Treffer
BGH Urteil

Revisionen im JGG-Verbundverfahren mit Erwachsenen: Zuständigkeit und Schwergewicht

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 69/56
Datum
24.05.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revisionen gegen ein LG-Urteil wegen u.a. Diebstahls, Betrugs und Hehlerei ein; ein Angeklagter rügte u.a. die Zuständigkeit und Verfahrensmängel. Der BGH hielt die Verbindung des Heranwachsendenverfahrens mit Verfahren gegen Erwachsene nach §§ 103, 112 JGG i.V.m. § 3 StPO für zulässig und bejahte die Zuständigkeit nach dem „Schwergewicht“ i.S.d. § 103 Abs. 2 JGG. Sach- und Verfahrensrügen (u.a. zu § 267 StPO, Aufklärungspflicht, Tateinheit/Tatmehrheit, Hehlerei) blieben ohne Erfolg. Die Revisionen wurden verworfen; aus Billigkeitsgründen wurde über drei Monate hinausgehende U-Haft teilweise angerechnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verbindung von Strafsachen gegen Jugendliche oder Heranwachsende mit Verfahren gegen Erwachsenen setzt nach §§ 103, 112 JGG einen Zusammenhang i.S.d. § 3 StPO sowie die Gebotenheit der Verbindung zur Wahrheitserforschung oder aus sonstigen wichtigen Gründen voraus.

2

Für die Zuständigkeitsbestimmung nach § 103 Abs. 2 JGG ist das „Schwergewicht“ nicht nach Anzahl oder Summe der Vorwürfe zu bemessen, sondern nach deren innerer Bedeutung unter Berücksichtigung des umfassenden Tat- und Täterbildes.

3

Eine durch Eröffnungsbeschluss und zulässige Verbindung begründete Zuständigkeit bleibt bestehen, solange die Verbindung fortdauert; sie entfällt erst, wenn die mit ihr verknüpften Verfahren gegen Erwachsene vor Abschluss des Verfahrens gegen den Heranwachsenden rechtskräftig erledigt werden.

4

Maßnahmen nach § 43 JGG (u.a. Beiziehung eines Sachverständigen) sind nicht stets zwingend; die Hinzuziehung eines Sachverständigen ist regelmäßig nur geboten, wenn nach Ausschöpfung der verfügbaren Erkenntnisquellen Zweifel an der Bewertung des Jugendlichen oder Heranwachsenden verbleiben.

5

Ein behördlicher Straferlass-/Gnadenbescheid der Strafvollstreckungsbehörde erlangt keine Rechtskraft und bindet das Gericht bei der Bildung einer Gesamtstrafe nicht, insbesondere wenn der Behörde weitere Straftaten unbekannt waren.

Rubrum

In dem Namen des Volkes

Urteil

In der Strafsache gegen

1. den Kraftfahrer █ aus B, dort geboren am ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

2. den Kraftfahrer Richard ██ aus B, geboren am ███ ██, KC Js, Kreis █████ 1927,

wegen Diebstahls

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1956, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte █████ der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom ██████ 1955 werden verworfen.

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Die den Angeklagten seit dem ███████ 1955 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte █ ist wegen Diebstahls in 11 Fällen, Urkundenfälschung in 3 Fällen, Betrugs in 2 Fällen und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von vier Jahren Gefängnis, der Angeklagte ██ wegen Diebstahls unter Einbeziehung einer rechtskräftig erkannten Gefängnisstrafe zu einer Gesamtstrafe von elf Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Der Angeklagte █ greift das Urteil im Strafausspruch an, der Angeklagte ██ den Schuldspruch in den Fällen B 6° b, a4, 15° b) und den Strafausspruch in den Fällen B 2, 3 a und b, 12 B, 4 a und b, 546, 105.

Beide Rechtsmittel sind unbegründet.

1. Entgegen der Auffassung der Revision war das Landgericht zur Verhandlung und Entscheidung über die gegen den Angeklagten █ erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zuständig.

Die für die Revisionsinstanz noch in Betracht kommenden, als Heranwachsender (§ 1 Abs. 2 JGG) begangenen Straftaten hat der Angeklagte █ teils als Heranwachsender (§ 1 Abs. 2, § 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG), teils als Erwachsener (§ 105 Abs. 1 Nr. 2 JGG) begangen. Zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung dieser Strafsachen war an sich das Jugendschöffengericht allein zuständig (BGHSt 8, 349). Das Verfahren gegen den Angeklagten █ war indes gemeinsam mit den Verfahren gegen die erwachsenen Mittäter ██ und ████████ verbunden worden. Der Eröffnungsbeschluss vom 24. Januar 1955 (Bl. 222 HA) enthält unter Bezugnahme auf die §§ 32, 104, 141 JGG den Vermerk, das Schwergewicht der Straftaten des Angeklagten █ liege bei seinen späteren Taten, die Verbindung der Verfahren sei zur Erforschung der Wahrheit geboten.

