Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben und Zurückverweisung wegen unzureichender Sachaufklärung zur Trunkenheitsverantwortlichkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 70/54
Datum
20.05.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des LG Dortmund wegen unzureichender Sachaufklärung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Beanstandet wurde das Fehlen eines medizinischen Sachverständigengutachtens zur Wirkung starken Alkoholkonsums und zur möglichen pathologischen Wirkung bei besonderer Konstitution des Angeklagten. Das Urteil weist zudem einen inneren Widerspruch hinsichtlich der Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit auf. Das LG wird bei neuer Entscheidung auch die Voraussetzungen des § 330a StGB zu prüfen haben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist wegen mangelhafter Sachaufklärung nach § 244 Abs. 2 StPO begründet, wenn das Tatgericht die für die Beurteilung der Schuldfähigkeit maßgeblichen tatsächlichen Grundlagen nicht hinreichend aufklärt.

2

Ergibt sich aus der besonderen körperlichen Verfassung oder Vorgeschichte eines Beschuldigten (z. B. langjährige Kriegsgefangenschaft) eine atypische Empfindlichkeit gegenüber Alkohol, gebietet dies die Einholung eines fachärztlichen Gutachtens zur Klärung der Verantwortlichkeit.

3

Ein Urteil ist aufzuheben, wenn es in den Feststellungen oder der Rechtsanwendung Widersprüche aufweist, etwa wenn das Gericht einerseits das Fehlen einer erheblichen Bewusstseinsstörung feststellt, andererseits bei der Strafzumessung eine verminderte Zurechnungsfähigkeit ins Spiel bringt.

4

Kommt das Tatgericht in der neuen Verhandlung zu der Überzeugung, dass der Angeklagte zurechnungsunfähig war, hat es die sich hieraus ergebenden strafrechtlichen Tatbestandsfragen (insbesondere die Prüfung nach § 330a StGB) zu prüfen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 29. Oktober 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Bergmann Erwin ███ aus ██ ████, geboren am ███ ████ in ███████████, verheiratet mit Abhängigen UGö,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Mai 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt ████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ ███ █████████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 29. Oktober 1953 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte spielte nach dem Genuss von Alkohol wiederholt an dem Geschlechtsteil seiner damals etwa sechs Jahre alten Stieftochter Anita, die ihm ihre Mutter zur Erziehung anvertraut hatte.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB in Tateinheit mit Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit der Revision.

Die Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ist begründet. Der Beschwerdeführer hatte jedesmal vor der Tat bis zu fünf Glas Bier und fünf Glas Cognac getrunken. Die Strafkammer stellt weiter fest: Der Angeklagte ist auf Grund seiner körperlichen Konstitution als Folge der langjährigen russischen Kriegsgefangenschaft den Wirkungen des Alkohols in besonderem Maße ausgesetzt. Unter den obwaltenden Umständen fehlte dem Tatgericht die genügende Sachkunde, die vielschichtige Frage der Verantwortlichkeit dieses Angeklagten aus der völlig andersartigen Schau der Hauptverhandlung verlässlich zu beurteilen. Die Anhörung eines medizinischen Sachverständigen war geboten; möglicherweise wäre er nach fachärztlicher Untersuchung dazu gelangt, die Schuldfähigkeit des Angeklagten wegen eines sogenannten pathologischen Rausches zu verneinen.

Auch die Sachrüge ist begründet, da das Urteil einen Widerspruch aufweist. Während die Strafkammer zunächst verneint, dass die Trunkenheit „zu einer erheblichen, das Geistesleben stark beeinträchtigenden Trübung des Bewusstseins geführt“ habe, geht das Landgericht bei der Strafbemessung davon aus, dass eine Verminderung der Zurechnungsfähigkeit zur Tatzeit „gemäß § 51 Abs. 2 StGB“ nicht auszuschließen sei.

Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung die Überzeugung gewinnen, dass der Angeklagte zurechnungsunfähig war, so wird es die Voraussetzungen des § 330a StGB zu prüfen haben (BGHSt. 1, 196).

EngelsGroßSeibert
HilleDr. Augustin