Treffer
BGH Beschluss

Inbetriebnahme durch Entladen: OWi nach §24 StVG i.V.m. §§34 Abs.5, 69a Abs.3 Nr.4 StVZO

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 70/78
Datum
29.11.1978
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Fahrer verweigerte nach polizeilicher Weisung das Wägen des beladenen Lkw und setzte stattdessen die Kippvorrichtung in Betrieb, wodurch die Ladung abkam und die Kontrollwägung verhindert wurde. Streitfrage war, ob dies eine "Inbetriebnahme" im Sinne des Tatbestands der Ordnungswidrigkeit nach § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO darstellt. Der BGH stellt klar, dass die Inbetriebnahme tatbestandlich erforderlich ist und diese auch das Betätigen der Kippvorrichtung zum Entladen umfasst; damit liegt eine OWi nach § 24 StVG vor.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bußgeldvorschrift des § 24 StVG verweist auf die Tatbestandsmerkmale der einschlägigen StVZO-Bestimmung; das in der Verweisung genannte Merkmal (hier: Inbetriebnahme) ist daher als materielles Tatbestandsmerkmal zu beachten.

2

Für die Auslegung des Begriffs "Inbetriebnahme" ist der Sinn und Zweck der jeweils angewendeten Vorschrift maßgeblich; er kann Betriebshandlungen umfassen, die über das bloße Inbewegungsetzen zur Fahrt hinausgehen.

3

Das Betätigen von Fahrzeugeinrichtungen (z. B. einer Kippvorrichtung) zum Entladen, wenn dadurch eine angeordnete Kontrollwägung vereitelt wird, ist als Inbetriebnahme im Sinne von § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO anzusehen.

4

Erst das Vorliegen einer solchen Inbetriebnahme begründet die Zurechnung einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG i.V.m. der einschlägigen Vorschrift der StVZO; bloße Nichtbefolgung einer Weisung ohne Inbetriebnahme genügt nicht aus sich heraus.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in dem Verfahren gegen den Kraftfahrer Gerd ██, geboren am ███ 1948 in BL, wegen vorsätzlicher Verkehrsordnungswidrigkeit

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 29. November 1978 durch den Vorsitzenden Richter Salger sowie die Richter Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Engelhardt und Goydke

Tenor

Wer der ihm nach § 34 Abs. 5 Satz 1 StVZO erteilten Weisung, die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten auf einer Waage oder einem Achslastmesser feststellen zu lassen, nicht nachkommt, sondern die Kippvorrichtung in Betrieb setzt und damit das Fahrzeug entlädt, handelt ordnungswidrig im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO.

Gründe

I. Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Nichtbefolgung der Weisung eines Polizeibeamten nach § 24 StVG, §§ 36 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 3 Nr. 1 StVO zu einer Geldbuße verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Betroffenen, der mit einem mit Füllsand beladenen Lastkraftwagen eine öffentliche Straße befuhr, wurde von den Beamten einer Polizeistreife die Weisung erteilt, zur Durchführung einer Kontrollwägung zu einer öffentlichen Waage zu fahren. Er leistete dieser Weisung Folge, weigerte sich aber auf Geheiß des Juniorchefs seiner Firma, das Fahrzeug auf die Waage zu fahren, weil ein vereidigter Wiegemeister nicht zur Stelle war. Die daraufhin ergangene Weisung der Polizeibeamten, zu einer anderen Waage zu fahren, befolgte er nicht. Er kippte vielmehr die Ladung ab und verhinderte damit die Wägung des beladenen Fahrzeugs.

Das Oberlandesgericht Oldenburg, das die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen dieses Urteil zugelassen hat, hält eine Zuwiderhandlung gegen § 36 Abs. 1 StVO nicht für gegeben, weil die polizeiliche Weisung, zu der anderen Waage zu fahren, weder der Regelung des Verkehrs noch einer Verkehrskontrolle gedient habe. Nach seiner Ansicht liegt jedoch ein Verstoß gegen die Wiegepflichten nach § 34 Abs. 5 Satz 1 StVZO vor. Einen Schuldspruch wegen Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmung hält es gleichwohl für „nicht statthaft“, weil es der Meinung ist, der Betroffene habe sich nicht ordnungswidrig im Sinne des § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO verhalten. Nach dieser Bestimmung sei die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Wiegepflichten als Ordnungswidrigkeit zu ahnden. Da der Betroffene nicht mit dem beladenen Fahrzeug weitergefahren sei, liege ein Inbetriebnehmen im Sinne dieser Bestimmung nicht vor.

