§ 136a StPO: Fortwirkung unzulässiger Drohung auf spätere richterliche Vernehmung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 70/62
- Datum
- 13.07.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§ 136a Abs. 1 StPO erfasst auch den Fall, dass ein in einer früheren Vernehmung angewandtes unzulässiges Druckmittel in einer späteren Vernehmung fortwirkt und die Aussage beeinflusst.
Für die Unverwertbarkeit nach § 136a StPO kommt es nicht darauf an, ob der unzulässige Einfluss in der späteren Vernehmung selbst erneut ausgeübt wird; entscheidend ist die fortdauernde Beeinträchtigung der freien Willensentschließung des Beschuldigten.
Ein „echtes Geständnis“ ist für die Anwendung des § 136a StPO nicht erforderlich; es genügt, dass der Beschuldigte infolge des Drucks weitergehende Angaben als zuvor macht und dadurch seine Verteidigungslage verschlechtert wird.
Ob der Beschuldigte dem Druck bewusst nachgibt oder lediglich instinktiv zu weiteren Angaben veranlasst wird, ist für die Anwendbarkeit des § 136a StPO unerheblich.
Beruht die tatrichterliche Überzeugungsbildung erkennbar auch auf einer nach § 136a StPO unverwertbaren Aussage, ist das Urteil aufzuheben; das Revisionsgericht darf nicht ersetzen, ob der Tatrichter ohne diese Aussage gleich entschieden hätte.
Vorinstanzen
Schwurgericht Bielefeld, 28. September 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ██████████████ ███████ ██████ aus ██████████████████, geboren am ████ 1934 in ██, wegen Mordes hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Juli 1962, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Dr. Plitner, Bundesrichter Bortzler als mitwirkende Richter,
Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED] als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Bielefeld vom 28. September 1961 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht in Bielefeld zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Mordes zu einer Zuchthausstrafe von fünfzehn Jahren verurteilt worden. Ihm wurden die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von fünf Jahren aberkannt.
Der Angeklagte war bereits durch das Urteil des gleichen Gerichts vom 31. März 1960 mit der gleichen Strafe belegt worden. Dieses Urteil wurde durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 7. Oktober 1960 wegen eines Verfahrensverstoßes aufgehoben.
Dem Angeklagten war im Vorverfahren „mindestens am 15. Juli 1958“ bei seiner Vernehmung durch die Polizei, über die ein Tonband aufgenommen worden ist, angedroht worden, ihn trotz seiner Weigerung und der seelischen Belastung, die mit einer solchen Maßnahme für ihn verbunden sein würde, an die Leiche seines Sohnes zu führen, um von dem Angeklagten, der sich auf eine Erinnerungslücke berief, eine weitere sachliche Erklärung zu erlangen, die gegebenenfalls zu seiner Belastung und Überführung hätte beitragen können. Die Androhung war am 15. Juli 1958 verwirklicht worden. Der Angeklagte hatte darauf in einer von ihm abgegebenen Erklärung den Hergang der Tat eingehender, als es bis dahin geschehen war, geschildert (HA Bd. I Bl. 62 f). Das Schwurgericht hatte das Urteil vom 31. März 1960 u. a. auf die am 15. Juli 1958 abgegebenen Erklärungen des Angeklagten gestützt. Der Bundesgerichtshof sprach auf seine Revision aus, dass das Hinführen eines Täters zur Leiche seines Opfers, mit dem Ziel, von ihm Erklärungen auf die Beschuldigung zu erlangen, eine „Quälerei“ oder einen seelischen Zwang im Sinne des § 136a StPO dann darstellt, wenn angesichts seiner Persönlichkeit und der sonstigen Umstände der Anblick der Leiche für ihn besonders schmerzbereitend und quälend und daher geeignet ist, seine Willensentschließung und Willensbetätigung zu beeinflussen. Er erklärte weiter, dass unter denselben Voraussetzungen das Gleiche gilt, wenn dem Beschuldigten das Hinführen zu der Leiche seines Sohnes angedroht und er hierdurch zu Äußerungen im Verfahren veranlasst wird.
In der erneuten Hauptverhandlung hat sich der Angeklagte wiederum darauf berufen, dass er sich an die Vorgänge der Tat und ferner in Erweiterung seiner Einlassung in der ersten Hauptverhandlung – auch an alles, was er am 12. und 13. Juli getan habe, nicht erinnern könne. Das Schwurgericht hat sich mit dieser Einlassung eingehend auseinandergesetzt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Angaben bewusst falsch seien. Nachdem es hierfür mehrere Beweisanzeichen angeführt hat, führt es aus:
„Es kommt hinzu, dass der Angeklagte bei seiner ersten richterlichen Vernehmung am 14. Juli 1958 durch den Haftrichter zugegeben hat, er wisse allerdings nur im Unterbewusstsein, dass er den Jungen schwer verletzt und möglicherweise sogar umgebracht habe. Das ist ein Geständnis, das er nach der Überzeugung des Schwurgerichts (und auch nach dem sachverständigen Urteil Prof. Ponsolds) nicht abgelegt haben würde, wenn er sich an die Tat überhaupt nicht erinnert haben würde, zumal er in jener Vernehmung sicher nicht bereit war, mehr zuzugeben als er wusste, sondern erhebliche Einschränkungen machte und wiederholt betonte, dass er sich an verschiedene Einzelheiten, insbesondere an Einzelheiten der Tat, nicht mehr erinnere. Das Schwurgericht ist nach alledem davon überzeugt, dass der Angeklagte seine Tat erfasst, wahrgenommen und erlebt hat.“
Auf diese Überzeugung stützt es u. a. seine erneute Verurteilung des Angeklagten.
Mit der Revision erhebt der Beschwerdeführer die Verfahrens- und die Sachbeschwerde.
Mit der Verfahrensrüge macht er geltend, dass auch dieses in der richterlichen Vernehmung vom 14. Juli 1958 abgegebene „Geständnis“ durch Quälerei und unzulässigen Druck zustande gekommen sei. Er behauptet nicht, dass in dieser Vernehmung selbst die Drohung, ihn an die Leiche hinzuführen, ausgesprochen worden sei. Dies sei jedoch bei der polizeilichen Vernehmung des Beschuldigten und derjenigen durch den Ersten Staatsanwalt Bellwinkel am Tage vorher, d. h. am 13. Juli 1958, geschehen. Der Beschuldigte habe bei dieser Vernehmung immer wieder gebeten, von der Verwirklichung der Drohung, ihn zur Leiche seines Kindes zu bringen, abzusehen. Er würde bestimmt sagen, wie er die Tat begangen habe, wenn er sich noch daran erinnern könne. Nur unter diesem unzulässigen Druck und Zwang, der am Vortage ausgeübt worden sei, habe er sich bereitgefunden, das „Geständnis“ beim Haftrichter abzulegen.
Bereits in der Revisionsschrift, mit welcher das Rechtsmittel gegenüber dem ersten Schwurgerichtsurteil begründet wurde, war die gleiche Behauptung bezüglich der Vernehmung vom 13. Juli 1958 aufgestellt worden. Der Bundesgerichtshof hatte jedoch damals keinen Anlass, diese Behauptung nachzuprüfen, da das erste Schwurgerichtsurteil sich auch auf das Geständnis gestützt hatte, das in der polizeilichen Vernehmung vom 15. Juli 1958 abgegeben war. Schon aus diesem Schwurgerichtsurteil hatte sich ergeben, dass der Angeklagte am 15. Juli 1958 seine weitergehenden Angaben gemacht hatte, nachdem er zur Leiche seines Sohnes geführt worden war.
Nunmehr ist aber, wie erwähnt, nicht mehr das Geständnis, das in der Vernehmung vom 15. Juli 1958 enthalten ist, verwertet worden, sondern lediglich die – begrenztere als „Geständnis“ bezeichnete Einlassung, die der Beschuldigte in der haftrichterlichen Vernehmung vom 14. Juli 1958 abgegeben hat.
Auf Grund der Verfahrensrüge war der Senat befugt, die Hauptakten einzusehen. Aus ihnen ergibt sich, dass der Angeklagte bereits am 13. Juli 1958 durch den Ersten Staatsanwalt ███ und die Polizei vernommen worden war. Über diese Vernehmung ist ein Tonband aufgenommen worden (HA Bd. I Bl. 53). Die Einholung dienstlicher Äußerungen des Ersten Staatsanwalts ███ sowie des Kriminalobermeisters ████ hat ergeben, dass dem Beschuldigten schon in der Vernehmung vom 13. Juli 1958 gedroht worden ist, ihn an die Leiche des Kindes hinzuführen, falls er nicht Angaben über die Ausführung der Tat mache. Bereits nach dieser Vernehmung hatte er in der Nacht eine mit „Geständnis“ bezeichnete schriftliche Äußerung abgegeben, in der er unter anderem erklärte, dass das Verlangen der Schwiegereltern an seine Frau, mit den Kindern sofort mitzukommen, ihn wohl so aufgebracht haben müsse, dass er nicht gewusst habe, was er tue. Es sei ihm selbst noch ein Rätsel, wie er dazu gekommen sei, seinen lieben Hermann umzubringen; wie er ihn umgebracht habe, das wisse er nicht (HA Bd. I Bl. 24). Am 14. Juli 1958 wurde er vor der richterlichen Vernehmung nochmals polizeilich vernommen, worüber eine Verhandlungsniederschrift aufgenommen wurde (HA Bd. I Bl. 26 ff). In ihr machte er einige genauere Angaben über die Vorgänge vor und nach der Tat. Über die Tat selbst erklärte er lediglich, dass ihm noch ganz schleichend in Erinnerung sei, dass er seinen Sohn aus dem Bett genommen habe. Dann müsse er ihn wohl umgebracht haben. Vor dem Ermittlungsrichter machte er am 14. Juli 1958 (UA S. 39) die polizeiliche Aussage vom gleichen Tage zum Gegenstand seiner Vernehmung. Zusätzlich erklärte er u. a.: „Ich weiß nur im Unterbewusstsein, dass ich den Jungen schwer verletzt und möglicherweise sogar umgebracht habe. Die Gewissheit über letzteres habe ich erst bei meiner ersten polizeilichen Vernehmung erhalten.“ Was die Einzelheiten der Ausführung der Tat anlangt, so berief er sich wie auch in den früheren Vernehmungen und seinem erwähnten schriftlichen „Geständnis“ darauf, dass er sich an die Einzelheiten nicht erinnern könne.
Wie das schriftliche „Geständnis“, die polizeiliche Vernehmung und die richterliche Vernehmung vom 14. Juli 1958 ergeben, hat der Beschuldigte nicht nur über Vorgänge vor und nach der Tat nach der erfolgten Drohung weitergehende Angaben gemacht als vorher, sondern in der richterlichen Vernehmung vom 14. Juli 1958 (wie ähnlich schon in der polizeilichen Vernehmung vom gleichen Tage) zur Tat selbst die erwähnte Erklärung abgegeben, „im Unterbewusstsein“ zu wissen, dass er den Jungen schwer verletzt und möglicherweise sogar umgebracht habe. Er hat also nach der Drohung seine frühere Einlassung hinsichtlich der Erinnerungslosigkeit auch im Hinblick auf die Tat selbst allmählich eingeschränkt.
Da der Haftrichter eine Drohung bei seiner Vernehmung nicht ausgesprochen hat, war vorweg die Rechtsfrage zu prüfen, ob eine Vernehmung gemäß § 136a Abs. 1 StPO auch dann unverwertbar ist, wenn zwar diese selbst nicht durch eine bei ihr vorgenommene Drohung beeinflusst ist, wohl aber in einer vorangegangenen Vernehmung ein im Sinne dieser Vorschrift unzulässiges Druckmittel angewandt worden und auf eine folgende Vernehmung von Einfluss gewesen ist.
Wie der Bundesgerichtshof bereits in dem erwähnten Urteil vom 7. Oktober 1960 ausgesprochen hat, ist es der Sinn des § 136a StPO, dass der Angeklagte auch innerhalb eines Strafverfahrens als „sittlich verantwortliche selbständige Persönlichkeit“ behandelt werden soll. Er soll frei darüber entscheiden können, ob er aussagen und welche Aussagen er machen will. Die Freiheit der Willensentschließung und Willensbetätigung darf daher durch die in § 136a StPO bezeichneten Mittel nicht beeinträchtigt werden. Diese Erwägungen müssen zu dem Ergebnis führen, dass die Voraussetzungen des § 136a StPO auch dann erfüllt sind, wenn durch eine in demselben Verfahren vorangegangene unzulässige „Quälerei“ oder Drohung ein Einfluss auf eine folgende Vernehmung dadurch ausgeübt worden ist, dass der seelische Druck auf den Beschuldigten fortwirkt. Denn da die Freiheit der Willensentschließung und Betätigung durch § 136a StPO sichergestellt werden soll, kann es für die Frage der Verwertbarkeit der Aussage keinen Unterschied machen, ob in der Vernehmung selbst ein Druck ausgeübt worden ist oder ob ein vorangegangener Druck weiter wirkt. In beiden Fällen ist die Freiheit des Beschuldigten, die das Strafverfahrensrecht sicherstellen will, in gleicher Weise beeinträchtigt. Es entspricht im Übrigen der Lebenserfahrung, dass die lähmende Wirkung eines vorangegangenen Druckmittels im Allgemeinen auf weitere Vernehmungen ausstrahlt und die Freiheit des Beschuldigten bei einer späteren Vernehmung beeinträchtigt oder beseitigt. Diese Auffassung wird vom Schrifttum geteilt (Eb. Schmidt, Lehrkommentar zur StPO, 1957 § 136a Anm. 23; Kleinknecht/Müller, StPO 4. Aufl. § 136a S. 337 unten).
Es kam daher darauf an, festzustellen, ob die in der Vernehmung vom 13. Juli 1958 ausgesprochene Drohung auf die Vernehmung vom 14. Juli 1958 von Einfluss war. Der Senat ist überzeugt, dass dies der Fall war. Die Vernehmung ist durch den Haftrichter bereits am folgenden Tage, also in nahem zeitlichem Zusammenhang mit der vorangegangenen Vernehmung, erfolgt. Ferner hatte der Beschuldigte bereits in seiner als „Geständnis“ bezeichneten Erklärung und in seiner polizeilichen Vernehmung vom 14. Juli 1958 nähere Angaben als vorher über die Vorgänge vor und nach der Tat und in letzterer schon eine Andeutung über eine Erinnerung an die Tat selbst gemacht, die er in der richterlichen Vernehmung vom gleichen Tage noch verdeutlichte. Er hat mithin fortschreitend die behauptete Erinnerungslücke eingeschränkt. Dies spricht deutlich für eine Wirkung des durch die Drohung hervorgerufenen seelischen Druckes. Hinzu kommt noch, dass der Angeklagte damit rechnen musste, nach der richterlichen Vernehmung wieder den Polizeibeamten übergeben und von ihnen vernommen zu werden mit der Folge, dass diese die zuvor ausgesprochene Drohung wahr machen und ihn an die Leiche des Kindes führen werden, falls die vor dem Haftrichter gemachte Aussage nicht als genügend angesehen werden würde. Tatsächlich ist auch, wie erwähnt, bei der am 15. Juli 1958 vorgenommenen polizeilichen Vernehmung so verfahren worden. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der verbotenen Einwirkung und der Aussage ist daher im Einzelnen zu bejahen. Allerdings hat er sich über die Einzelheiten der Tat, auf die es der Polizei ankam, noch nicht ausgesprochen, sich vielmehr insoweit wie vorher auf Erinnerungslosigkeit berufen. Es genügt jedoch für die Anwendung des § 136a StPO, wenn auf Grund der Drohung auch nur weitergehende Angaben als bisher gemacht werden und dadurch die Verteidigungslage verschlechtert wird. Ein echtes „Geständnis“ ist auf Seiten des Beschuldigten für die Anwendung des § 136a StPO nicht erforderlich. Unerheblich ist es auch, ob er auf den ausgeübten Druck lediglich „instinktmäßig“ sich zu weiteren Aussagen veranlasst fühlte oder ob er bewusst dem auf ihn ausgeübten Druck nachgibt und die Bedeutung der weitergehenden Angaben für seine Verteidigungslage kennt. Die Ausführungen des Schwurgerichts (UA S. 19) könnten dafür sprechen, dass er sich zunächst bewusst auf eine möglichst weite Erinnerungslücke berufen hat, um den Eindruck zu erwecken, dass er bei der Tat unter starkem Alkoholeinfluss gestanden habe. Im Endergebnis ist dies jedoch, wie gesagt, ohne Bedeutung.
