Treffer
BGH Urteil

Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum inneren Tatbestand bei Betrug/Unterschlagung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 698/52
Datum
12.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unterschlagung und Betrugs verurteilt, weil er einen Schreiner zur Annahme einer Sicherungsübereignung eines Lieferwagens durch unwahre Eigentumsangaben veranlasst haben soll. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zurück, da die Feststellungen zum inneren Tatbestand (Bewusstsein der Vermögensschädigung) widersprüchlich und unzureichend sind. Es ist nicht geklärt, ob der Angeklagte davon ausging, durch die Übereignung eine Verschlechterung der Gläubigerlage herbeizuführen. Ohne klare tatrichterliche Feststellungen zur Tätervorstellung ist eine Verurteilung nicht tragfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs oder Unterschlagung sind tatrichterliche Feststellungen zum inneren Tatbestand, insbesondere zum Bewusstsein der Vermögensschädigung, erforderlich.

2

Widersprüchliche oder unvereinbare Feststellungen zur Vorstellung des Täters über Eigentumsverhältnisse und die Sicherungswirkung verhindern eine belastbare Beurteilung des Vorsatzes.

3

Wenn nach den Feststellungen der Täter die Übertragung eines vermeintlich vorbehaltsfreien Eigentumsteils als rechtlich ausreichende Sicherung ansieht und daher keine Verschlechterung der Gläubigerposition erwartet, fehlt es an der notwendigen Täuschungs- und Schädigungsvorstellung.

4

Bei unzureichenden Feststellungen hinsichtlich des inneren Tatbestands ist das Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 11. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Möbelhändler Hermann ██ ███████ aus ████, geboren ████████ 1918 in ██ ████, wegen Unterschlagung und Betrugs,

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. März 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Schalscha als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 11. August 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Sachbeschwerde des erneut wegen versuchten Betrugs verurteilten Angeklagten ist wiederum mangels ausreichender Feststellung des inneren Tatbestandes begründet.

Der Angeklagte bewog den Schreinermeister ██████, der unter Androhung gerichtlicher Beitreibung eine Sicherung wegen seiner Wechselforderungen von 1.569,66 DM verlangte, zur Entgegennahme der Sicherungsübereignung eines Tempo-Lieferwagens und damit zu weiterem Warten durch die bewusst unwahre Erklärung, der Wagen, an dem insbesondere kein Eigentumsvorbehalt bestehe, sei sein volles Eigentum. In Wirklichkeit stand der Wagen im vorbehaltenen Eigentum der Lieferfirma, der der Angeklagte auf den Kaufpreis von 5.950,— DM einen Restbetrag von 1.270,— DM schuldete.

Das Bewusstsein der Vermögensbeschädigung sieht die Strafkammer in der Vorstellung des Angeklagten, ██ werde seine Forderungen mit Erfolg beitreiben, wenn er ihm nicht den Wagen übereigne. Dem steht indessen die an anderer Urteilsstelle getroffene Feststellung entgegen, der Angeklagte habe geglaubt, an dem Wagen könne eine Art Teilsicherungseigentum bestehen. War nämlich hiernach der Angeklagte möglicherweise der Auffassung, dass der Lieferfirma ein Eigentumsvorbehalt an dem Wagen nur noch in Höhe der rückständigen Kaufpreisforderung von 1.270,— DM zustehe und dass demgemäß ██ durch die Übereignung eines die Wechselforderungen übersteigenden, vorbehaltsfreien Eigentumsteils hinsichtlich seiner gesamten Forderungen voll und rechtswirksam gesichert sei, so ist nicht erkennbar, inwiefern dieser nach Vorstellung des Angeklagten durch die Abstandnahme von Zwangsmaßnahmen hätte geschädigt werden können. Denn eine bessere Sicherung hatte ██████████ dann nach Auffassung des Angeklagten offenbar auch nicht erreichen können, wenn er den Sicherungsübereignungsvertrag nicht abgeschlossen hätte, sondern auf gerichtlichem Wege vorgegangen wäre.

Die bisherigen Feststellungen tragen somit den Schuldspruch nicht.

HilleKrummeDr. Augustin
EngelsDr. Schalscha