Revision teilweise stattgegeben: Fehlende Prüfung der Zurechnungsfähigkeit bei Alkoholisierung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 69/57
- Datum
- 14.03.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Äußeres planvolles Verhalten oder relativ koordiniertes Auftreten schließt für sich genommen die Verneinung alkoholbedingter Schuldminderungs- oder Unzurechnungsfähigkeitsgründe nicht aus.
Blutalkoholbefunde und Gutachten sind im Urteil so darzustellen und zeitlich einzuordnen, dass die daraus zu ziehenden Schlüsse für Einsichts- und Steuerungsfähigkeit nachvollziehbar sind.
Bei der Prüfung der Schuldfähigkeit hat der Tatrichter Einsichts- und Steuerungsfähigkeit (Hemmschwelle) getrennt zu würdigen; eine Beeinträchtigung des Hemmungsvermögens kann trotz vorhandener Einsicht bestehen.
Ist hinsichtlich alkoholbedingter Schuldfragen Unsicherheit vorhanden, muss der Tatrichter die Möglichkeit der Einholung eines ärztlichen Sachverständigengutachtens in Betracht ziehen und begründen, warum dies unterbleibt oder nicht erforderlich ist.
Alkoholbedingte Enthemmung kann sich auf die Strafzumessung auswirken; entsprechende Erwägungen sind im Rahmen der Strafzumessung ausdrücklich darzustellen.
Vorinstanzen
Landgericht Mönchengladbach, 25. Oktober 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Theodor R. C. █████████████████ ████, dort geboren am █, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen schweren Rückfalldiebstahls u. a.,
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. März 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. Dr. █████ als Vertreter der ███████████████████,
Justizangestellter █████ als ██████████████ der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Mönchengladbach vom 25. Oktober 1956 mit den Feststellungen in den Fällen ██ ████ ███████ in vollem Umfang, ferner im ganzen Strafausspruch aufgehoben.
Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist mehrfach, hauptsächlich wegen Diebstahls, vorbestraft (§ 2 UA). Am 4. Juni 1956 hatte er stark gezecht, so dass er gegen 23 Uhr abends erheblich unter Alkohol stand. Um diese Zeit begann er, die Tür des Stalls der benachbarten Familie ████████████ zu brechen, indem er ein Brett losriss. In dem Stall befand sich das Motorrad des Schreiners Heinrich ████████. Als sich der Angeklagte beobachtet sah, lief er auf den nahegelegenen Hof des Transportunternehmers und Gastwirts █████████, bestieg den Führersitz eines dort stehenden ███ ███ Lastkraftwagens und setzte den Motor in Gang. Als █████████ hinzukam, sprang der Angeklagte aus dem Führerhaus und lief wieder auf den Hof der Familie ███████. Dort wurde er von Heinrich ████████ gestellt. Nach einem Handgemenge ließ er sich zu Boden fallen, wurde von ██ ██ und herbeigeeilten Nachbarn fortgetragen und der Polizei übergeben.
Am 9. Juli desselben Jahres beteiligte er sich an der Entwendung von Altmetall vom Lagerplatz eines Schrotthändlers.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen versuchten unbefugten Gebrauchs von Kraftfahrzeugen in zwei Fällen zu einer Gesamtzuchthausstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der Sachbeschwerde. Diese ist bezüglich des Schuldspruchs des schweren Rückfalldiebstahls offensichtlich unbegründet. Im Übrigen hat das Rechtsmittel jedoch auf Grund der allgemeinen Sachrüge Erfolg:
Soweit das Landgericht annimmt, der Angeklagte habe am 4. Juni 1956 versucht, ein Motorrad und dann einen Lastkraftwagen unbefugt zu gebrauchen (§ 248b Abs. 2, § 43 StGB), ergeben die diesbezüglichen Urteilsdarlegungen, für sich betrachtet, keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
