Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen möglicher Unterlassung der §51-Prüfung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 703/51
Datum
15.05.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Missbrauchs seiner Schülerinnen zur Unzucht verurteilt. Der BGH hält die Glaubwürdigkeitsbewertung der jugendlichen Zeuginnen ohne psychologischen Sachverständigen für zulässig und bestätigt die rechtliche Einordnung als Unzucht. Er weist aber darauf hin, dass die Strafkammer möglicherweise §51 StGB (Prüfung der Schuldfähigkeit) nicht berücksichtigt hat. Deshalb wird die Verurteilung aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Heranziehung eines psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit jugendlicher Zeugen ist nicht grundsätzlich geboten; das Gericht kann deren Zuverlässigkeit auch durch eigene Eindrücke sowie Vernehmung anderer Zeugen oder fachärztlicher Sachverständiger hinreichend feststellen.

2

Die Ablehnung eines Beweisantrags ist nicht verfahrensfehlerhaft, wenn die behaupteten Tatsachen für die Entscheidung nach grundsätzlicher Würdigung als unerheblich anzusehen sind (vgl. § 244 Abs. 3 StPO).

3

Das gezielte Anfassen oder Betrachten entblößter Brüste von Schutzbefohlenen ist als Unzucht zu werten, wenn der Täter dabei geschlechtliche Lust verfolgt.

4

Ergeben die tatsächlichen Umstände Anhaltspunkte für eine verminderte Schuldfähigkeit, hat das Urteil erkennen lassen, ob und inwieweit eine Prüfung nach § 51 StGB vorgenommen wurde; sonst ist zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Siegen, 22. Juni 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███ aus ████, den Rektor Heinrich ███████, geboren am ███████ 1887 in ████, wegen Sittlichkeitsverbrechens,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Mai 1952, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Drummiae, Bundesrichter Dr. Tüchner, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als ██████████████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 22. Juni 1951, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Von Rechts wegen

Der Angeklagte ist wegen Missbrauchs seiner Schülerinnen zur Unzucht in Tateinheit mit Vergehen gegen § 176 Nr. 3 StGB in drei Fällen zu einer Gesamtgefängnisstrafe verurteilt worden, weil er unter dem Vorwand gesundheitlicher Überwachung der Schulkinder die nackten Brüste kräftig entwickelter Mädchen angefasst oder betrachtet habe. Seine Revision rügt Verfahrensverstöße und Verletzung des sachlichen Rechts.

Dass das Gericht zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der jugendlichen Zeuginnen keinen psychologischen Sachverständigen in Anspruch genommen hat, lässt eine Verletzung der Aufklärungspflicht nicht erkennen. Ausweislich der Urteilsgründe ist sich die Strafkammer der gegen die Zuverlässigkeit der im Entwicklungsalter stehenden Schülerinnen sprechenden Bedenken bewusst gewesen. Sie hat sich daher nicht nur auf ihre eigenen Eindrücke verlassen, sondern zur Frage der Glaubwürdigkeit der Kinder auch deren Lehrer sowie einen ärztlichen Sachverständigen vernommen. Wenn das Gericht hiernach die Überzeugung gewann, dass es den Beweiswert der Kinderaussagen nunmehr zuverlässig zu beurteilen vermöge, und dass die – von der des Angeklagten übrigens nur in wenigen Punkten abweichende – Darstellung der Mädchen der Wahrheit entspreche, so hatte es keinen Anlass, bezüglich ihrer Glaubwürdigkeit weiteres Beweismaterial herbeizuschaffen.

Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, den Impfarzt Dr. ███ als Zeugen darüber zu hören, dass er den Angeklagten mit der Überwachung etwaiger Folgen der Tuberkulose-Schutzimpfung beauftragt habe. Diesen Antrag hat die Strafkammer als unerheblich abgelehnt. Zur Begründung führt sie an: Der Fall ███ habe sich ereignet, ehe die Begegnung zwischen dem Impfarzt und dem Angeklagten stattgefunden habe; die Schülerin ███████ sei, wie dem Angeklagten bekannt war, überhaupt nicht geimpft worden, und die Schülerin ████ habe, nachdem die gesamte Impfaktion einschließlich ihrer vom Kreisarzt behandelten Nachwirkungen seit Wochen abgeschlossen war, lediglich ein Gerstenkorn am Auge gehabt, das mit der Impfung nichts zu tun hatte. Da die Strafkammer darüber hinaus der Überzeugung Ausdruck gibt, irgendein vernünftiger Anlass zum Entblößen oder Betasten der Brust habe in keinem Fall bestanden, und der Angeklagte habe in dieser Weise unmöglich sachliche Interessen verfolgen können, so liegt kein Verfahrensverstoß darin, dass das Gericht die unter Beweis gestellte Tatsache gemäß § 244 Abs. 3 StPO als für seine Entscheidung bedeutungslos erachtet hat.

Die Strafkammer hat die Überzeugung erlangt, dass der Angeklagte sich mit den mehrfach an seiner Schule aufgetretenen wirklichen Impfschäden gar nicht befasst, dass er nur in den Entwicklungsjahren befindliche Mädchen untersucht und dass er irgendeine Auswertung seiner „Untersuchungen“ trotz angeblich festgestellter Geschwülste nicht vorgenommen hat; irgendein vernünftiger Anlass zu einer so verhängnisvollen Untersuchung der Mädchen bestand nicht, und der Angeklagte kann in dieser Weise unmöglich sachliche Interessen verfolgt haben. Aus alledem hat der Tatrichter den möglichen und mit Rechtsgründen nicht angreifbaren, daher auch das Revisionsgericht bindenden Schluss gezogen, dass der Angeklagte die Untersuchungen an seinen Schülerinnen aus „geschlechtlicher Sinneslust“ vorgenommen hat.

Dass unter solchen Umständen das Anfassen oder Betrachten der zu diesem Zweck freigemachten nackten Brüste der Schülerinnen von der Strafkammer als Unzucht gewertet worden ist, war rechtlich zutreffend.

Der hiernach an sich gerechtfertigte Schuldspruch wegen dreier tateinheitlicher Verbrechen gegen die §§ 174 Nr. 1 und 176 Nr. 3 StGB unterliegt indessen dem Bedenken, dass die Strafkammer möglicherweise die Vorschrift des § 51 StGB außer Betracht gelassen hat.

Der Angeklagte, der seit 1921 Volksschullehrer ist, sich eines guten Rufes erfreut und Inhaber mehrerer Ehrenämter und Vertrauensstellungen ist, hat die Taten kurz vor Erreichung der Altersgrenze begangen; unter ihren Fällen sei sein Vergehen im Falle der Christel ████, deren entblößte Brüste er vor der ganzen, anscheinend auch aus Knaben bestehenden Klasse mehrere Minuten lang drückte, ganz besonders auffällig. Die ungewöhnlichen Umstände, unter denen sich die dem Angeklagten zur Last gelegten Verfehlungen abspielten, legen den Verdacht nahe, dass er altersbedingte Rückbildungserscheinungen aufweist, die zur Verstrickung in eine abseitige Vorstellungswelt, insbesondere auf dem Gebiete der Gesundheits- und Körperpflege, und zur Schwächung der Forschung nach den Triebfedern seines Tuns geführt haben können. Ob die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten, deren Prüfung nach Lage der Dinge geboten war, von der Strafkammer vorgenommen worden ist, kann den Urteilsgründen nicht entnommen werden.

Die Sache war daher zur weiteren tatsächlichen Erörterung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

[Unterschriften]

GroßTüchnerHille
DrummiaeEngels