Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen wegen wirksamem Verzicht auf Rechtsmittel

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 706/87
Datum
19.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte erklärte in der Hauptverhandlung nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger den Verzicht auf Rechtsmittel; diese Erklärung wurde protokolliert, vorgelesen und genehmigt. Der Generalbundesanwalt beantragte daraufhin die Verwerfung der Revision als unzulässig. Der Senat schloss sich diesem Antrag an und verwies darauf, dass kein Umstand die Wirksamkeit des Verzichts entkräften könne. Eine Anfechtung wegen Irrtums ist nach Ansicht des Senats ausgeschlossen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine in der Hauptverhandlung nach ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung abgegebene und protokollierte Erklärung des Angeklagten, auf Rechtsmittel zu verzichten, ist wirksam.

2

Ein wirksamer Verzicht auf Rechtsmittel macht ein nachfolgend eingelegtes Rechtsmittel unzulässig und führt zur Verwerfung desselben.

3

Die Wirksamkeit des Rechtsmittelverzichts ist grundsätzlich unwiderruflich; eine Anfechtung wegen Irrtums ist regelmäßig nicht möglich.

4

Ein Angeklagter, der die Wirksamkeit des Verzichts geltend machen will, muss besondere, die Wirksamkeit durchbrechende Umstände substantiiert vortragen.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 22. September 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 706/87, in der Strafsache gegen █ ohne Wohnsitz im Inland, Yusuf ██, geboren am ███ in ████ (Türkei), zur Zeit in Haft, wegen unzulässiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 19. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 22. September 1987 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:

„Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Angeklagte ███ im Anschluss an die Urteilsverkündung nach Rechtsmittelbelehrung und Rücksprache mit seinem Verteidiger erklärt, dass er das Urteil annehme und auf Rechtsmittel verzichte. Diese Erklärung wurde protokolliert, vorgelesen und genehmigt (vgl. Bl. 229 d. A.). Damit hat der Angeklagte wirksam auf Rechtsmittel verzichtet. Umstände, die der Wirksamkeit ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich und werden mit der Revision auch nicht vorgetragen.

Der wirksame Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich. Er kann auch nicht wegen Irrtums angefochten werden. Das dennoch eingelegte Rechtsmittel ist daher unzulässig.“

Dem tritt der Senat bei. Die Revision muss deshalb als unzulässig verworfen werden.

[Unterschriften]

KnoblichMeyer-Goßner
SalgerJähnke