Treffer
BGH Beschluss

Teilweiser Erfolg der Revision: Strafausspruch aufgehoben wegen Fehlbewertung des Rücktritts

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 700/82
Datum
18.01.1983
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rief Revision gegen das Urteil des LG Bochum wegen versuchter Vergewaltigung und Freiheitsberaubung ein. Der Schuldspruch blieb in der Revision unangegriffen, der Strafausspruch wurde jedoch aufgehoben. Das LG hatte bei der Strafzumessung zu dessen Lasten gewertet, dass die Tatvollendung nicht auf Einsicht, sondern auf eine List des Opfers zurückging. Die Sache wurde zur neuen Strafzumessung an eine andere Kammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung ist es unzulässig, zu Lasten des Angeklagten zu verwerten, dass ein Versuch nicht vom Täter selbst aufgegeben wurde, wenn die Vollendung durch Verhalten Dritter (z. B. List des Opfers) verhindert wurde.

2

Bei der Würdigung des Vorliegens eines strafbefreienden Rücktritts ist zu prüfen, ob die Tat durch eigenen Rücktrittsentschluss des Täters oder durch äußere Umstände verhindert worden ist.

3

Ist der Strafausspruch in rechtlicher Hinsicht aufzuheben, ist die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückzuverweisen.

4

Bei der Neufestsetzung des Strafrahmens hat der Tatrichter zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall (§ 177 Abs. 2 StGB) oder sonstige mildernde Umstände (z. B. Ausbleiben intensiver Gewaltanwendung) vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 16. Februar 1982

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 700/82 in der Strafsache gegen ██ Berthold aus ██████, dort geboren am ███ 1957, wegen versuchter Vergewaltigung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Berthold █ wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 16. Februar 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten Berthold █ wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Sie ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet. Auf das Antragsschreiben des Generalbundesanwalts vom 20. Dezember 1982 wird insoweit Bezug genommen. Dagegen führt die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Strafkammer hat bei der Strafbemessung gegen das Verbot des § 46 Abs. 3 StPO verstoßen. Im Urteil ist UA 14 ausgeführt: „Es ist auch nicht einem von Einsicht geprägten Einlenken des Angeklagten zu verdanken, dass es letztlich zu keiner vollendeten Vergewaltigung kam. Vielmehr war es die von der Zeugin Mariela K. angewandte List, die den Angeklagten zu der Überzeugung brachte, dass er nunmehr sein Ziel, mit der Zeugin den Geschlechtsverkehr auszuüben, nicht mehr erreichen könne.“ Damit hat der Tatrichter zu Lasten des Angeklagten verwertet, dass er nicht vom Versuch zurückgetreten ist. Wäre es nämlich, wie der Beschwerdeführer zutreffend hervorhebt, einem von Einsicht geprägten Einlenken des Angeklagten zu verdanken, dass es zu keiner vollendeten Vergewaltigung kam, und wäre es stattdessen nicht die vom Opfer angewandte List gewesen, die den Angeklagten von der weiteren Tatbegehung abhielt, so läge strafbefreiender Rücktritt vom Versuch vor. Der Strafausspruch kann daher, soweit er den Angeklagten █ betrifft, keinen Bestand haben.

Der neue Tatrichter wird bei der Festlegung des Strafrahmens zu prüfen haben, ob ein minder schwerer Fall (§ 177 Abs. 2 StGB) gegeben ist. Anlass für eine derartige Annahme könnte neben den im aufgehobenen Urteil bereits mitgeteilten Milderungsgründen der Umstand sein, dass der Angeklagte von einer intensiven Gewaltanwendung abgesehen hat.

RugEngelhardtJahnke
SalgerGoydke