Das Oberlandesgericht beabsichtigt deshalb, das angefochtene Urteil aufzuheben und den Betroffenen freizusprechen. Es sieht sich jedoch gehindert durch den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12. Januar 1973 (VRS 45, 225), das in einem Fall, in welchem der Betroffene sich geweigert hatte, zur Waage zu fahren, das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit bejaht hat. Deshalb hat das Oberlandesgericht Oldenburg die folgende Frage dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt:

„Macht sich derjenige einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG, §§ 34 Abs. 5 Satz 1, 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO schuldig, der die Weisung einer zuständigen Person, das Kraftfahrzeug wiegen zu lassen, nicht befolgt, sondern das Wägen durch Abkippen der Ladung vereitelt, ohne das Fahrzeug erneut in Betrieb zu setzen?“

II. Die Vorlegung ist nach § 79 Abs. 3 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 GVG zulässig.

III. Nach Auffassung des Senats hat sich hier der Betroffene dadurch, dass er nach dem Erhalt der polizeilichen Weisung, zu der anderen Waage zu fahren, die Ladung abgekippt hat, einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 StVG in Verbindung mit §§ 34 Abs. 5 Satz 1, 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO schuldig gemacht.

1. Dem vorlegenden Oberlandesgericht ist allerdings darin beizupflichten, dass die bloße Nichtbefolgung der Weisung eines Polizeibeamten, zur Durchführung einer Kontrollwägung auf eine Waage zu fahren, für sich allein noch nicht als eine solche Ordnungswidrigkeit anzusehen ist. Die Ansicht des Generalbundesanwalts, die – jedenfalls im Ergebnis – auch das Oberlandesgericht Karlsruhe vertritt, findet im Gesetz keine Stütze. Hinzukommen muss vielmehr eine Inbetriebnahme des Fahrzeugs. Denn nach § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO handelt nur der ordnungswidrig, der ein Kraftfahrzeug unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Wiegepflichten „in Betrieb nimmt“.

Der Generalbundesanwalt meint zwar, auf dieses Merkmal komme es „letztlich nicht an“, denn die Ahndung als Ordnungswidrigkeit erfolge aufgrund der Blankettvorschrift des § 24 Abs. 1 StVG, die auf die Bestimmung des § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO verweise. Diese habe demgegenüber „lediglich Verweisungsfunktion“; aus dem Sachzusammenhang mit den übrigen Bestimmungen dieses Absatzes ergebe sich „eindeutig“, dass allein schon der Verstoß gegen die Weisung, die Einhaltung der zugelassenen Achslasten auf einer Waage oder einem Achslastmesser feststellen zu lassen, eine Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG sei. Dem kann nicht beigetreten werden.

Es ist das Wesen der Blankettvorschrift, dass sie nur die Sanktionsdrohung enthält, der zugehörige Tatbestand aber in einer anderen Norm enthalten ist (vgl. BGHSt 6, 30, 40/41). Dementsprechend enthält § 24 StVG nur die Bußgeldvorschrift, der Tatbestand ist dagegen der auf diese Vorschrift verweisenden Bestimmung zu entnehmen. Im vorliegenden Fall ergibt er sich aus § 69a Abs. 3 Nr. 4 in Verbindung mit § 34 Abs. 5 Satz 1 StVZO. Der Bestimmung des § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO kommt dabei besondere Bedeutung zu. Denn § 69a StVZO ist, wie der Senat bereits in einer früheren Entscheidung dargelegt hat (BGHSt 25, 338, 343), in dem Bestreben nach einer möglichst weitgehenden Konkretisierung der von ihm erfassten Ordnungswidrigkeitstatbestände geschaffen worden. Wenn in dieser Bestimmung ausdrücklich die Inbetriebnahme des Fahrzeugs genannt ist, so handelt es sich daher um ein Tatbestandsmerkmal, dessen Vorliegen für die Anwendung der genannten Bußgeldvorschrift unabdingbare Voraussetzung ist.

Sollte es sich insoweit im Hinblick auf den Tatbestand des § 34 Abs. 5 Satz 1 StVZO um ein gesetzestechnisches Versehen bei der Abfassung des § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO handeln, was der Senat nicht ausschließen kann – der Generalbundesanwalt spricht hier von einer „systemwidrigen“ Aufnahme der Wiegepflichten in Abs. 3 statt in Abs. 5 des § 69a StVZO –, so ist der Gesetzgeber aufgerufen, dies klarzustellen. Bis dahin kann von dem Erfordernis der Inbetriebnahme als Voraussetzung für die Verwirklichung des Tatbestandes der Ordnungswidrigkeit des § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO nicht abgesehen werden, so sehr es auch erwünscht sein mag, dass schon das bloße Nichtbefolgen der Weisung bußgeldbewehrt ist.