Die Strafkammer ist jedoch dem § 51 StGB nicht gerecht geworden. Der Angeklagte hatte sich dahin eingelassen, er habe an diesem Tage vom Morgen bis zum Abend verschiedene Gastwirtschaften aufgesucht und insgesamt ungefähr 50 Glas Bier getrunken. Er sei deshalb so betrunken gewesen, dass er nicht mehr gewusst habe, was er tat. Das Landgericht vermochte dieser Einlassung nicht zu folgen. Soweit sich diese Würdigung auf den vom Angeklagten behaupteten Genuss von 50 Glas Bier bezieht, ist dies rechtlich einwandfrei. Ein solcher unmäßiger Bierverbrauch hätte erfahrungsgemäß schwere gesundheitliche Folgen haben müssen. Wie jedoch die weiteren Feststellungen erkennen lassen, ergab die beim Angeklagten entnommene Blutprobe eine Alkoholkonzentration von 2,05 Promille (S. 4 UA). Die Strafkammer gibt nicht an, ob sich diese Blutalkoholmenge auf den Zeitpunkt der Blutentnahme oder den der beiden Vorfälle bezog. Der Inhalt des Gutachtens des Instituts für Gerichtliche Medizin (S. 4 UA erwähnt) wird im Urteil nicht wiedergegeben. Das Landgericht führt in diesem Zusammenhang im Wesentlichen nur aus: Auf Grund des Ergebnisses der Blutuntersuchung – damit war anscheinend die Äußerung des Instituts gemeint – stehe zwar fest, dass der Angeklagte erheblich unter Alkohol gestanden habe. Dennoch lägen „keine Anhaltspunkte“ für einen Vollrausch vor. Der Tatrichter legt hierzu weiter auf Grund von Zeugenaussagen dar, der Angeklagte habe sich folgerichtig verhalten, über ein beträchtliches Denkvermögen verfügt und noch einwandfrei laufen können. Aus all diesen Umständen sah die Straf-
kammer die Einlassung des Angeklagten, er sei „von Sinnen“ gewesen, als widerlegt an. Andererseits hat das Landgericht bei der Strafzumessung in den beiden Fällen ████████ und Schroers zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, dass er „hier infolge des reichlichen Alkoholgenusses enthemmt gewesen sein mag und er sich daher aus diesem Grunde zu den Taten hat hinreißen lassen“.
Die Strafkammer ist demnach möglicherweise davon ausgegangen, nur der sinnlos Betrunkene könne zurechnungsunfähig sein. Darin läge eine Verkennung des Begriffs der Zurechnungsfähigkeit. Dies ist in Rechtsprechung und Schrifttum anerkannt (RG JW 1938, 2270 Nr. 3; BGHSt 1, 385; Dreher-Maassen, 2. Aufl., Anm. 2a zu § 51 StGB). Das von der Strafkammer erwähnte äußere Erscheinungsbild des Angeklagten, sein als planvoll bezeichnetes Handeln und sein Verhalten nach der Tat war allein nicht entscheidend. Zudem hat das Landgericht die Möglichkeit nicht hinreichend geprüft, ob bei dem Angeklagten zwar die Einsichtsfähigkeit vorhanden, aber das Hemmungsvermögen ausgeschlossen war. Der Tatrichter spricht selbst bei der Strafzumessung von einem möglichen Enthemmtsein infolge „reichlichen Alkoholgenusses“.
Damit kann er allerdings gemeint haben, dass der Angeklagte weder völlig (§ 51 Abs. 1) noch erheblich (Abs. 2), sondern nur unwesentlich enthemmt war. Dies ist jedoch weder eindeutig gesagt noch rechtlich einwandfrei dargelegt. Endlich hat das Landgericht den festgestellten Sachverhalt im Hinblick auf § 51 StGB nicht vollständig gewürdigt. Es nimmt z. B. dazu keine Stellung, dass sich der Angeklagte in beiden Fällen in einer Gegend betätigte, wo er gut bekannt war, dass er im ersten Fall beträchtlichen Lärm („Krach“) verursachte, dass er nach kurzer Zeit noch einmal auf den █████████████ Hof zurücklief, obwohl er dort vorher bereits aufgefallen war, und dass er schließlich fortgetragen werden musste.
Wegen dieser sachlichen Rechtsfehler ist das Urteil in den Fällen ███ und ███████ mit den Feststellungen aufzuheben, desgleichen im ganzen Strafausspruch. Die rechtliche Wertung der Vorkommnisse zum Nachteil Heffels und Schroers kann das Strafmaß des Falles ██████████████████ beeinflussen.
In diesem Umfang ist die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Die Anhörung eines ärztlichen Sachverständigen zur Frage der Alkoholbeeinflussung dürfte sich empfehlen. Wegen einer etwaigen Anwendung des § 330a StGB bezüglich der Fälle ███████ und ████████ sei auf die Entscheidung des Großen Senats des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 1956 – NJW 1957 S. 71 Nr. 16 – verwiesen. Der Tatrichter erhält durch die teilweise Urteilsaufhebung Gelegenheit, bei der Strafbemessung allgemein zu der Frage Stellung zu nehmen, ob etwa die Kriegs- und Nachkriegsverhältnisse mit die Ursache eines frühzeitigen Abgleitens des Angeklagten gewesen sein mögen.
Im Übrigen ist die Revision als unbegründet zu verwerfen.
| Seibert | Krumme | Dr. Hengsberger | |||
| Rothberg | Hoepner |