Treffer
BGH Beschluss

PKH-Antrag der Nebenklägerinnen in Revision abgelehnt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 698/93
Datum
14.12.1993
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Die Nebenklägerinnen beantragten Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts in der Revisionsinstanz. Das Gericht lehnte den Antrag mangels darlegter wirtschaftlicher Voraussetzungen und fehlender Nutzung des vorgeschriebenen Vordrucks ab. Eine bloße Bezugnahme auf frühere Erklärungen war nicht erfolgt. Ein Aufschub der Entscheidung war nicht geboten, weil die Revision des Angeklagten erfolglos war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist instanzbezogen zu gewähren; für jeden Rechtszug sind die wirtschaftlichen Verhältnisse erneut darzulegen und zu prüfen.

2

Der Antragsteller hat sich grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen; das Unterlassen einer solchen Erklärung kann zur Versagung der PKH führen.

3

In besonderen Fällen kann die Bezugnahme auf eine frühere Erklärung genügen; eine solche Bezugnahme muss aber konkret erfolgen.

4

Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein genehmigungsfähiges Gesuch vorliegt; ein Aufschub der Entscheidung ist nicht erforderlich, wenn die Revision des Gegners erfolglos ist und die PKH lediglich der Gegenwehr gegen diese dient.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 698/93 vom 14. Dezember 1993 in der Strafsache gegen █████████, dort geboren am █████, ███, Detlef ████, 1961, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung u. a. hier: Prozesskostenhilfeantrag der Nebenklägerinnen

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Dezember 1993

Tenor

Der Antrag der Nebenklägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für die Revisionsinstanz wird abgelehnt.

Gründe

Den Nebenklägerinnen war die beantragte Prozesskostenhilfe zu versagen. Es fehlt schon an der erforderlichen Darlegung der wirtschaftlichen Voraussetzungen für eine solche Bewilligung. Prozesskostenhilfe ist für jeden Rechtszug gesondert zu gewähren (§ 397a Abs. 1 Satz 1 StPO, § 119 ZPO); sie erfordert in jeder Instanz erneut die Prüfung und Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers, der sich insoweit grundsätzlich des vorgeschriebenen Vordrucks zu bedienen hat. In besonderen Fällen kann zwar die Bezugnahme auf eine in der früheren Instanz abgegebene Erklärung ausreichen (vgl. BGH NJW 1983, 2145), aber auch eine solche Bezugnahme haben die Nebenklägerinnen unterlassen.

Eines Hinweises auf diese Sachlage und eines Zuwartens mit der abschließenden Entscheidung durch den Senat bedurfte es – auch im Hinblick auf die Erfolglosigkeit der Revision des Angeklagten – nicht.

Prozesskostenhilfe kann nicht über den Zeitpunkt hinaus bewilligt werden, zu dem erstmals ein genehmigungsfähiges Gesuch dem Gericht vorliegt (vgl. BGH NJW 1985, 921; 1982, 446).

Im Hinblick darauf, dass lediglich der Angeklagte – erfolglos – Revision eingelegt hat und die Nebenklägerinnen Prozesskostenhilfe nur begehren, um dieser entgegenzutreten, war schließlich ein Zuwarten mit der das Revisionsverfahren abschließenden Entscheidung auch nicht zur Gewährung rechtlichen Gehörs geboten (BGH VRS 72, 375; Steindorf in Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 44. Aufl., § 397a Rn. 14; Nehm in KK-StPO, 4. Aufl., § 397a Rn. 12).