Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung einer Betrugsverurteilung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 696/51
- Datum
- 03.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Unterlassene Aufklärung kann als Täuschung i.S.v. § 263 StGB gelten, wenn der Täter gegenüber dem Geschädigten treu- und glaubenspflichtig war, wahre Tatsachen offenzulegen.
Eine vorsätzliche Vortäuschung von Zahlungsfähigkeit begründet Betrug, wenn hierdurch beim Opfer ein Irrtum erzeugt wird, der zur Vermögensverfügung führt und der Täter einen rechtswidrigen Vermögensvorteil anstrebt.
Die Zurechnung als Mittäter setzt voraus, dass der Beteiligte die tatbestandsmäßige Handlung als eigene gewollt und sich bewusst an der Herbeiführung des Erfolgs beteiligt hat.
Bei zeitlich getrennten, aber innerlich zusammengehörigen Täuschungshandlungen sind hinreichende Feststellungen zur inneren Tatseite erforderlich; fehlen sie, ist Zurückverweisung zur Ergänzung der Feststellungen geboten.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 5. Juni 1951
Leitsatz
(nicht explizit im Text enthalten)
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 5. Juni 1951, soweit dieser Angeklagte wegen Betruges im Falle [REDACTED] vorurteilt ist, mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben; auch die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betruges in drei Fällen zu Gesamtstrafe verurteilt. Seine Revision, die eine Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.
Im November 1949 suchte der Angeklagte mit seinem Freund Ernst ████████, mit dem er übereingekommen war, sich durch Begehung von Straftaten Mittel zur Beschaffung alkoholischer Getränke zu verschaffen, die Gastwirtschaft █████ in [REDACTED] auf. Obwohl beide kein Geld hatten, machten sie eine Zeche von 35 DM. Beim Verlassen der Wirtschaft ließ er einen kleinen Ring als Pfand zurück, der einen Wert von höchstens 10 DM hatte; er hat die Schuld auch später nicht bezahlt. Das Landgericht hat den Angeklagten in diesem Falle wegen Zechbetrugs verurteilt.
Das Urteil sieht die Täuschungshandlung des Angeklagten darin, dass er sich bei einem früheren Besuch der Gastwirtschaft in Begleitung ████████ als Architekt ausgegeben und dadurch in der Wirtin den Eindruck hervorgerufen hat, sie habe es mit zahlungsfähigen Gästen zu tun. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision bewegen sich auf tatsächlichem Gebiet und sind daher unbeachtlich. Dagegen ist nicht festgestellt, ob der Angeklagte die falsche Angabe über seinen Beruf schon in der Absicht gemacht hat, sich oder seinem Freunde später durch Inanspruchnahme von Kredit einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die innere rechtliche Zusammengehörigkeit der zeitlich getrennten Vorgänge ist somit bisher nicht nachgewiesen. Die bewusste Ausnutzung eines ohne betrügerische Absicht erregten Irrtums würde indessen schon zur Annahme eines Betruges ausreichen, wenn der Angeklagte rechtlich verpflichtet war, den Irrtum aufzuklären. Im pflichtwidrigen Verschweigen wäre dann ein „Unterdrücken“ wahrer Tatsachen im Sinne des § 263 StGB zu erblicken.
Da der Angeklagte selbst keine Waren bestellte, hat er sich zwar nicht durch Eingehung eines Vertrages unter Verschweigen seiner Zahlungsunfähigkeit und seines fehlenden Zahlungswillens eines Betruges schuldig gemacht. Wenn er aber in Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit ████████ die von diesem bestellten Waren verzehrte, war er nach Treu und Glauben rechtlich verpflichtet, die Wirtin darüber aufzuklären, dass sie zur in Gastwirtschaften üblichen sofortigen Barzahlung außerstande wären. Ob er von vornherein wusste, dass ████████ kein Geld bei sich hatte, und sich die Rechtspflicht, seine Zahlungsunfähigkeit zu offenbaren, bewusst war, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Wenn der Angeklagte auch über die Einkommensverhältnisse seines Freundes im Allgemeinen unterrichtet war, so schließt das doch nicht aus, dass er in diesem Falle zunächst damit rechnete, ████████ werde die von ihm bestellte Zeche – möglicherweise mit anderweitig auf strafbare Weise beschafftem Geld – bezahlen. Die Feststellungen zum inneren Tatbestand reichen daher jedenfalls insoweit nicht aus, als die ersten Bestellungen ████████ in Betracht kommen.
Nach dem Sachverhalt hat der Angeklagte die Wirtin später, als sie erstmalig Zahlung verlangte, ebenso wie ████████ mit den Worten beschwichtigt: „Sie hätten schon Geld genug, sie wollten noch weiter trinken, bezahlt werde am Schluss.“ Damit brachte er zum Ausdruck, dass auch er für die Zeche aufkommen könne und wolle. Da er selbst kein Geld bei sich hatte, spiegelte er der Wirtin also Zahlungsfähigkeit und Zahlungswillen vor. Dass er dies in der Absicht tat, sich und seinem Freunde einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, ergibt sich aus der Sachlage. Die Wirtin schenkte den Versicherungen Glauben und wurde hierdurch zur weiteren Verabreichung von Getränken und Tabakwaren veranlasst. Für den hierdurch entstandenen Vermögensschaden ist der Beschwerdeführer als Mittäter verantwortlich, weil er die Tat nach den Urteilsfeststellungen als eigene wollte.
Da er aber auch hinsichtlich der vorher von ████████ getätigten Bestellungen wegen Betruges verurteilt ist, muss das Urteil, um eine einwandfreie Grundlage für den Umfang der Schuld und somit für das Strafmaß zu schaffen, im Falle [REDACTED] aufgehoben und die Sache zur Nachholung der noch erforderlichen Feststellungen zur inneren Tatseite an das Landgericht zurückverwiesen werden.
Im Übrigen hat die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Prüfung des Urteils keine den Beschwerdeführer benachteiligende Rechtsverletzung ergeben.
| Groß | Krumme | Dr. Augustin | |||
| Dr. Peetz | Engels |