Revision: Blinder Vorsitzender führt zur unzulässigen Besetzung der Jugendkammer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 699/57
- Datum
- 02.02.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Mitwirkung eines blinden Richters als Vorsitzender in der Hauptverhandlung einer erstinstanzlichen Strafkammer führt unabhängig von den Umständen zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts.
Eine Rüge wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts aufgrund der Diensthandlung des Vorsitzenden ist nicht durch Präklusion ausgeschlossen, weil §§ 222a, 222b StPO in diesem Fall nicht gelten.
Eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts begründet einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO und kann zur Aufhebung des Urteils führen.
Liegt ein Besetzungsmangel vor, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kaiserslautern, 20. September 1957
Rubrum
BESCHLUSS
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 1960 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. September 1957, soweit es den Angeklagten Gut betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
Die Rüge, das Gericht sei wegen der Diensthandlung des Vorsitzenden der Jugendkammer nicht ordnungsgemäß in Sinne des § 338 Nr. 1 StPO besetzt gewesen, ist zwar durch Präklusion nicht ausgeschlossen, weil die §§ 222a, 222b StPO für diesen Fall nicht gelten (BGHSt 3, 236).
Die Verfahrensbeschwerde ist auch begründet. Die Mitwirkung eines blinden Richters als Vorsitzender in der Hauptverhandlung einer erstinstanzlichen Strafkammer führt unabhängig von den Umständen des Einzelfalles zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (RG, Urteil vom 17. Dezember 1907 4 Sen 440/07 – zur Veröffentlichung in DRZSt vorgesehen).
[Unterschriften]
| Geydko | Jahnke | ||
| Saliger | Reyer-Götner |