2. Entgegen der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts hat der Betroffene allerdings dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, indem er nach dem Erhalt der Weisung, auf die Waage zu fahren, die Kippvorrichtung betätigt und dadurch die Ladung abgekippt hat, das Fahrzeug unter Verstoß gegen die Wiegepflicht „in Betrieb“ genommen.

a) Das Oberlandesgericht Oldenburg geht ersichtlich davon aus, dass eine Inbetriebnahme im Sinne des § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO nur dann vorliegt, wenn das Fahrzeug zum Zwecke des Fahrens in Bewegung gesetzt wird. Das ist offensichtlich auch die Ansicht des Generalbundesanwalts, der unter Berufung auf die Entscheidung des Senats BGHSt 25, 338, 343 erklärt, unter Inbetriebnahme sei „nach dem verkehrstechnischen Betriebsbegriff das Inbewegungsetzen zur Fahrt und die unmittelbar darauf folgende Verkehrsteilnahme zu verstehen“.

Diese Auffassung wird jedoch dem Sinn des § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO nicht voll gerecht. Der Senat hat zwar in der genannten Entscheidung ausgeführt, § 69a Abs. 3 Nr. 8 StVZO, der ebenfalls den Begriff der Inbetriebnahme enthält, lasse erkennen, dass unter Inbetriebnahme nicht allein das Inbewegungsetzen des Fahrzeugs zu verstehen ist, sondern auch die unmittelbar anschließende Teilnahme am Verkehr. Damit hat er aber, wie schon der Wortlaut zeigt, keine erschöpfende Bestimmung für alle in Betracht kommenden Einzelvorschriften gegeben. Was unter Inbetriebnahme zu verstehen ist, muss vielmehr jeweils dem Sinn und Zweck der Vorschrift entnommen werden, in welcher dieser Rechtsbegriff enthalten ist.

b) Aus Sinn und Zweck des § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO ergibt sich, dass der Begriff der Inbetriebnahme im Sinne dieser Vorschrift ähnlich wie der Begriff eines Kraftfahrzeugs im Sinne des § 7 StVG (vgl. BGH VersR 1956, 420, 422; Krumme, Straßenverkehrsrecht § 7 StVG Rdn. 9 ff) auch andere Betriebsvorgänge als nur das Inbewegungsetzen des Fahrzeugs und die anschließende Teilnahme am Verkehr umfasst. Mit dieser Vorschrift soll die Einhaltung der Bestimmungen über die zulässigen Achslasten und Gesamtgewichte gewährleistet werden. Wenn sie nicht nur die Inbetriebnahme des Fahrzeugs unter Verstoß gegen die genannten Bestimmungen, sondern darüber hinaus auch die Inbetriebnahme unter Verstoß gegen die nach § 34 Abs. 5 Satz 1 StVZO erteilte Weisung, die Einhaltung dieser Bestimmungen auf einer Waage oder einem Achslastmesser feststellen zu lassen, als Ordnungswidrigkeit ahndet, so soll damit ersichtlich gewährleistet werden, dass von dem Fahrzeug, solange von ihm anderer Gebrauch gemacht wird, als zu deren Ausführung erforderlich ist, sichergestellt wird, dass die Prüfung der Achslasten auch tatsächlich durchgeführt werden kann. Demzufolge muss jeder vom Fahrzeuggenommene Betrieb des Fahrzeugs oder seine Benutzung, der dieser Weisung zuwiderläuft oder sie sogar wie hier vereitelt, als ein durch diese Vorschrift verbotenes Inbetriebnehmen angesehen werden.

Die Betätigung der Kippvorrichtung zum Zwecke des Entladens nach dem Erhalt einer solchen Weisung ist deshalb eine verbotene Inbetriebnahme des Fahrzeugs im Sinne des § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO.

Wer der ihm nach § 34 Abs. 5 Satz 1 StVZO erteilten Weisung, die Einhaltung der für das Fahrzeug zugelassenen Achslasten auf einer Waage oder einem Achslastmesser feststellen zu lassen, nicht nachkommt, sondern das Wägen dadurch vereitelt, dass er die Kippvorrichtung in Betrieb setzt und damit das Fahrzeug entlädt, macht sich somit einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG in Verbindung mit § 69a Abs. 3 Nr. 4 StVZO schuldig.

KnoblichSalgerEngelhardt
SpiegelGoydke