Revision verworfen: Verfahrensmängel ohne durchschlagende Wirkung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 708/87
- Datum
- 19.01.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Zurückweisung eines Beweisantrags wegen angeblicher völliger Ungeeignetheit kann rechtsfehlerhaft sein, begründet aber nur dann einen Revisionsanspruch, wenn der Mangel für das Entscheidungsbild von Bedeutung ist.
Ein Verfahrensfehler (z. B. unzulässige Verwertung des Aussageverhaltens des Angeklagten) ist unbeachtlich, soweit die Kammer ihre Überzeugung aus anderen, tragenden Beweismitteln herleitet.
Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht zu beanstanden, wenn die Kammer hinreichend darlegt, dass die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidungsfindung belanglos ist und daher das Ergebnis nicht beeinflusst.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 30. Juli 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 708/87 in der Strafsache gegen Robert Alfred ███ aus █████, geboren am █████ 1955 in ████████████, zur Zeit in Haft, wegen versuchten schweren Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Januar 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 30. Juli 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Ablehnung des Beweisantrages auf Vernehmung der Frau K[REDACTED] als Zeugin wegen völliger Ungeeignetheit begegnet zwar rechtlichen Bedenken; jedoch ergibt sich aus den letzten Sätzen der Ablehnungsbegründung, dass die Strafkammer die unter Beweis gestellte Tatsache auch für bedeutungslos hielt. Da der Antrag mit dieser Begründung zurückgewiesen werden konnte – selbst wenn sich der Angeklagte zuvor in dem Lokal aufgehalten hatte, hätte er den Überfall gegen 19.50 Uhr durchführen können –, führt der Verfahrensmangel hier nicht zum Erfolg der Revision (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 1985 – 4 StR 589/85).
Rechtlich nicht bedenkenfrei ist es ferner, dass die Strafkammer zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten auch sein Aussageverhalten im Verfahren herangezogen hat. Auch dieser Fehler hat sich aber im Ergebnis nicht ausgewirkt, weil die Strafkammer ihre Überzeugung, der Angeklagte sei der Täter gewesen, aus den Umständen herleitet; sie ist nämlich „aufgrund der angeführten Zeugenaussagen von der Täterschaft des Angeklagten überzeugt“ (UA 11; vgl. BGHR StPO § 261 Aussageverhalten 6).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Laufhütte | Salger | Jahnke | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |