Revision verworfen: Bombenattrappe und Campingbeil genügen für §250 Abs.1 Nr.1 StGB
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 705/98
- Datum
- 12.01.1999
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Attrappe (z. B. Bombenattrappe) erfüllt den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F., wenn sie nach ihrem objektiven Erscheinungsbild nicht offensichtlich ungefährlich ist.
Bei der Prüfung der Gefährlichkeit i.S.v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist auf das objektive Erscheinungsbild des Gegenstands abzustellen; hiervon abweichende Konstellationen sind von Fällen zu unterscheiden, in denen die Gefährlichkeit offensichtlich ausgeschlossen ist.
Das bloß 'eventuelle' Vorhaben, ein mitgeführtes Werkzeug als Drohmittel zu benutzen, schließt die Qualifikation nach § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB nicht aus, wenn der Täter mit unbedingtem Raubvorsatz handelt und dessen Verwendung im Bedarfsfall in Kauf nimmt.
Auch unter der Buchstabe b) Fassung des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB (i.d.F. des 5. StrRG) bleibt an der vorstehenden Bewertung nichts zu ändern.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 13. August 1998
Rubrum
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. Januar 1999 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hagen vom 13. August 1998 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Zu Recht hat das Landgericht den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB a.F. schon deshalb als erfüllt angesehen, weil die Bombenattrappe nach ihrem objektiven Erscheinungsbild jedenfalls nicht offensichtlich ungefährlich war. Dies unterscheidet den Fall von den Sachverhalten, die den Entscheidungen BGHSt 38, 116 – auf die sich die Revision beruft – und BGHR StGB § 250 Abs. 1 Nr. 2 Mittel 3 und 4 zugrunde liegen.
Für § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB i.d.F. des 5. StrRG gilt nichts anderes (BTDrs. 13/9064 S. 18; Schroth NJW 1998, 2861, 2865). Im Übrigen hat der Angeklagte den Tatbestand auch dadurch verwirklicht, dass er ein Campingbeil bei sich führte. Dass er dieses nur „eventuell“ als Drohmittel einsetzen wollte, führt entgegen der Ansicht des Landgerichts (UA 24) zu keinem anderen Ergebnis. Angesichts des unbedingten Raubvorsatzes genügte es für die Qualifikation, dass der Angeklagte die Verwendung des Beils nur im Bedarfsfall vorsah (st. Rspr.; BGHR StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 Waffe 1; Senatsurteil vom 24. September 1998 – 4 StR 272/98 = NJW 1999, 69, 70 m.w.N.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Meyer-Goßner | Kuckein | Ernemann | |||
| Maatz | Solin-Stojanovic |