Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch von Diebstahl zu Unterschlagung geändert, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 701/87
Datum
29.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil wegen Diebstahls, Urkundenfälschung und Betrugs ein. Der BGH änderte in einem Fall den Schuldspruch von Diebstahl auf Unterschlagung und hob den Strafausspruch auf, da bei anderem Strafrahmen eine mildere Strafe möglich gewesen wäre. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; die weitergehende Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Änderung des Schuldspruchs zugunsten eines geringeren Delikts ist zulässig, wenn sich der Angeklagte gegen den geänderten Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können (§ 265 StPO steht dem nicht entgegen).

2

Ergibt die Änderung des zugrunde gelegten Delikts einen anderen Strafrahmen, so ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Strafmaß bei Anwendung des anderen Rahmens milder ausgefallen wäre.

3

Sind Zweifel vorhanden, dass die zuvor festgesetzte Einsatzstrafe das Strafmaß für andere Taten beeinflusst hat, sind auch die übrigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe aufzuheben und neu zu bemessen.

4

Für die neue Verhandlung hat der Tatrichter die Gefährlichkeitsbewertung des Angeklagten und die Anwendbarkeit der Vorschriften zur Strafaussetzung zur Bewährung (insbesondere § 56 StGB Abs. 1–3) klar und nachvollziehbar festzustellen.

Vorinstanzen

Landgericht Landau, 31. August 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 701/87 in der Strafsache gegen ██ Uwe Erich Alfons, geboren am ████ 1966 in ███, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 29. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 31. August 1987 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht des Diebstahls, sondern der Unterschlagung schuldig ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten „des Diebstahls, wahlweise des Diebstahls oder der Hehlerei, sowie in 2 Fällen, jeweils tateinheitlich, der Urkundenfälschung und des Betrugs“ schuldig gesprochen und ihn (unter Freisprechung im Übrigen) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen Diebstahls oder Hehlerei sowie wegen Urkundenfälschung und Betrug richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch hat sich der Angeklagte im Fall II 1 der Urteilsgründe, soweit er den Geldabhebevorgang bei der Volksbank [REDACTED] betrifft, nicht des Diebstahls in einem besonders schweren Fall, sondern der Unterschlagung nach § 246 Abs. 1 StGB (erste Alternative) schuldig gemacht (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1987 – 3 StR 209/87, zum Abdruck in BGHSt bestimmt). Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte auch gegen den geänderten Vorwurf nicht anders hätte verteidigen können.

2. Die Änderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der im Fall II 1 festgesetzten Einzelstrafe zur Folge. Das Landgericht hat die Strafe zwar gemäß § 2 Abs. 3 StGB nicht aus § 243 StGB, sondern aus § 263a StGB entnommen (vgl. BayObLG NJW 1987, 663, 665 und 665, 666), auch der Strafrahmen des § 263a Abs. 1 StGB ist jedoch höher als derjenige des § 246 Abs. 1 StGB (erste Alternative). Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des anderen Strafrahmens zu einer milderen Strafe gelangt wäre.

Der Senat hat auch die übrigen Einzelstrafen aufgehoben, da nicht auszuschließen ist, dass das Strafmaß bei den übrigen Taten durch die Höhe der Einsatzstrafe beeinflusst worden ist. Damit entfällt auch die Gesamtstrafe.

3. Für die neue Verhandlung bemerkt der Senat, dass die bisherigen Feststellungen die Wertung der Jugendkammer, der von dem Angeklagten „eingeschlagene Weg beinhaltet eine massive Bedrohung der Allgemeinheit“ (UA 23), nicht ohne Weiteres zu tragen vermögen. Der neue Tatrichter wird auch deutlich zu machen haben, ob Abs. 1 oder Abs. 2 oder Abs. 3 des § 56 StGB der Strafaussetzung zur Bewährung entgegensteht. Nach den bisherigen Feststellungen käme eher § 56 Abs. 1 als Abs. 3 StGB (falls mit den „Bedürfnissen der Gemeinschaft, vor dem Angeklagten geschützt zu werden“ die Verteidigung der Rechtsordnung gemeint gewesen sein sollte) in Betracht.

SalgerLaufhütteMeyer-Goßner
KnoblichJähnke