Treffer
BGH Beschluss

Revision: Blinder Vorsitzender führt zur unzulässigen Besetzung der Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 699/57
Datum
02.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Besetzung der Jugendkammer wegen Mitwirkung des blinden Vorsitzenden und legt Revision ein. Zentrale Frage ist, ob die Beteiligung eines blinden Richters als Vorsitzender die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts beeinträchtigt. Der Senat gibt der Verfahrensbeschwerde statt: die Mitwirkung eines blinden Vorsitzenden führt unabhängig von den Umständen zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Mitwirkung eines blinden Richters als Vorsitzender in der Hauptverhandlung einer erstinstanzlichen Strafkammer führt unabhängig von den Umständen zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts.

2

Eine Rüge wegen nicht vorschriftsmäßiger Besetzung des Gerichts aufgrund der Diensthandlung des Vorsitzenden ist nicht durch Präklusion ausgeschlossen, weil §§ 222a, 222b StPO in diesem Fall nicht gelten.

3

Eine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts begründet einen Revisionsgrund nach § 338 Nr. 1 StPO und kann zur Aufhebung des Urteils führen.

4

Liegt ein Besetzungsmangel vor, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 20. September 1957

Rubrum

BESCHLUSS

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 1960 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 20. September 1957, soweit es den Angeklagten Gut betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Der Angeklagte rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.

Die Rüge, das Gericht sei wegen der Diensthandlung des Vorsitzenden der Jugendkammer nicht ordnungsgemäß in Sinne des § 338 Nr. 1 StPO besetzt gewesen, ist zwar durch Präklusion nicht ausgeschlossen, weil die §§ 222a, 222b StPO für diesen Fall nicht gelten (BGHSt 3, 236).

Die Verfahrensbeschwerde ist auch begründet. Die Mitwirkung eines blinden Richters als Vorsitzender in der Hauptverhandlung einer erstinstanzlichen Strafkammer führt unabhängig von den Umständen des Einzelfalles zu einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts (RG, Urteil vom 17. Dezember 1907 4 Sen 440/07 – zur Veröffentlichung in DRZSt vorgesehen).

[Unterschriften]

GeydkoJahnke
SaligerReyer-Götner