Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Berichtigung: unentgeltliche Weitergabe als Abgabe von Betäubungsmitteln

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 708/79
Datum
22.01.1980
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren Verfahrensfehler und Rechtsfehler gegen ein Urteil wegen Betäubungsmittelstraftaten. Die Verfahrensrüge war unzulässig, weil sie nicht mit Tatsachen belegt war. Materiell ergab sich kein Nachteil; das Gericht berichtigte jedoch die Urteilsformel: unentgeltliche Weitergabe ist als unerlaubte Abgabe, nicht als Besitz, zu werten. Der Strafausspruch blieb unverändert; die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge im Revisionsverfahren ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO unzulässig, wenn sie nicht mit konkreten Tatsachen belegt wird.

2

Die Revision ist unbegründet, wenn das angefochtene Urteil keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufweist.

3

Die unentgeltliche Weitergabe von Betäubungsmitteln erfüllt den Tatbestand der unerlaubten Abgabe; ein/oder entstehender unerlaubter Besitz gilt als rechtlich unselbständiger Teilakt, der in der Abgabe aufgehen kann.

4

Die Urteilsformel ist zu berichtigen, wenn die rechtliche Würdigung eines Teilaspekts fehlerhaft bezeichnet wurde, sofern hierdurch keine nachteilige Auswirkung auf die Strafzumessung feststellbar ist.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 27. August 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 708/79

in der Strafsache gegen Hasan K. ████ aus ██████, geboren am ██████ 1954 in ██████ (Türkei), wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 22. Januar 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. August 1979 wird verworfen.

Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubter Abgabe von Betäubungsmitteln und gewerbsmäßigem Schmuggel schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und gewerbsmäßigem Schmuggel zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

2. Soweit sich die Revision mit der Sachbeschwerde gegen den Schuldspruch wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit gewerbsmäßigem Schmuggel wendet, ist sie unbegründet. Das Urteil lässt insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch die unentgeltliche Weitergabe des Haschisch als unerlaubten Besitz von Betäubungsmitteln gewertet. Der Angeklagte hat insoweit vielmehr den Tatbestand der unerlaubten Abgabe von Betäubungsmitteln erfüllt, der unerlaubte Besitz geht als rechtlich unselbständiger Teilakt in diesem Tatbestand auf (vgl. Schmidt in MDR 1978, 5 und die dort angegebenen Rechtsprechungsnachweise). Die Urteilsformel muss dementsprechend berichtigt werden.

3. Der Strafausspruch kann dagegen bestehen bleiben. Die Gründe für die Strafbemessung sind frei von Rechtsfehlern. Es kann auch ausgeschlossen werden, dass sich die – vorstehend dargelegte – unzutreffende rechtliche Bewertung der Tat zum Nachteil des Angeklagten auf die Höhe der Strafe ausgewirkt hat.

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