Treffer
BGH Beschluss

Wiedereinsetzung nach Rücknahme der Revision durch Verteidiger abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 70/57
Datum
03.05.1957
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses, nachdem sein früherer Verteidiger die Revision zurückgenommen hatte und die Revisionsschrift verspätet eingegangen war. Streitgegenstand ist die Wirksamkeit der Rücknahme und ein behaupteter Widerruf der Rücknahmevollmacht. Der BGH lehnt den Antrag ab: das unklare Telegramm des Sohnes stellt keinen wirksamen Widerruf dar, die Rücknahme drückt den Willen zur Verfahrensbeendigung aus und bleibt wirksam. Die Kosten des Antrags trägt der Antragsteller.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die vom Verteidiger im Namen des Angeklagten erklärte Rücknahme eines Rechtsmittels ist wirksam, wenn sie den eindeutigen Willen zur Beendigung des Verfahrens zum Ausdruck bringt, auch wenn die Revisionsschrift verspätet eingegangen ist.

2

Eine nachträgliche Beschränkung oder ein Widerruf der Vollmacht gegenüber dem Verteidiger ist nur wirksam, wenn die Erklärung klar ist und vom Vollmachtgeber selbst oder in verlässlicher Kommunikation ausgeht; unklare Erklärungen Dritter genügen nicht.

3

Aus der verspäteten Einlegung eines Rechtsmittels kann dem Angeklagten keine günstigere Rechtslage gegenüber der Situation einer rechtzeitig eingelegten Revision erwachsen.

4

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 346 Abs. 2 StPO ist zu versagen, wenn die Rücknahmeerklärung als endgültige Aufgabe weiterer Rechtsbehelfe auszulegen ist.

Vorinstanzen

Landgericht M.-Gladbach, 29. Oktober 1956

Rubrum

In der Strafsache gegen den Buchhalter Karl ███ aus ███████████, ████ geboren am ██ ████ in [REDACTED], wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Mai 1957

Tenor

Der Antrag des Angeklagten 1. auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts M.-Gladbach vom 29. Oktober 1956, auf Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts vom 9. Februar 1957, durch welchen die Revision des Angeklagten auf Grund des § 346 StPO als unzulässig verworfen worden ist, wird abgelehnt.

Der Antragsteller hat die Kosten seines Antrages zu tragen.

Gründe

Der Angeklagte ist durch Urteil des Landgerichts in M.-Gladbach vom 29. Oktober 1956 wegen fortgesetzter schwerer Amtsunterschlagung in Tateinheit mit Untreue verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil hat sein damaliger Verteidiger Revision eingelegt. Die Revisionsschrift ist verspätet beim Landgericht eingegangen. Der Verteidiger hat das Rechtsmittel am 6. November 1956 zurückgenommen (Bl. 67), ohne von jenem Umstand Kenntnis gehabt zu haben.

Durch seinen neubestellten Verteidiger hat der Angeklagte durch Schriftsatz vom 4. Dezember 1956 beantragt, festzustellen, dass die von dem früheren Verteidiger erfolgte Rücknahme des Rechtsmittels der Revision unwirksam sei, da er zur Rücknahme nicht ermächtigt gewesen sei.

Durch Beschluss vom 9. Februar 1957 wurde die Revision wegen verspäteter Einlegung als unzulässig verworfen.

Daraufhin hat der Verteidiger des Angeklagten, der durch diesen Beschluss erstmals Kenntnis von der Verspätung des Eingangs der Revisionsschrift erlangte, die Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO beantragt, gleichzeitig Wiedereinsetzung in den früheren Stand begehrt und die Einlegung der Revision nachgeholt.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses musste abgelehnt werden.

Der Antragsteller macht geltend, die durch seinen früheren Verteidiger erklärte „Rücknahme“ des Rechtsmittels sei unwirksam, da die ihm über die Vollmachterklärung gegebene Ermächtigung zur Rücknahme des Rechtsmittels durch ein an ihn gerichtetes Telegramm seines Sohnes widerrufen worden sei. Eine wirksame, nachträgliche Beschränkung der Vollmacht lag jedoch nicht vor, da das in sich bereits unklare Telegramm nicht von dem Angeklagten, sondern von dem Sohn des Angeklagten ohne Fühlungnahme mit diesem abgesandt worden ist, wie dem Inhalt des Telegramms zu entnehmen ist.

Die Rücknahmeerklärung hatte zur Folge, dass das Rechtsmittel nicht weiter verfolgt werden konnte. Einer Stellungnahme zu der Rechtsfrage, ob der Widerruf der Rücknahmevollmacht überhaupt allein dem Verteidiger gegenüber wirksam erklärt werden kann oder einer Mitteilung an das Gericht bedarf, war unter diesen Umständen nicht erforderlich (vgl. einerseits RGSt 64, 164 [167], andererseits RG JW 1932, 3112). Nun lag zwar zur Zeit der Rücknahme ein wirksam eingelegtes Rechtsmittel nicht vor. Die Erklärung muss jedoch in dem Sinn ausgelegt werden, dass sie den endgültigen Abschluss des Verfahrens durch Preisgabe weiterer Verteidigungsmöglichkeiten bezweckte. Sie brachte durch die im Namen des Angeklagten abgegebene Erklärung eindeutig den Willen zum Ausdruck, dass das Verfahren beendigt sein solle. Ein innerer Grund, diese Erklärung in ihrer Wirkung anders zu behandeln als eine Rücknahmeerklärung, die im Falle einer rechtzeitig eingelegten Revision abgegeben wird, ist nicht vorhanden. Der auf Beendigung des Verfahrens gerichtete Wille ist in beiden Fällen der gleiche. Aus dem zufälligen Umstand, dass die Revisionsschrift zu spät eingegangen ist, kann sich eine günstigere Rechtslage für den Angeklagten nicht ergeben.

SauerRotbergHoepner
KrummeWang-Hinrichsen