Revision gegen Verurteilung wegen Abtreibung: Aufhebung wegen unklarer Kausalität
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 708/52
- Datum
- 29.01.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für eine Verurteilung wegen vollendeter Abtreibung nach § 218 Abs. 3 StGB muss aus den tatrichterlichen Feststellungen die ursächliche Verursachung des Fruchtabgangs durch den angeklagten Eingriff eindeutig hervorgehen.
Bleibt die Kausalität zwischen Eingriff und Fruchtabgang unklar, kommt insoweit nur der Vorwurf der versuchten Abtreibung in Betracht.
Fehlen die zur Beurteilung der Kausalität erforderlichen Tatsachenfeststellungen, ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Hauptverhandlung, ggf. unter Berücksichtigung ärztlicher Auskünfte, zurückzuverweisen.
Gewerbsmäßigkeit ist nach der geltenden Fassung des § 218 StGB kein Tatbestandsmerkmal mehr.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 17. September 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. Frau Else ████, verwitwete ██████, geborene ████, in ██████, 2. ████ Elisabeth █, geboren am █,
wegen Abtreibung und Beihilfe hierzu hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Heimann-Trosien als ███████████ ████████, Bundesanwalt als █████████ ███ Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten ████████ wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 17. September 1952, soweit die Angeklagten ████ und ██████ im Falle ████ vom Jahre 1951 verurteilt worden sind, samt den zugrunde liegenden Feststellungen sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision der Angeklagten ████ verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Angeklagten sind unter Freisprechung im Übrigen verurteilt worden:
a) Frau ████ wegen Abtreibung (§ 218 Abs. 3 StGB) in vier Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus,
b) Frau ██████ wegen Beihilfe zur Abtreibung (§§ 218 Abs. 3, 49 StGB) in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von fünf Monaten Gefängnis.
Nur die Angeklagte ████ hat diese Entscheidung angefochten, soweit sie verurteilt worden ist. Sie rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Dem Rechtsmittel kann nur teilweise stattgegeben werden.
Im Falle ████ vom Jahre 1951 (Nr. 3 des angefochtenen Urteils) wird die Verurteilung wegen vollendeter Abtreibung durch die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht getragen. Nach der Darstellung der Strafkammer setzten bei der Zeugin ███████, die schwanger war, am Abend nach der von der Angeklagten ████ vorgenommenen Einspritzung heftige Schmerzen ein; daraufhin musste im Krankenhaus durch eine Operation die Gebärmutter der Zeugin entfernt werden. Das Urteil lässt die Feststellung vermissen, ob dieser ärztliche Eingriff infolge der von der Angeklagten ████ durchgeführten Einspritzung oder gegebenenfalls aus einem anderen Grunde erforderlich wurde. Es kommt hinzu, dass das Landgericht bei der Stellungnahme zu der Frage, ob minderschwere Fälle im Sinne des § 218 Abs. 3 StGB vorliegen, u. a. ausgeführt hat: Die Einlassung der Angeklagten ████ habe nicht widerlegt werden können, dass die Zeugin ████ schon vorher irgendwelche Eingriffe an sich vorgenommen haben müsse, da sie schon geblutet habe, als sie zu ihr gekommen sei. Nach alledem bleibt es zweifelhaft, ob der von der Angeklagten █████ vorgenommene Eingriff in diesem Falle für die Abtreibung der Leibesfrucht ursächlich war. Falls sich die Möglichkeit nicht ausschließen lässt, dass schon eigene Eingriffe, die die Zeugin ████ an sich vorgenommen hatte, die Abtreibung der Frucht zur Folge hatten, würde der Angeklagten ████ insoweit nur versuchte Abtreibung zur Last fallen. Die Urteilsgründe ermöglichen dem Senat keine abschließende Beurteilung dieser Frage; der Sachverhalt bedarf in dieser Hinsicht der Klarstellung. Das angefochtene Urteil kann deshalb im Falle ████ vom Jahre 1951 nicht bei Bestand bleiben. Die Aufhebung ist gemäß § 357 StPO auf die Verurteilung der Mitangeklagten ██████ wegen Beihilfe zur Abtreibung zu erstrecken. Die neue Hauptverhandlung wird Gelegenheit bieten, die ärztliche Auskunft zu berücksichtigen, die von der Revision hervorgehoben worden ist, jedoch vom Senat im Rahmen der Sachrüge nicht berücksichtigt werden kann. Eine den Anforderungen des Gesetzes (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) entsprechende Verfahrensrüge kann in dem Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gefunden werden.
Im Falle ████ (Fall 1 des Urteils) begegnet die Verurteilung wegen vollendeter Abtreibung – entgegen der Ansicht der Revision – keinem rechtlichen Bedenken.
Die Urteilsgründe bieten namentlich keinerlei Anhalt für die Annahme, dass der Fruchtabgang hier möglicherweise auf eine andere Ursache, etwa die Einnahme von Tabletten, zurückzuführen sei.
In den beiden übrigen Fällen (Nr. 2 und 4 des Urteils) lässt die Verurteilung wegen vollendeter Abtreibung ebenfalls keinen Rechtsirrtum erkennen. Die Revision hat insoweit, abgesehen von der allgemeinen Sachrüge, selbst keine besonderen Beanstandungen erhoben.
Auf die Gewerbsmäßigkeit der Tat kommt es nach der geltenden Fassung des § 218 StGB nicht mehr an.
Auch die Strafzumessungsgründe sind frei von Rechtsirrtum. Die Verurteilung im Falle ████ vom Jahre 1951 ist auf die Höhe der übrigen Einzelstrafen ohne Einfluss geblieben. Der Tatrichter würde ersichtlich auch ohne die zum Fall ████ vom Jahre 1951 getroffenen Feststellungen das Vorliegen minderschwerer Fälle bei den drei anderen Abtreibungen verneint haben; er hat andererseits innerhalb des ordentlichen Strafrahmens bei beiden Angeklagten auf die gesetzlichen Mindeststrafen erkannt.
Sonach ist die Revision in den Fällen 1, 2 und 4 des angefochtenen Urteils als unbegründet zu verwerfen.
Die Aufhebung des Urteils im Falle ████ vom Jahre 1951 ist auf die gegen die beiden Angeklagten erkannten Gesamtstrafen zu erstrecken; bei der Angeklagten ████ wird über die Anrechnung der Untersuchungshaft erneut zu entscheiden sein. Der Ausspruch über die Einziehung der zu den Abtreibungen verwendeten Spritze wird jedoch dadurch, dass die Entscheidung in einem der vier Fälle aufgehoben wird, nicht berührt.
Bundesrichter Dr. Engels Krumme
Groß erkrankt, ortsabwesend und deshalb an der Unterschrift leistung verhindert.
| Dr. Heimann-Trosien | |
| Hille |