Revision verworfen: Beobachtung als Teilnahme am schweren Bandendiebstahl
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 69/98
- Datum
- 17.06.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab.
Zur Beteiligung an einem Bandendiebstahl genügt ein Beitrag durch örtliches und zeitliches Zusammenwirken mit anderen Tätern; eine körperliche Mitwirkung ist nicht erforderlich.
Die Beobachtung des Tatortes kann, wenn sie die Durchführung der Tat fördert, als taterheblicher Beitrag zur Tat gewertet werden.
Aus den Urteilsgründen muss mit hinreichender Sicherheit hervorgehen, dass das Verhalten des Angeklagten die Tatausführung gefördert hat; bloße Formulierungen genügen nicht, wenn der Zusammenhang nicht erkennbar wäre.
Vorinstanzen
Landgericht Neubrandenburg, 15. Mai 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 69/98 vom 17. Juni 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schweren Bandendiebstahls u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. Juni 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 15. Mai 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Entgegen der vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 20. März 1998 vertretenen Ansicht bedarf es in den Fällen II 15, 17 und 20 der Urteilsgründe keiner Änderung des Schuldspruchs.
Dem Zusammenhang der Urteilsfeststellungen ist mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass der Angeklagte durch die Beobachtung des Tatortes zur Durchführung der Taten beigetragen hat. Er war somit in örtlichem und zeitlichem Zusammenwirken mit einem anderen Bandenmitglied an den Diebstählen der Fahrzeuge beteiligt; eine körperliche Mitwirkung ist nicht erforderlich (vgl. BGHSt 25, 18; BGH StV 1995, 986; NStZ 1996, 493).
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Kuckein | Maatz | Ernemann | |||
| Athing | Solin-Stojanovic |