Daher war die Aussage vor dem Ermittlungsrichter vom 14. Juli 1958 unverwertbar.
Das Urteil beruht auch auf dieser Aussage. Dies zeigt bereits die oben wiedergegebene Stelle des Urteils. Wenn der Tatrichter auch zahlreiche andere Umstände angeführt hat, die für seine Überzeugungsbildung maßgebend waren, es liege hinsichtlich der Tat keine Erinnerungslosigkeit vor, so lassen doch die Urteilsausführungen erkennen, dass auch das richterliche „Geständnis“ vom 14. Juli 1958 ein maßgebender Gesichtspunkt für die Beweiswürdigung war und es sich hier nicht etwa nur um eine zusätzliche Hilfsbegründung gehandelt hat. Die das Geständnis vom 14. Juli 1958 betreffenden Ausführungen werden mit den Worten: „Es kommt hinzu …“ eingeleitet. Sodann wird des Näheren auch unter Bezugnahme auf das Gutachten Prof. Ponsolds auf dieses „Geständnis“ und dessen Bedeutung eingegangen. Abschließend heißt es, das Schwurgericht sei „nach alledem“ zu seiner Überzeugung gelangt. Dies ergibt, dass alle vorher angeführten Umstände für die Beweiswürdigung von Einfluss waren. Hierfür spricht vor allem auch, dass gerade der oben aus der richterlichen Vernehmung angeführte Satz Angaben über die Erinnerung an die Tat selbst enthält, während die vorangegangenen Ausführungen des Urteils sich im Wesentlichen auf die Kenntnis des Täters von den Umständen vor und nach der Tat beziehen, also nur Beweisanzeichen für die Erinnerung des Angeklagten an die Tat selbst sind.
Das Revisionsgericht ist nicht befugt, darüber zu befinden, ob das Schwurgericht auch ohne das „Geständnis“ auf Grund der sonstigen Beweisanzeichen sich seine Meinung hätte bilden können oder gebildet hätte. Diese Entscheidung liegt allein beim Tatrichter.
Wie bereits im ersten Schwurgerichtsurteil ist ferner auch in diesem die Frage, ob der Angeklagte eine Erinnerung an die Tat hatte, für die rechtliche Beurteilung von entscheidender Bedeutung gewesen. Dies ergeben mehrere Stellen des Urteils. So wird u. a. das Vorliegen eines „pathologischen Rausches“ mit der Begründung abgelehnt, dass die bei diesem typische Erinnerungslücke nicht gegeben sei (UA S. 26). Die Sachverständigen haben diese zwar auch mit der Begründung verneint, dass der Angeklagte sie zu weit, ja maßlos ausgedehnt habe. Das Schwurgericht setzt aber hinzu, dass auch für einen „echten Kern (wie oben dargetan) keinerlei Anhaltspunkte gegeben“ seien. Damit verweist es u. a. gerade auch wieder auf seine Würdigung der Aussage des Angeklagten vom 14. Juli 1958 vor dem Ermittlungsrichter. Mithin war die Erinnerungslücke für die Frage der Zurechnungsfähigkeit von Bedeutung. Sie war es aber auch dafür, mit welchem Beweggrund der Angeklagte bei der Ausführung der Tat selbst gehandelt hat. Von der letzteren Frage hängt es ab, ob der Angeklagte sich aus niedrigen Beweggründen des Mordes schuldig gemacht hat.
Das Urteil musste daher wegen des Verfahrensverstoßes aufgehoben werden.
Das Schwurgericht wird in der neuen Hauptverhandlung zu prüfen haben, ob es auch ohne Verwertung der Aussage vor dem Richter vom 14. Juli 1958 zu der Überzeugung von der Schuld des Angeklagten gelangen kann.
Unter diesen Umständen bedurfte es eines Eingehens auf die weiteren Rügen nicht.
Zur Sachrüge sei nur hervorgehoben, dass die Annahme, der Angeklagte habe die Tötung aus niedrigen Beweggründen begangen, durch die bisherigen Feststellungen getragen wird. Ein Rechtsfehler liegt insoweit nicht vor.
Rotberg Sauer Lang-Hinrichsen
Bundesrichter Bortzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.
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