Wahlverurteilung wegen Diebstahls oder Hehlerei aufgehoben und zurückverwiesen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 69/60
- Datum
- 25.03.1960
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Wahlverurteilung ist nur dann rechtlich einwandfrei, wenn die Urteilsgründe sowohl den äußeren als auch den inneren Sachverhalt jeder in Betracht kommenden strafbaren Handlung wiedergeben.
Aus den Urteilsgründen muss sich ergeben, dass kein strafloses Verhalten in Betracht kommt; andernfalls fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für die Verurteilung.
Die Urteilsgründe haben die Merkmale der Hehlerei darzulegen, insbesondere das Sichverschaffen eines Vorteils sowie Kenntnis oder zumindest Annehmen, dass die Sache durch eine Straftat erlangt wurde (§ 259 StGB).
Fehlen die erforderlichen Ausführungen zu einem alternativen Tatbestand, sind die hierauf gestützten Verurteilungsteile und gegebenenfalls der Gesamtstrafenausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; nicht betroffene Einzelstrafen können bestehen bleiben, wenn die Strafzumessung hierdurch nicht beeinflusst ist.
Vorinstanzen
Landgericht Essen, 7. November 1959
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ██████ den ████████ ████ █ ██ ██ ███ z. Zt. in ███████████, geboren am [REDACTED], in Haft, wegen Diebstahls i. R. u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 25. März 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen, Bundesrichter Flitner, Bundesrichter Dr. Bortzler als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Dr. ███████████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter C.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Essen vom 7. November 1959 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wahlweise wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilt worden ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision des Angeklagten verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Diebstahls im Rückfall und wahlweise wegen Diebstahls oder Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden.
Seine Revision rügt allgemein die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.
1. Die Darlegungen der Strafkammer zur Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall lassen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen.
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt dagegen, dass das Landgericht den Angeklagten wahlweise des Diebstahls oder der Hehlerei schuldig befunden hat.
Eine wahldeutige Feststellung zwischen Diebstahl und Hehlerei bei ungewissem Tathergang ist zwar statthaft (vgl. BGHSt 1, 302, 304 mit Hinweisen). Sie ist aber – wie auch jede andere wahldeutige Feststellung – nur dann rechtlich einwandfrei getroffen worden, wenn die Urteilsgründe den äußeren und inneren Sachverhalt beider Verhaltensweisen wiedergeben, in denen die gesetzlichen Merkmale der nach Überzeugung des Gerichts allein in Frage kommenden strafbaren Handlung gesehen werden. Aus den Urteilsgründen muss mithin auch zu entnehmen sein, dass ein strafloses Verhalten nicht angenommen werden kann (vgl. BGHSt 12, 386).
Daran fehlt es im angefochtenen Urteil insoweit, als Ausführungen zum inneren Tatbestand der Hehlerei in seinen Gründen nicht enthalten sind. Nirgends in ihnen kommt zum Ausdruck, dass der Angeklagte das in seinem Keller vorgefundene, dem Klempnermeister ██ gestohlene Schweißgerät seines Vorteils wegen an sich gebracht hat, obwohl ihm bekannt war oder obwohl er annehmen musste, dass es mittels einer strafbaren Handlung erlangt war (§ 259 Abs. 1 StGB).
Das angefochtene Urteil ist daher unter Zurückverweisung der Sache an das Landgericht aufzuheben, soweit der Angeklagte wahlweise wegen Diebstahls oder Hehlerei verurteilt worden ist. Auch der Gesamtstrafausspruch hat somit keinen rechtlichen Bestand. Zu einer Aufhebung der vom Landgericht gegen den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall verhängten Zuchthausstrafe sieht sich der Senat dagegen nicht genötigt. Denn die Strafzumessungsgründe lassen erkennen, dass diese Einzelstrafe in ihrer Höhe durch die aufgehobene wahlweise Verurteilung des Angeklagten nicht beeinflusst ist.
| Lang-Hinrichsen | Rotberg | Bortzler | |||
| Martin | Flitner |