Revision verworfen: Verurteilung wegen Unterschlagung von Pappverschlüssen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 697/51
- Datum
- 10.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterschlagung (§246 StGB) setzt voraus, dass jemand fremde bewegliche Sachen sich verschafft und diese in Zueignungsabsicht behält.
Die tatrichterliche Würdigung, dass aus Fundumständen (z. B. Verpackung und Auffindesituation in Betriebsräumen) auf fortbestehendes Eigentum des Inhabers geschlossen werden kann, ist grundsätzlich tragfähig und nur eingeschränkt revisionsrechtlich überprüfbar.
Die Behauptung der Wertlosigkeit einer Sache steht einer Zueignungsabsicht nicht entgegen, wenn die Sache für denentnehmenden Täter einen über dem Materialwert liegenden Verwendungswert hat.
Eine Verfahrensrüge nach §267 StPO ist nur begründet, wenn die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, welche Tatsachen das Tatgericht für erwiesen erachtet hat oder eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung substantiiert dargelegt ist.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 9. Januar 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Milchverteiler Theodor HE███ ████, geboren ██ █████████ 1918 in ██, wegen Unterschlagung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. April 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Brunner Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████
Tenor
Die Revision des Angeklagten Theodor HE███ gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 9. Januar 1951 wird verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Ehefrau des Angeklagten führte unter dem Namen ihrer Mutter ein Milchgeschäft. Sie bezog die Milch, lose und in Flaschen, von der Molkerei in ██. Im Herbst 1950 füllte sie in zahlreichen Fällen leere Flaschen, die nicht oder nur mangelhaft gereinigt waren, mit loser Vollmilch ab, versah sie mit Pappverschlüssen, die den Namen der Molkerei in ██ trugen, und verkaufte sie als in diesem Zustand unmittelbar von dort geliefert mit einem zusätzlichen Gewinn. Die hierbei verwendeten Pappverschlüsse hat der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung eines Morgens in den Betriebsräumen der Molkerei in einem zerknitterten Papier gefunden, das er zur Verrichtung seiner Notdurft dort an sich genommen hatte. Als er sich außerhalb des Gebäudes befand, stellte er fest, dass sich in dem Papier ein Teil einer Pappverschlussrolle mit 56 neuen Verschlüssen befand. Er behielt sie und legte sie in eine Zigarrenkiste in einem besonderen Fach des Milchwagens, den seine Ehefrau bei der Milchverteilung nutzte.
In diesem Verhalten des Angeklagten hat das Landgericht eine Unterschlagung gesehen. Die Revision des Angeklagten kann keinen Erfolg haben.
Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 267 StPO greift nicht durch. Die Urteilsgründe lassen in ausreichendem Maße die für erwiesen erachteten Tatsachen erkennen, in denen das Landgericht die Tatbestandsmerkmale der Unterschlagung gefunden hat.
Auch die Sachbeschwerde ist unbegründet. Das Landgericht stellt fest, dass die gefundenen Pappverschlüsse Eigentum der Molkerei waren. Wenn es aus dem Umstand, dass die Verschlüsse, in einer Verschlussrolle verpackt, in den Geschäftsräumen der Molkerei in einem Papier gefunden wurden, den Schluss gezogen hat, dass die Molkerei auf ihr Eigentum nicht verzichtet hatte, so kann diese tatrichterliche Würdigung mit Rechtsgründen nicht bekämpft werden, insbesondere nicht mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, dass die Pappverschlüsse einem Milchhändler von der Molkerei überlassen und dann vom Empfänger unter Aufgabe seines Eigentums weggeworfen worden waren. Der Angeklagte hat die Verschlüsse behalten und seiner Frau überlassen; darin hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum eine Zueignung im Sinne des § 246 StGB sehen können.
Auch der innere Tatbestand ist dargetan. Das Landgericht stellt fest, dass der Angeklagte fremde Sachen vorsätzlich in Zueignungsabsicht behalten hat. Er hat sich in der Hauptverhandlung dahin eingelassen, er habe sich nichts dabei gedacht, als er die Pappverschlüsse mitgenommen habe. Seine Berufung auf die angebliche Wertlosigkeit geht jedoch fehl; denn die Verschlüsse boten gerade für das Geschäft der Ehefrau des Angeklagten eine über dem reinen Papierwert liegende Verwendung, die diesen veranlasste, sie nicht als wertlos wegzuwerfen, sondern seiner Frau zur Benutzung zu überlassen. Dass er sie nicht als herrenlose Sachen angesehen hat, stellt das Landgericht fest, indem es ausführt, der Angeklagte habe das für ihn erkennbare Eigentum der Molkerei behalten. Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe wollte das Landgericht damit seine Überzeugung zum Ausdruck bringen, er habe auch tatsächlich erkannt, dass die Verschlüsse noch im Eigentum der Molkerei standen, als er sie an sich nahm.
Damit sind die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der Unterschlagung nachgewiesen.
Die Revision des Angeklagten kann daher keinen Erfolg haben.
| Engels | Dr. Augustin | ||
| Groß | Dr. Hille |