Revision verworfen: Verurteilung wegen übler Nachrede (§186 StGB) bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 700/51
- Datum
- 20.01.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine angekündigte Voraussage eines künftigen Ereignisses stellt eine beweisfähige Tatsachenbehauptung i.S.d. § 186 StGB nur dann dar, wenn sie erkennbar auf einem bereits verwirklichten Vergangenheitsereignis beruht, das das angekündigte Geschehen hervorzurufen geeignet ist.
Die Behauptung, ein Amtsträger werde sich in einer bevorstehenden Amtshandlung voreingenommen oder parteilich verhalten, kann als beweisfähige Tatsache gelten, wenn ihr Inhalt durch Beweiserhebung (z.B. Zeugnis des Amtsträgers) überprüfbar ist.
Eine Verurteilung wegen übler Nachrede ist gerechtfertigt, wenn der Tatrichter die behauptete Tatsache als unwahr feststellt und darlegt, dass der Täter sich der Ehrenverletzung bewusst war.
Der Rechtfertigungsgrund der Wahrheit nach § 193 StGB scheidet aus, wenn der Beklagte trotz Aufklärung oder nach klärenden Umständen weiterhin leichtfertig eine als unwahr anzusehende Tatsachenbehauptung aufstellt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 11. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Mauremeister Walter ███ aus ████, geboren dort am ████████ 1912,
wegen Beleidigung,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groβ als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 11. Juni 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte war von seiner Gläubigerin vor dem Amtsgericht in Herford auf Zahlung von 16,80 DM verklagt worden. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung hatte sich der Angeklagte über den amtierenden Prozessrichter wegen einer beleidigenden Unterstellung eines Hühnerdiebstahls beschwert; die Ermittlungen des Landgerichtspräsidenten ergaben jedoch, dass der Angeklagte eine harmlose Frage des Amtsrichters falsch aufgefasst hatte. In einer Eingabe an das Amtsgericht vom 9. Januar 1951 bestätigte der Angeklagte sogar, dass „tatsächlich ein Missverständnis“ vorgelegen habe. Am 10. Januar 1951 überwies er der Klägerin die Klageforderung und schrieb erläuternd dazu: „Ich überweise Ihnen den geringen Betrag, weil ich mit dem Richter persönlich eine Auseinandersetzung gehabt habe und deshalb sicher den Termin verlieren werde.“
Der Landgerichtspräsident hat rechtzeitig Strafantrag wegen Beleidigung des Amtsrichters gestellt.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen übler Nachrede (§ 186 StGB) verurteilt.
Die Revision des Angeklagten ist unbegründet.
Die Strafkammer ist der Meinung, der Beschwerdeführer habe „offenbar eine Voreingenommenheit und Parteilichkeit des Richters bei der zu erwartenden Entscheidung des Prozesses behaupten“ wollen. Die Voraussage eines künftigen Ereignisses, das der Angeklagte nach dem Inhalt seines Schreibens in Gestalt eines ungünstigen Prozessausganges befürchtete, stellt sich als Vorbringen einer im § 186 StGB vorausgesetzten „Tatsache“ nur dann dar, wenn sie erkennbar aus einem Ereignis der Vergangenheit hergeleitet wird, das das angekündigte Geschehen hervorzurufen geeignet wäre (RGSt 67, 2). Die Grenzen sind fließend. So behauptet eine Tatsache, wer nach dem Inhalt seiner Äußerung voraussagt, bei einer bevorstehenden Amtshandlung werde ein Beamter seiner Dienstpflicht nicht genügen, und wer diese Vermutung auf einen schon verwirklichten, nicht einmal unwahren Vorgang stützt, der die unzulängliche Erfüllung der dem Beamten obliegenden Pflichten darlege. Der Angeklagte durfte daher aus § 186 StGB verurteilt werden, wenn sein Schreiben inhaltlich die Behauptung enthielt, der Amtsrichter werde sich bei der Entscheidung des Rechtsstreites ebenso voreingenommen und parteilich erweisen, wie er das wegen der Auseinandersetzung schon jetzt sei. Der Urteilszusammenhang lässt erkennen, dass der Tatrichter auf Grund des ihm eingereichten Schreibens zu der Beweisannahme gelangt ist, der Angeklagte habe dies zum Ausdruck bringen wollen. Dann hat der Angeklagte aber eine dem Beweise zugängliche Tatsache behauptet; denn der Amtsrichter könnte über seine damalige Einstellung zum Beschwerdeführer als Zeuge vernommen werden. Diese Tatsache hat die Strafkammer als nicht erweislich wahr befunden. Da der Beschwerdeführer sich nach den tatrichterlichen Feststellungen bewusst war, dass er die Ehre des Richters kränkte, indem er jenem Verdacht gegenüber der Klägerin Raum gab, bestehen gegen die Verurteilung aus § 186 StGB keine Bedenken. Auf die Wahrung berechtigter Interessen (§ 193 StGB) kann sich der Angeklagte schon deshalb nicht berufen, weil er die für erwiesen erachtete Behauptung noch nach der Aufklärung des Sachverhalts durch den Landgerichtspräsidenten aufgestellt und damit leichtfertig gehandelt hat.
Dr. Geier Groβ
| Engels | Dr. Hille | ||
| Dr. Augustin |