Revision erfolgreich: Aufforderung zur Abtreibung als vorzubereitende Straftat und Rückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 706/52
- Datum
- 12.03.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Gericht hat seine rechtliche Würdigung auf alle tatsächlichen Feststellungen zu erstrecken, die Gegenstand der Anklage und des Eröffnungsbeschlusses sind (§ 264 StPO).
Ergibt die Hauptverhandlung, dass der Angeklagte eine andere Person zur Begehung einer Straftat aufgefordert hat, kann diese Aufforderung als strafbare Vorbereitungshandlung i.S.v. § 49a Abs. 1 StGB gewertet werden.
Wer eine andere zur Begehung eines Verbrechens auffordert, macht sich auch dann strafbar, wenn die Aufforderung erfolglos bleibt; wäre die Tat ausgeführt worden, käme ggf. die Qualifikation als versuchte Fremdabtreibung in Betracht (§ 218 Abs. 3, § 43 StGB).
Wird in der Hauptverhandlung ein neuer rechtlicher Gesichtspunkt relevant, ist der Angeklagte hierauf hinzuweisen; unterbleibt die Belehrung nach § 265 Abs. 1 StPO, ist die Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 24. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Fritz ███ aus ███████, geboren am ███████ 1907 in ███████, wegen Aufforderung zur Abtreibung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 24. Juni 1952, soweit es den Angeklagten ██████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang an das Landgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist von dem Vorwurf, einer Schwangeren einen Gegenstand zur Abtötung der Leibesfrucht verschafft zu haben, freigesprochen worden. Hiergegen richtet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie ist begründet.
Die Nichtanwendung des § 218 Abs. 4 StGB wird zwar von den Urteilsfeststellungen getragen. Das Urteil gibt aber nach einer anderen Richtung zu rechtlichen Bedenken Anlass:
Die Mutter des Angeklagten, Frau Br█, lehnte auf dessen Anfrage die Vornahme eines Eingriffes bei der schwangeren Frau zunächst ab. Der Angeklagte redete ihr dann zu, ihre Bedenken fallen zu lassen. Schließlich ließ sie sich überreden und suchte die Schwangere in deren Wohnung auf, in der Absicht, den Eingriff bei ihr vorzunehmen. Zu einer Abtreibung kam es nicht, weil die Schwangere einen Eingriff ablehnte. Frau Br█ ist, weil sie sich zu einem Verbrechen der Abtreibung erboten hat und darüber in eine ernsthafte Verhandlung eingetreten ist, vom Landgericht zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden (§ 49a, 218 Abs. 3 StGB).
Der Tatrichter hat nicht geprüft, ob sich der Angeklagte durch sein Verhalten gegenüber seiner Mutter strafbar gemacht hat. Allerdings war das Hauptverfahren gegen ihn eröffnet worden, weil er hinreichend verdächtig war, einer Schwangeren eine Ballspritze zu Abtreibungszwecken verschafft zu haben. In der Anklageschrift war aber schon darauf hingewiesen, dass der Angeklagte seine Mutter von dem Vorhaben einer Schwangerschaftsunterbrechung unterrichtet habe; Frau Br█ habe sich dann bei einem Besuch der schwangeren Frau zu einem Eingriff erboten. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Tat war sonach seine irgendwie geartete Beteiligung an einer beabsichtigten, aber nicht durchgeführten Schwangerschaftsunterbrechung. Ergab sich nun in der Hauptverhandlung, dass der Angeklagte zwar nicht die Ballspritze der Schwangeren verschafft, aber seine Mutter zur Abtreibung aufgefordert hat, so handelte es sich bei natürlicher Betrachtungsweise um einen einheitlichen Lebensvorgang, der der Anklageschrift und dem Eröffnungsbeschluss zugrunde liegt. Die Strafkammer musste daher ihre rechtliche Würdigung auch auf diesen Teil des von ihr festgestellten Sachverhalts erstrecken (§ 264 StPO). Durch sein Verhalten gegenüber seiner Mutter kann sich der Angeklagte, worauf die Revision zutreffend hinweist, einer erfolglosen Aufforderung zu einem Verbrechen schuldig gemacht haben; wäre die Tat, zu der er seine Mutter aufgefordert hatte, zur Ausführung gekommen, so hätte sie sich als Verbrechen der versuchten Fremdabtreibung dargestellt (§ 218 Abs. 3, 43 StGB), da nicht feststeht, ob eine Schwangerschaft tatsächlich vorgelegen hat. Der Angeklagte hat mithin, wie seine Mutter, zu der beabsichtigten Straftat eine wegen ihrer Gefährlichkeit unter Strafe gestellte Vorbereitungshandlung geleistet (§ 49a Abs. 1 StGB).
Eine abschließende rechtliche Würdigung ist jedoch nicht möglich, weil der Angeklagte auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes bisher noch nicht hingewiesen worden ist (§ 265 Abs. 1 StPO). Das angefochtene Urteil muss deshalb aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen werden.
| Hille | Krumme | Martin | |||
| Engels | Dr. Augustin |