Treffer
BGH Urteil

BGH: Strafausspruch aufgehoben wegen fehlender Strafzumessungsgründe (4 StR 705/52)

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 705/52
Datum
08.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Landgerichtsurteil wegen mehrfacher Notzucht- und Blutschandentaten. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil die nach §267 Abs.3 StPO erforderlichen Strafzumessungsgründe fehlen und das Fehlen das Strafmaß beeinflusst haben könne. Er verweist zur neuen Hauptverhandlung und verlangt u. a. Prüfung verminderter Zurechnungsfähigkeit (§51 Abs.2 StGB) sowie Anrechnung von Unterbringungszeiten als Untersuchungshaft. Die übrigen Schuldsprüche bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Darlegung der Strafzumessungsgründe ist nach §267 Abs.3 StPO zwingend; fehlen diese, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Fehlen das Strafmaß beeinflusst hat.

2

Bei der Strafzumessung sind die bisherige Unbestraftheit, eine beeinträchtigte Zurechnungsfähigkeit und die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten zu berücksichtigen.

3

Bestehen Anhaltspunkte für erheblich verminderte Zurechnungsfähigkeit, hat das Gericht zu prüfen, ob §51 Abs.2 StGB anzuwenden ist und die Willens- bzw. Einsichtsfähigkeit des Täters eingehend zu erörtern.

4

Zeiten der Unterbringung zur Beobachtung des Geisteszustands, die im Rahmen der Untersuchungshaft erfolgen, sind bei der Anrechnung auf die erkannte Strafe als Untersuchungshaftzeit zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 19. September 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen den Arbeiter Ludwig aus █████████████, dort geboren, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf Grund der Verhandlung vom 8. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Härchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Fülle, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██████ in der Verhandlung, Bundesanwalt █████████ bei der Verkündung, [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

in der Sitzung vom 9. Januar 1953

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 19. September 1952, soweit der Angeklagte verurteilt ist, im Strafausspruch samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen

1.) wegen Verbrechens gegen §§ 173, 174 Nr. 1, 73 StGB in 13 Fällen, 2.) wegen Verbrechens gegen §§ 173, 174 Nr. 1, 73 StGB in 3 Fällen und 3.) wegen versuchter Notzucht in Tateinheit mit versuchter Blutschande und mit Verbrechen gegen § 174 Nr. 1 StGB in 4 Fällen

zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren Zuchthaus und zum Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von sechs Jahren verurteilt worden. Der Angeklagte hat diese Entscheidung in vollem Umfang angefochten. Er rügt Verfahrensverstöße (§§ 244 Abs. 2, 261, 264 Abs. 1, 267 Abs. 1 und 3 StPO) und die Verletzung des sachlichen Strafrechts.

Die Verfahrensrügen können im Zusammenhang mit der Sachrüge behandelt werden.

Im Schuldspruch begegnet das angefochtene Urteil keinem durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

Soweit der Angeklagte wegen vollendeter und versuchter Notzucht verurteilt worden ist, ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt worden, dass er sich des ernstlichen Widerstands seiner Töchter bewusst war; doch ist dem Urteilszusammenhang das Erforderliche zweifelsfrei zu entnehmen. Die Revision hat das Urteil insoweit auch nicht beanstandet.

Die Strafkammer war, wie die Urteilsgründe erkennen lassen, auf Grund der Beweisergebnisse nicht in der Lage, die Gesamtzahl der Verfehlungen des Angeklagten genau festzustellen. Sie hat jedoch zu seinen Gunsten im Ergebnis durchweg nur Mindestzahlen angenommen. Die von der Revision geforderte genauere Aufklärung der näheren Begleitumstände, unter denen der Beschwerdeführer die einzelnen Verfehlungen begangen hat, war dem Tatrichter ersichtlich unmöglich; sie war aber auch nicht erforderlich. Die Revision hat nicht dargelegt, welcher weiteren Beweismittel das Landgericht insoweit hätte bedienen sollen.

Die Verneinung des Fortsetzungszusammenhangs ist von der Strafkammer rechtlich einwandfrei begründet worden. Die Angriffe des Beschwerdeführers, die gegen die Annahme rechtlich selbständiger Taten (§ 74 StGB) gerichtet sind, scheitern an der für das Revisionsgericht bindenden Feststellung des Tatrichters, dass den Verfehlungen kein einheitlicher Gesamtvorsatz des Angeklagten zugrunde liege.

Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer festgestellt, dass die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Straftaten nicht ausgeschlossen war.

Mit Recht beanstandet jedoch der Beschwerdeführer die Entscheidung im Strafausspruch.

Das Urteil lässt die durch § 267 Abs. 3 StPO zwingend vorgeschriebene Darlegung der Strafzumessungsgründe vermissen. Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass die bisherige Unbestraftheit des Beschwerdeführers, seine beeinträchtigte Zurechnungsfähigkeit und seine persönlichen Verhältnisse berücksichtigt werden mussten.

Es lässt sich nicht ausschließen, dass das Urteil im Strafmaß durch ungenügende Beachtung dieser Gesichtspunkte beeinflusst ist. Der Strafausspruch ist deshalb aufzuheben.

Die neue Hauptverhandlung wird auch Gelegenheit bieten, sorgfältiger, als bisher geschehen ist, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen. Der Angeklagte hat, wie die Strafkammer bei der Darstellung seines persönlichen Werdegangs feststellt, in der Volksschule wiederholt das Klassenziel nicht erreicht und ist deshalb der Hilfsschule überwiesen worden. Das Landgericht bezeichnet ihn an verschiedenen Stellen der Urteilsgründe als einen Menschen von „geringer Intelligenz“, der sich auf geschlechtlichem Gebiet nicht von der Vernunft, sondern von seinen Trieben leiten lasse; es mangele ihm die Fähigkeit, sein Handeln vorausschauend willensmäßig zu bestimmen. An anderer Stelle des Urteils spricht der Tatrichter von der „stumpfsinnigen Art“ des Angeklagten. Bei der Stellungnahme zur Frage der Zurechnungsfähigkeit hebt die Strafkammer hervor, dass die „mangelnde Intelligenz“ es ihm „möglicherweise schwerer als dem Durchschnittsmenschen mache, sein Triebleben zu bekämpfen“. Diese Feststellungen legen an sich die Annahme einer erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit nahe. Es wird namentlich des Näheren zu erörtern sein, ob die Willensfähigkeit des Angeklagten bei Begehung der Taten erheblich vermindert war.

Schließlich hat die Strafkammer ausgeführt, die Untersuchungshaft sei dem Angeklagten gemäß § 60 StGB in Höhe von vier Monaten angerechnet worden; die Dauer der Unterbringung in der Heil- und Pflegeanstalt habe dagegen unberücksichtigt bleiben müssen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass sich der Tatrichter rechtlich daran gehindert gesehen hat, die Zeit, während deren der Angeklagte zur Beobachtung seines Geisteszustands in der Anstalt untergebracht war, auf die erkannte Strafe anzurechnen. Diese Ansicht würde fehlgehen, da die Unterbringung ersichtlich im Rahmen der Untersuchungshaft durchgeführt worden ist.

Nach alledem erweist sich die Revision des Angeklagten als begründet, soweit sie den Strafausspruch betrifft. Im Übrigen ist dagegen dem Rechtsmittel der Erfolg zu versagen.

EngelsGroßDr. Augustin
HärchnerFülle