Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise stattgegeben - Aufhebung des Meineidsausspruchs und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 702/93
Datum
15.12.1993
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen sexueller Nötigung und Meineids ein. Der BGH hält die Behandlung des Meineids (Fall II 3) für rechtsfehlerhaft, weil der Aussagenotstand des §157 Abs.1 StGB verkannt wurde. Insbesondere ist für §157 auf das Motiv der Selbstbegünstigung, nicht auf die objektive Vermeidbarkeit abzustellen. Der Strafausspruch wird insoweit aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§157 Abs.1 StGB (Aussagenotstand) ist nach dem Motiv der Selbstbegünstigung zu beurteilen; es kommt nicht auf die objektive Möglichkeit an, die beschworene falsche Aussage zu vermeiden.

2

Liegt eine Vereidigung entgegen §60 Nr.2 StPO vor, kann dies die Einordnung als minder schweren Fall des Meineids und damit eine Strafmilderung rechtfertigen.

3

Hat das Tatgericht bei der Strafzumessung einen für die Rechtsanwendung maßgeblichen Irrtum begangen, ist der betroffene Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei richtiger Rechtsanwendung milder erkannt worden wäre.

4

Der Tatrichter hat die Einwendung des Aussagenotstands zu prüfen; bejaht er diesen, kann dies den subjektiven Tatbestand des Meineids mindern oder ausschließen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 8. Juni 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 702/93 vom 15. Dezember 1993

in der Strafsache gegen Bernd ████, geboren am ████ in ████, wegen sexueller Nötigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. Dezember 1993 gemäß **§ 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 8. Juni 1993, soweit es ihn betrifft, in dem den Fall II 3 der Urteilsgründe betreffenden Einzelstrafausspruch sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung und wegen Meineids unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt hat. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel ist im Wesentlichen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; allerdings kann der Strafausspruch im Fall II 3 der Urteilsgründe keinen Bestand haben.

Der Angeklagte war im Ermittlungsverfahren gegen den späteren Mitangeklagten ███████ nach ordnungsgemäßer Zeugenbelehrung und nach einem Hinweis auf das Auskunftsverweigerungsrecht des § 55 StPO als Zeuge richterlich vernommen worden. Auf seine – falsche – Aussage wurde er vereidigt.

Die Strafkammer hat einen minder schweren Fall des Meineids angenommen, weil der Angeklagte mit Rücksicht auf § 60 Nr. 2 StPO nicht hätte vereidigt werden dürfen; einen Aussagenotstand (§ 157 Abs. 1 StGB) hat sie jedoch wegen des Hinweises auf die Möglichkeit der Auskunftsverweigerung verneint. Das ist, wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, rechtsfehlerhaft (vgl. BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 1). § 157 Abs. 1 StGB nimmt – unabhängig von der objektiven Möglichkeit, die beschworene Falschaussage zu vermeiden – allein auf ein bestimmtes Handlungsmotiv Rücksicht (vgl. BGHR StGB § 157 Abs. 1 Selbstbegünstigung 4).

Da die Strafzumessungsgründe ausdrücklich auf das nicht wahrgenommene Recht zur Auskunftsverweigerung abheben, kann der Senat nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung des § 157 StGB auf eine noch geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

SteindorfSalgerNehm
Meyer-GoßnerTolksdorf

Zitiert von (1)