Aufhebung: Fehlende Feststellungen zu Rücktritt beim Totschlagsversuch und Vorsatz bei Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 69/91
- Datum
- 14.03.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Fehlende Feststellungen zum freiwilligen Rücktritt vom Versuch führen dazu, dass eine Verurteilung wegen Versuchs keinen Bestand haben kann; das Gericht hat insoweit konkrete Feststellungen zu treffen.
Ein strafbefreiender Rücktritt vom unbeendeten Versuch kann auch vorliegen, wenn der Täter den Eintritt des Erfolgs zunächst für möglich hielt, diesen Irrtum aber unverzüglich erkennt und seine Vorstellung anhand der wahrgenommenen Wirklichkeit richtigstellt.
Bei behaupteter versuchter schwerer Brandstiftung sind konkrete Feststellungen zur Vorstellung des Täters über den erstrebten Erfolg (insbesondere ob wesentliche Teile des Gebäudes in Brand gesetzt werden sollten) erforderlich; ohne sie fehlt die Grundlage für einen Schuldspruch wegen Versuchs.
Bei Zweifeln an der Schuldfähigkeit wegen früherer psychiatrischer Befunde sind umfassende Feststellungen zum Lebenslauf, Vorstrafen und den gutachterlichen Befunden sowie, soweit möglich, zur Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zu treffen.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 15. Oktober 1990
Rubrum
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 69/91 URTEIL in der Strafsache gegen █████████ aus EC, dort geboren █████████, Alfred █████████, geboren 1945, zur Zeit in Haft, wegen versuchten Totschlags u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. März 1991, an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner Steindorf Dr. Maatz Basdorf als beisitzende Richter,
Staatsanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
█████████████████ ████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 15. Oktober 1990 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und wegen versuchter schwerer Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Gleichzeitig hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass die Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Die Verfahrensrüge ist nicht in der vom Gesetz vorgeschriebenen Form (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) ausgeführt und damit unzulässig.
Dagegen greift die Sachrüge durch.
1. Die Verurteilung wegen versuchten Totschlags hat keinen Bestand, weil das Schwurgericht sich mit der Frage des Rücktritts vom Versuch nicht auseinandergesetzt hat.
Nach den Feststellungen misshandelte der Angeklagte Frau Sudau an Kopf und Körper mit Faustschlägen sowie Hieben mit einem Holzstück. Dabei „nahm er zumindest billigend in Kauf“, ihr tödliche Verletzungen zuzufügen. Außerdem versetzte er seinem am Boden liegenden Opfer mehrere Fußtritte. Während des Geschehens rief er in Gegenwart der Wohnungsinhaberin: „Ich schlag sie tot“. Sodann wickelte er Frau Sudau einen Schal um den Hals und „zog ihn zu“, wobei er auch hierbei ihren Tod billigend in Kauf nahm. Die das Tatgeschehen verfolgende Wohnungsinhaberin konnte schließlich den Schal lösen und ihn vor dem Angeklagten verstecken. Als das Opfer sich sodann langsam an der Wand hochzog, erklärte der Angeklagte: „Die hat einen Körper wie eine Katze“.
Feststellungen über das weitere Verhalten des Angeklagten fehlen im Urteil. Ihm ist lediglich zu entnehmen, dass es der Misshandelten anschließend gelang, sich in ihre Wohnung zu schleppen. Über die innere Einstellung des Angeklagten zu diesem Zeitpunkt und seine Reaktion auf das Weggehen seines Opfers wird nichts mitgeteilt. Subjektive oder objektive Umstände, die ihn gehindert haben könnten, sein Tötungsvorhaben weiterzuverfolgen (vgl. hierzu BGHR StGB § 24 I 1 Freiwilligkeit 8), sind auch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht zu entnehmen. Dies könnte dafür sprechen, dass der Angeklagte freiwillig von der ihm noch möglichen Vollendung der Tat abgesehen hat und deshalb mit strafbefreiender Wirkung vom Tötungsversuch zurückgetreten ist. Dies wäre selbst dann der Fall, wenn er nach seiner letzten Ausführungshandlung den Eintritt des erstrebten Erfolges zwar zunächst für möglich gehalten, unmittelbar darauf aber seinen Irrtum erkannt und seine Vorstellung anhand der wahrgenommenen Wirklichkeit richtiggestellt hätte (BGHR § 24 I 1 Versuch, unbeendeter 22). Falls strafbefreiender Rücktritt gegeben wäre, käme eine Bestrafung wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 223a StGB) in Betracht.
2. Auch der Schuldspruch wegen versuchter schwerer Brandstiftung wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen. Hierzu ist festgestellt, dass der Angeklagte vor der Wohnungstür von Frau Sudau den Inhalt einer Dose Terpentinöl ausleerte und entzündete; durch die Flammen wurde aber lediglich die Lackschicht der hölzernen Tür und der ebenfalls hölzernen Türzarge abgebrannt. Von welchen Vorstellungen der Angeklagte sich bei seinem Vorgehen leiten ließ, bleibt offen. Lediglich in den Strafzumessungserwägungen heißt es hierzu, es werde zugunsten des Angeklagten gewertet, dass er Frau Sudau insoweit nur einen „Denkzettel verpassen“ und „keine weitergehenden Schäden anrichten wollte“ (UA 11). Das könnte die Annahme eines Versuchs der Brandstiftung hinsichtlich wesentlicher Teile des Wohngebäudes ausschließen (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 und 4).
Das Urteil kann danach keinen Bestand haben. Da ergänzende Feststellungen möglich erscheinen, ist die Sache an den Tatrichter zurückzuverweisen.
3. Für die neue Hauptverhandlung wird auf folgendes hingewiesen:
a) Die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten bedarf eingehenderer Untersuchung. Angesichts der Feststellung, dass er im Jahre 1970 wegen Geistesschwäche bei diagnostizierter „chronischer Schizophrenie“ entmündigt worden ist (UA 3, 8), werden genauere Feststellungen zu seinem Lebenslauf einschließlich der Vorstrafen zu treffen sein und die von der früheren Beurteilung abweichenden Befunde des Sachverständigen näher zu erläutern sein, wenn die medizinischen Voraussetzungen des § 20 StGB ausgeschlossen werden sollen. Auch die Blutalkoholkonzentration des Angeklagten zur Tatzeit wird – selbst wenn dies schwierig erscheint – zu berechnen sein; hierzu ist der Tatrichter angewiesen (Senatsurteil vom 22. November 1990 – 4 StR 117/90 –, DRiZ 1991, zum Abdruck in BGHSt bestimmt).
b) Sollte das Schwurgericht wiederum zur Annahme eines versuchten Totschlags kommen, wird zu prüfen sein, ob das Vorliegen zweier „vertypter“ Milderungsgründe (§ 21 und § 23 Abs. 2 StGB) nicht zur Anwendung des § 213 StGB (zweite Alternative) führt (vgl. BGHR StGB § 49 I Strafrahmenwahl 2).
c) Das Landgericht wird auch bei einer möglicherweise erneut anzuordnenden Unterbringung nach § 64 StGB in erster Linie zu fragen haben, ob es bei der gesetzlich vorgesehenen Reihenfolge der Vollstreckung der Maßregel verbleiben kann (vgl. Beschlüsse des Senats BGHR StGB § 67 II Zweckerreichung, leichtere 11). Sollte sich eine andere Reihenfolge als notwendig erweisen, wird auch der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe zu prüfen sein (vgl. BGHR StGB § 67 II Vorwegvollzug, teilweiser 5).
| Steindorf | Salger | Maatz | |||
| Meyer-Goßner | Basdorf |