Anträge auf Entscheidung des Revisionsgerichts und Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 696/93
- Datum
- 14.12.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist des § 346 Abs. 2 StPO ist maßgeblich und beginnt mit der ersten wirksamen Zustellung; eine spätere zweite Zustellung kann die Frist nicht neu setzen, wenn die erste Zustellung die Frist bereits in Lauf gesetzt hat.
Eine Revision kann als unzulässig verworfen werden, wenn der Angeklagte keine Revisionsanträge stellt und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet wird.
Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 StPO ist unzulässig, wenn die zur Entkräftung des Versäumnisses erforderlichen Tatsachen nicht substantiiert vorgetragen oder glaubhaft gemacht werden.
Zustellungen an zur Entgegennahme von Zustellungen befugte und wirksam unterbevollmächtigte Verteidigerinnen/Vertreter wirken als ordnungsgemäße Zustellung und setzen Fristen in Lauf.
Wiedereinsetzung ist ausgeschlossen, wenn der Antrag nicht binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt oder die versäumte Handlung bis zur Entscheidung nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 1, Abs. 2 StPO).
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 696/93 vom 14. Dezember 1993 in der Strafsache gegen ███ aus ███, geboren am ███ 1957, Wolfgang ███, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Verteidigers des Angeklagten und nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß §§ 44 ff., 346 Abs. 2 StPO am 14. Dezember 1993
Tenor
Die Anträge des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand werden als unzulässig verworfen.
Gründe
Das Landgericht Dortmund hat den Angeklagten am 2. Mai 1993 wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Haschisch in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Haschisch" zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Durch Beschluss vom 8. August 1993 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll noch der Verteidiger der Geschäftsstelle einen Antrag gestellt oder die Revision begründet habe. Dieser Beschluss ist Rechtsanwalt ████████ am 2. September 1993, dem Angeklagten selbst am 10. September 1993 zugestellt worden. Der gegen diesen Beschluss gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist unzulässig.
Die einwöchige Frist des § 346 Abs. 2 StPO war am 9. September 1993 abgelaufen, so dass der Antrag vom 13. September 1993, der am 14. September 1993 beim Landgericht einging, verspätet ist. Es kommt trotz § 37 Abs. 3 StPO für die Berechnung der Frist auf den Zeitpunkt der ersten Zustellung an, da die zweite Zustellung erst nach Ablauf der durch die erste Zustellung in Lauf gesetzten Frist erfolgt ist (BGHSt 22, 221; 34, 371; BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 17).
Im Übrigen wäre der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts auch unbegründet, da das Landgericht die Revision zu Recht als unzulässig verworfen hat, weil Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist.
Dem Angeklagten kann auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Aus dem Schriftsatz vom 13. September 1993 ergibt sich nicht eindeutig, gegen welche versäumte Frist Wiedereinsetzung gewährt werden soll, ob gegen die Versäumung der Frist des § 346 Abs. 2 StPO oder ob gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO. Das kann jedoch dahinstehen:
a) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 346 Abs. 2 StPO ist unzulässig, weil Tatsachen zur Begründung dieses Antrages weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht worden sind (§ 45 Abs. 2 Satz 1 StPO).
b) Auch gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO könnte keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Diese Frist ist entgegen der Ansicht des Antragstellers versäumt worden, weil das Urteil der zur Entgegennahme von Zustellungen befugten Rechtsanwältin ████████, der der Rechtsanwalt ███████ wirksam Untervollmacht erteilt hatte, ordnungsgemäß zugestellt worden ist (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 41. Aufl. vor § 137 Rdn. 11 und § 145a Rdn. 10). Der Wiedereinsetzungsantrag ist unzulässig, weil auch hier der Antrag binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses (= Zustellung des Beschlusses vom 18. August 1993 am 2. September 1993), also bis zum 9. September 1993, hätte gestellt werden müssen und im Übrigen die versäumte Handlung (Begründung der Revision) bis heute nicht nachgeholt worden ist (§ 45 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 2 StPO).
| Nehm | Salger | Maatz | |||
| Meyer-Goßner | Tepperwien |