Treffer
BGH Urteil

Revision: Einstellung der Unterschlagung wegen Verjährung, übrige Verurteilungen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 69/89
Datum
20.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte ein Urteil wegen Unterschlagung, Körperverletzung mit Nötigung, Förderung der Prostitution, Zuhälterei und Waffendelikten. Der BGH stellte die Unterschlagung wegen Verfolgungsverjährung ein und beschränkte die Verfolgung bestimmter Waffenvorwürfe nach §154a Abs.2 StPO. Die übrigen Schuldsprüche und die drei Jahre Freiheitsstrafe wegen Förderung der Prostitution/Zuhälterei blieben bestehen; eine Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Verfahrensrügen wurden überwiegend zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Unterschlagung ist die Tat beendet, wenn der Täter die Herausgabe verweigert; von diesem Zeitpunkt an beginnt die Verjährungsfrist zu laufen und ohne Unterbrechung nach §78c StGB führt dies zur Einstellung des Verfahrens.

2

Die Erhebung der Anklage kann das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung (§232 Abs.1 StGB) begründen, sodass ein Strafantrag nicht erforderlich ist, wenn das Delikt tateinheitlich mit einem Offizialdelikt erhoben wird.

3

Ein Zeuge darf zu seiner Vernehmung einen Rechtsbeistand als Beistand hinzuziehen, ohne dass es einer ausdrücklichen gerichtlichen Zulassung bedarf; die Ermessensentscheidung des Tatrichters, keinen Tatbeteiligungsverdacht zu sehen, ist revisionsrechtlich zu respektieren.

4

Hinweise des Gerichts über mögliche Gesamtstrafenbildung oder wertende Einordnungen brauchen nicht in Form eines ausführlichen Rechtsgesprächs zu erfolgen; eindeutige Hinweise in Verbindung mit Anklageschrift und vorangegangener Erörterung genügen zur Sicherstellung des rechtlichen Gehörs.

5

Die Beschränkung der Strafverfolgung nach §154a Abs.2 StPO auf bestimmte Tatbestände ist zulässig; das Wegfallen einzelner angeklagter Delikte führt nicht zwangsläufig zu einer milderen Bestrafung, wenn der Tatrichter auch ohne diese Vorwürfe keine mildere Strafe hätte festlegen dürfen.

Vorinstanzen

Landgericht Paderborn, 15. November 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

4 StR 69/89 in der Strafsache gegen Hans Harald [REDACTED], geboren am [REDACTED] in [REDACTED], wegen Förderung der Prostitution u. a.

Das Verfahren hinsichtlich des Vorwurfs der Unterschlagung wird eingestellt. Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 15. November 1988 wie folgt geändert und neu gefasst:

a) Der Angeklagte wird wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11. Dezember 1985 – 5 Ks 20 Js 292/85 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat verurteilt. Die Vollstreckung wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte wird ferner wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei und wegen Vergehens gegen die §§ 53 Abs. 3 Nr. 1 a, 28 des WaffG zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen fallen dem Angeklagten zur Last. Die weitergehende Revision wird verworfen. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Unterschlagung sowie wegen Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung unter Einbeziehung einer Strafe aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11. Dezember 1985 – 5 Ks 20 Js 292/85 – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gleichzeitig hat es eine zweite Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren gegen ihn verhängt wegen Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei sowie „wegen Vergehens gegen die §§ 53 Abs. 3 Ziff. 1 a, 28 des Waffengesetzes in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 16 Abs. 1 Nr. 6 a des Kriegswaffenkontrollgesetzes in Verbindung mit Teil B I Nr. 29, 31 der Kriegswaffenliste“.

Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten. Er beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur einen geringen Teilerfolg.

1. Verfahrensvoraussetzungen a) Das Verfahren wegen des Vorwurfs der Unterschlagung (§ 246 Abs. 1 StGB) ist einzustellen, weil Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Nach den Feststellungen verlangte die Eigentümerin Ende April 1983 ihre drei von dem Angeklagten verwahrten Teppiche zurück. Dieser verweigerte die Herausgabe; er hatte sie inzwischen veräußert. Es ist davon auszugehen, dass die Tat im Zeitpunkt der Verweigerung der Herausgabe im Sinne von § 78a StGB beendet gewesen ist. Ende April 1988 war demnach die 5-jährige Verjährungsfrist abgelaufen. Unterbrechungshandlungen nach § 78c Abs. 1 StGB sind nicht ersichtlich. Die Vernehmungen des Angeklagten vom 18., 19. und 20. April 1988 (Bl. 452 ff, 461 ff, 470 ff/II) enthalten keinen Hinweis auf einen Vorhalt der Unterschlagung der Teppiche. Eine Bekanntgabe des Tatvorwurfs gegenüber dem bevollmächtigten Verteidiger erfolgte ebenfalls nicht. Anklage wurde erst am 7. Juli 1988 erhoben.

Der Eintritt der Strafverfolgungsverjährung nötigt zur Einstellung des Verfahrens hinsichtlich des Tatvorwurfs der Unterschlagung. Damit entfällt die hierfür verhängte Einzelstrafe von 100 Tagessätzen. Der Senat bildet unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von einem Jahr aus dem Urteil des Landgerichts Paderborn vom 11. Dezember 1985 eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem Monat. Einer Zurückverweisung bedurfte es insoweit nicht, da auch der Tatrichter keine andere Strafe hätte festsetzen dürfen (§ 39 StGB).

b) Obwohl sich bezüglich der Körperverletzung zum Nachteil des Schuldners [REDACTED] kein Strafantrag bei den Akten befindet, ist die Bejahung des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung nach § 232 Abs. 1 StGB in der Anklageerhebung zu sehen, zumal es sich um einen tateinheitlich zu dem Offizialdelikt der Nötigung erhobenen Tatvorwurf handelt (H.-J. Hirsch in LK 10. Aufl. § 232 StGB Rdn. 19).

