Treffer
BGH Beschluss

Beiordnung von Beistand nach §397a StPO; Revision der Nebenklägerin verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 704/98
Datum
04.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Nebenklägerin beantragte Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Anwalts für das Revisionsverfahren. Der BGH deutete den Antrag wegen der Neuregelung des §397a StPO um und ordnete einen Beistand an; eine gesonderte Prüfung der PKH-Voraussetzungen war nicht erforderlich. Die Revision wurde als unbegründet verworfen; die Kostenentscheidung wurde dahin ergänzt, dass der Angeklagte ein Viertel der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu tragen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist nach Inkrafttreten einer einschlägigen Neuregelung auf die neue Vorschrift umzudeuten, wenn die Voraussetzungen der neuen Norm erkennbar erfüllt sind.

2

Die Beiordnung eines Beistands nach §397a Abs.1 StPO n.F. führt zur Bestellung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz, ohne dass eine gesonderte Prüfung der Voraussetzungen für Prozesskostenhilfe erforderlich ist.

3

Die Revision der Nebenklage ist nur dann begründet, wenn die Nachprüfung nach §349 Abs.2 StPO Rechtsfehler ergibt; ergaben sich keine Rechtsfehler, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.

4

Bei Verurteilung wegen einer Tat, die die Nebenklägerin betrifft (§472 Abs.1 StPO), kann das Gericht aus billigen Gründen dem Verurteilten anteilige notwendige Auslagen der Nebenklägerin auferlegen; eine teilweise Kostenauferlegung ist nach Abwägung der Umstände zulässig.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 14. August 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 4. März 1999

Tenor

1. Der Nebenklägerin wird für die Revisionsinstanz Rechtsanwältin █████████████████, Bielefeld, als Beistand bestellt.

2. Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 14. August 1998 wird als unbegründet verworfen.

Auf die sofortige Beschwerde der Nebenklägerin wird die Kostenentscheidung des Urteils des Landgerichts Bielefeld vom 14. August 1998 dahingehend ergänzt, dass der Angeklagte ein Viertel der der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten der Revision und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens und der dem Angeklagten und der Nebenklägerin insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte ein Viertel und die Nebenklägerin drei Viertel.

Gründe

Zu 1.: Der Antrag der Nebenklägerin vom 19. August 1998, ihr für das Revisionsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist hier nach der zwischenzeitlich am 1. Dezember 1998 in Kraft getretenen Neufassung des § 397a StPO durch das Zeugenschutzgesetz vom 30. April 1998 (BGBl. I S. 820) in einen Antrag nach § 397a Abs. 1 Satz 1 StPO n.F. umzudeuten, da die Nebenklägerin die Verurteilung des Angeklagten nach den §§ 177, 181 StGB erstrebt. Er führt zur Bestellung eines Rechtsanwalts als Beistand in der Revisionsinstanz, ohne dass es einer Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe bedurfte.

Zu 2.: Die Revision der Nebenklägerin hat in der Sache keinen Erfolg, da – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 2. Februar 1999 zutreffend ausgeführt hat – die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Zu 3.: Die Kostenbeschwerde der Nebenklägerin ist teilweise begründet. Das Landgericht hat den Angeklagten des Menschenhandels (§ 180b Abs. 2 StGB) für schuldig befunden und damit wegen einer Tat verurteilt, die die Nebenklägerin betrifft (§ 472 Abs. 1 Satz 1 StPO). Von weiteren (selbständigen), ebenfalls zur Nebenklage berechtigenden Straftaten hat es ihn hingegen freigesprochen. In derartigen Fällen kann zwar eine Auslagenentscheidung in Anwendung des Rechtsgedankens des § 472 Abs. 1 Satz 2 StPO erfolgen (vgl. Franke in KK/StPO 4. Aufl. § 472 Rn. 7). Dies rechtfertigt es jedoch unter den hier gegebenen Umständen nicht, von der Auferlegung der notwendigen Auslagen der Nebenklägerin auf den Angeklagten insgesamt abzusehen. Vielmehr entspricht es nach Abwägung aller Umstände der Billigkeit, dem Angeklagten die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin zu einem Viertel aufzuerlegen.

Meyer-GoßnerAthingErnemann
KuckeinSolin-Stojanovic