Revision: Teilaufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur versuchten schweren Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 697/83
- Datum
- 20.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung ist erforderlich, dass das Gericht konkrete Feststellungen trifft, aus denen sich ergibt, dass der Täter das Übergreifen des Feuers auf wesentliche brennbare Gebäudeteile erkannt und gebilligt hat.
Die bloße Feststellung, dass ein Fahrzeug unter einer brennbaren Holzdecke stand und daher eine allgemeine Gefahr bestand, genügt nicht zur Annahme bedingten Vorsatzes gegenüber dem in Brand geratenen Gebäude.
Wenn naheliegende Alternativmotive (z. B. alleiniges Zerstörungsinteresse am Pkw) bestehen, muss das Gericht diese Möglichkeit in der Überzeugungsbildung behandeln und gegebenenfalls ausschließen.
Die Teilaufhebung einzelner Schuldsprüche wirkt sich auf die Gesamtstrafenentscheidung aus; eine Änderung des übrigen Einzelstrafenausspruchs ist jedoch entbehrlich, soweit das Revisionsgericht ausschließen kann, dass dieser durch die aufgehobenen Feststellungen beeinflusst ist.
Vorinstanzen
Landgericht Siegen, 1. Juli 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 697/83 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ in ███ (Italien), zur Zeit in Haft, wegen versuchter schwerer Brandstiftung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 20. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Siegen vom 1. Juli 1983 mit den Feststellungen aufgehoben
1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe unter Aufrechterhaltung der Maßregel.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, den Führerschein eingezogen und die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
Die Revision ist hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO; eine Nachprüfung der Urteilsgründe hat insoweit keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts vom 30. November 1983 wird Bezug genommen.
Hinsichtlich der Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Sachbeschädigung beanstandet der Beschwerdeführer zu Recht, dass das Landgericht keine ausreichenden den Schuldspruch tragenden Feststellungen getroffen hat. Nach den Urteilsgründen hat der Angeklagte möglicherweise aus Verärgerung über den Geschäftsführer J. G. der „Queen-Bar“, der ihn am Tattag wegen seines auffälligen und störenden Verhaltens im Lokal zurechtgewiesen hatte, das Fahrzeug des Inhabers der Bar, J. F., in Brand gesetzt, nachdem er zuvor auf den Wagen eingeschlagen und darauf herumgehämmert hatte. Da der Pkw unter einem Vordach mit „abgehängter Holzdecke ... aus einer Vielzahl von Lamellen“ (UA 6) abgestellt war, hat nach Ansicht des Landgerichts die Gefahr bestanden, dass das Feuer auf das Gebäude, in dem die „Queen-Bar“ betrieben wird, übergreifen würde. Allein aus dem weiteren Geschehensablauf hat es entnommen, dass der Angeklagte es billigend in Kauf genommen habe, dass die Räumlichkeiten der Bar in Brand gerieten. Die
Begründung hierfür, „da der Angeklagte ein Fahrzeug angezündet hat, das unter einer Holzdecke stand, ist er auch davon ausgegangen, dass das Feuer über die Holzdecke (UA 15) auf andere Gebäudeteile übergreifen könne“, reicht nicht aus, um den bedingten Vorsatz des Angeklagten darzutun. In den Urteilsgründen fehlen bereits eindeutige Feststellungen zu der Frage, auf welche wesentlichen brennbaren Teile des Gebäudes das Feuer hätte übergreifen können (vgl. dazu Dreher/Tröndle, 41. Aufl., § 306 StGB Rdn. m. w. Nachw.). Vor allem aber ist nicht geklärt, inwieweit der Angeklagte dies erkannt und gebilligt hat. Die allgemeine Feststellung, dass die Gefahr bestanden habe, dass das Feuer von dem brennenden Fahrzeug auf das Gebäude übergreifen würde, reicht jedenfalls nicht aus, um eine bewusste Fahrlässigkeit auszuschließen und einen bedingten Vorsatz hinsichtlich des Inbrandsetzens der Räumlichkeiten des Barbetriebes hinreichend zu belegen. Letztlich hat die Strafkammer nimlich die Möglichkeit nicht ausgeräumt, dass es dem Angeklagten, wie die vorausgegangenen Zerstörungshandlungen zeigen, allein auf die Zerstörung des Pkw angekommen ist. Dieses Motiv musste deshalb als naheliegende Möglichkeit mit in die Überzeugungsbildung hinsichtlich des subjektiven Tatbestands einbezogen werden. Dazu fehlen jegliche Ausführungen.
Die Teilaufhebung des Urteils zieht die Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe nach sich. Der Einzelstrafausspruch wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr und die angeordnete Maßregel können dagegen – da der Senat ausschließen kann, dass sie durch die Verurteilung wegen versuchter schwerer Brandstiftung beeinflusst sind – bestehen bleiben.
| Goydke | Salger | Jahnke | |||
| Ruß | Meyer-Goßner |