2. Verfahrensbeschwerden a) Zu Unrecht rügt der Angeklagte, dass die Zeugin [REDACTED] zu ihrer Vernehmung in Begleitung eines Rechtsanwalts als Beistand erschienen ist, ohne dass dieser vom Gericht ausdrücklich zugelassen gewesen sei. Ein Zeuge kann grundsätzlich – ohne Zulassung seitens des Gerichts – einen Rechtsbeistand seines Vertrauens zu seiner Vernehmung hinzuziehen, wenn er dies zur Wahrung seiner Interessen für erforderlich hält (BVerfGE 38, 105, 112; Pfeiffer in KK StPO 2. Aufl. Einleitung Rdn. 97; Pelchen aaO vor § 48 Rdn. 18).

b) Die Vereidigung des Zeugen [REDACTED] ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Strafkammer hat die Möglichkeit einer Tatbeteiligung des Zeugen gesehen, aber ausdrücklich verneint: Er hatte „nichts mit dem Betrieb zu tun“ (UA 16), hatte den Angeklagten auf dessen Wunsch hin nur gefälligkeitshalber nach Gelsenkirchen begleitet. Die Ermessensentscheidung des Tatrichters, dass ein Verdacht der Beteiligung nicht vorliege, ist deshalb frei von Rechtsfehlern und daher vom Revisionsgericht hinzunehmen (BGHSt 4, 255; 9, 71, 72; Pelchen in KK 2. Aufl. § 60 StPO Rdn. 40).

c) Schließlich ist auch § 265 StPO nicht verletzt. Aus der Sitzungsniederschrift vom 15. November 1988 (Bl. 875 d.A.) ergibt sich, dass der Vorsitzende die Beteiligten darauf hingewiesen hat, „dass aus Strafen wegen des Vorwurfs der Unterschlagung der Teppiche zum Nachteil der Zeugin [REDACTED] und der Tat zum Nachteil des Zeugen [REDACTED] mit der Strafe aus dem Urteil des Schwurgerichts vom 11. Dezember 1985 – 5 Ks 20 Js 292/85 – gegebenenfalls eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden müsse, wobei er zugleich darauf hinwies, dass die Tat zum Nachteil [REDACTED] als eine einheitliche Handlung gewertet werden kann. Hingewiesen wurde weiter auf § 53 des WaffG“. In Verbindung mit der Anklageschrift und aufgrund der zuvor erfolgten Erörterung des Bundeszentralregisterauszuges (Bl. 873 d.A.) war dieser Hinweis sowohl bezüglich der möglichen Gesamtstrafenbildung als auch bezüglich der Wertung der Tat zum Nachteil [REDACTED] missverständlich und inhaltlich ausreichend, dem anwaltlich vertretenen Angeklagten zu ermöglichen, seine Verteidigung hierauf einzurichten. Eine Belehrung in Form eines Rechtsgespräches ist nicht erforderlich; das Gericht brauchte deshalb auch nicht bekanntzugeben, auf welche Erwägungen es im Einzelnen die Verurteilung stützen will (Hürxthal in KK 2. Aufl. § 265 StPO Rdn. 17 m.w.Nachw.). Der Hinweis auf § 53 WaffG konnte sich eindeutig nur auf die im Besitz des Angeklagten sichergestellten Gegenstände beziehen; im Hinblick auf den Inhalt der Anklage erscheint er sogar überflüssig. Weitere Ausführungen hierzu waren in Anbetracht der einfachen Sach- und Rechtslage nicht erforderlich.

3. Sachbeschwerde a) Rechtliche Bedenken bestehen zwar gegen die Auffassung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich eines einheitlichen Delikts der Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei strafbar gemacht, da die Tätigkeit des Angeklagten in verschiedenen Etablissements unter Ausübung unterschiedlicher Funktionen dieser Annahme entgegensteht; der Angeklagte ist insoweit jedoch nicht beschwert.

b) Bezüglich der Waffendelikte (Nr. II 4 der Urteilsgründe) hat der Senat die Strafverfolgung gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf das Vergehen gegen § 53 Abs. 3 Nr. 1 a WaffG beschränkt. Die rechtliche Beurteilung ist insoweit frei von Rechtsirrtum.

c) Auch im Übrigen ist der Schuldspruch nicht zu beanstanden.

d) Rechtsfehler im Strafausspruch deckt die Sachbeschwerde nicht auf. Der Senat schließt es aus, dass der Wegfall des nach § 154a Abs. 2 StPO ausgeschiedenen Verstoßes gegen das Kriegswaffenkontrollgesetz hinsichtlich des bestehenbleibenden Vergehens des unerlaubten Waffenbesitzes bei dem einschlägig vorbestraften Angeklagten zu einer milderen Bestrafung geführt hätte.

Die angebliche zeitweise Duldung der Bordellbetriebe seitens der Behörden berührt den Unrechts- und Schuldgehalt der Straftat Förderung der Prostitution in Tateinheit mit Zuhälterei nicht, zumal nach den Feststellungen offenbleibt (UA 17), inwieweit der Behörde die Vorgänge bekannt gewesen sind.

Die zweite Gesamtstrafe kann daher bestehenbleiben.

Der Senat hat zur Klarstellung den Urteilstenor der angefochtenen Entscheidung neu gefasst.

KnoblichSalgerGoydke
LaufhütteSteindorf

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