Die Verbindung von Strafsachen gegen Jugendliche oder Heranwachsende mit Verfahren gegen Erwachsene setzt gemäß §§ 103, 112 JGG voraus, dass zwischen ihnen ein Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO besteht und dass die Verbindung im Interesse der Wahrheitserforschung oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Ein Sachzusammenhang im Sinne des § 3 StPO war im vorliegenden Fall gegeben. An den Taten, die der Angeklagte █ als Heranwachsender begangen hat, waren Erwachsene und zwar teils ██, teils ████████ beteiligt. Die übrigen Straftaten hat █ mit dem Erwachsenen █████████ verübt. Die Entscheidung des Landgerichts lässt auch insoweit keinen Rechtsirrtum hervortreten, als sie die Verbindung der Verfahren als im Interesse der Wahrheitserforschung geboten erklärt. Der Hinweis der Revision auf den Umstand, dass der Angeklagte █ geständig war, greift nicht durch. Bei der zu treffenden Entscheidung hatte das Gericht nicht nur den heranwachsenden Täter, sondern alle Angeklagten im Auge zu behalten und zu prüfen, ob nicht erst durch eine gemeinsame Verhandlung aller Verfahren die Gewähr für eine volle Aufklärung und für eine gerechte Beurteilung aller an den Straftaten beteiligten Personen geboten war. Hinzu kommt im vorliegenden Fall, dass das Gericht auch entscheiden musste, bei welchen Straftaten des Angeklagten █ das Schwergewicht liege. In einem solchen Fall, wo es auf die Bedeutung des Einflusses der Umwelt auf den heranwachsenden Täter ankommt, wird aber die Beobachtung der Mittäter während der ganzen Dauer einer Hauptverhandlung eine wertvolle Erkenntnisquelle für die Beurteilung des Einflusses der Umwelt bilden.

Zur Verhandlung und Entscheidung über die hiernach in zulässiger Weise verbundenen Strafverfahren war das Gericht zuständig, vor das die Verfahren gehörten, bei denen das Schwergewicht lag (§ 103 Abs. 2 JGG). Unter Schwergewicht im Sinne dieser Bestimmung ist nicht die Summe der in den einzelnen Verfahren erhobenen strafrechtlichen Vorwürfe zu verstehen, sondern deren innere Bedeutung (BGHSt 8, 349). Wenn das Landgericht das Schwergewicht bei den Verfahren gegen die Erwachsenen gefunden hat, so ist dies mit Rechtsgründen nicht anzugreifen.

Der Angeklagte █ war einschlägig vorbestraft; er war ein gewerbsmäßiger Dieb. Er ist wegen der unter Anklage stehenden Vorfälle zu Zuchthausstrafe verurteilt worden. Überdies lag nach Auffassung der Strafkammer hinsichtlich der Straftaten des Angeklagten █ das Schwergewicht bei seinen Erwachsenentaten.

Die demnach mit der Eröffnung des Hauptverfahrens und der Verbindung aller Strafverfahren der Prozessordnung gemäß herbeigeführte Zuständigkeit der erkennenden Strafkammer zur Aburteilung aller verbundenen Verfahren dauerte so lange an, als die Verbindung bestand. Sie entfiel, wenn die gegen die Erwachsenen gerichteten Verfahren, mit denen ein Zusammenhang im Sinne des § 3 StPO bestand, vor der Erledigung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer rechtskräftig abgeschlossen waren (BGH LM § 103 JGG Nr. 1).

Das war hier nicht der Fall. Die Strafverfahren gegen die erwachsenen Täter ██ und ████████ wurden gleichzeitig mit dem gegen den Beschwerdeführer verhandelt und zum Abschluss gebracht. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht den zu Beginn der Hauptverhandlung von der Verteidigung des Angeklagten █ eingebrachten Antrag abgelehnt hat, das Verfahren gegen diesen abzutrennen und an das Jugendgericht zu verweisen. Das Landgericht hat damit zum Ausdruck gebracht, dass nach seiner Auffassung weiterhin das Schwergewicht im Sinne des § 103 Abs. 2 JGG bei den Verfahren gegen die Erwachsenen liege.

2. § 267 Abs. 1 StPO ist nicht verletzt. Im Fall B 15 b hat das Landgericht die Tatsachen angegeben, in denen es die Merkmale einer Hehlerei gefunden hat. Danach entnahm der Angeklagte █ aus einem gestohlenen Kraftwagen Räder, Batterie, Lichtmaschine und andere Gegenstände, die er mit seinem Kraftwagen fortbrachte und verkaufte, obwohl er wusste, dass der Wagen gestohlen war.

3. Das Landgericht hat auch § 267 Abs. 3 StPO beachtet. Das Urteil enthält ausführliche Strafzumessungserwägungen. Ob sie einer sachlich-rechtlichen Nachprüfung standhalten, ist in diesem Zusammenhang nicht zu prüfen.

4. Zu einer Vernehmung des ██████████ (Fall B 6 b) brauchte sich das Landgericht nicht gedrängt zu sehen. Dass er von dem Angeklagten █ bestochen worden war, konnte sich nicht nur aus der Einlassung des █, sondern auch aus der Vernehmung des Polizeibeamten ███████████ ergeben haben, der die polizeilichen Ermittlungen in diesem Fall geführt hatte (Sonderband 2 Heft 13).

5. Soweit die Revision unter Bezugnahme auf §§ 112, 105, 43 JGG das Vorverfahren beanstandet, greift die Rüge schon deshalb nicht durch, weil das angefochtene Urteil nicht auf Mängeln des Vorverfahrens beruhen kann. Unbegründet ist aber auch die in diesem Zusammenhang geltend gemachte Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht.

Der Tatrichter hatte zu prüfen, ob der Angeklagte █ zur Zeit der Begehung der von ihm als Heranwachsender verübten Straftaten noch einem Jugendlichen gleichstand, ob diese Verfehlungen als Jugendstraftaten anzusehen sind, schließlich, ob das Schwergewicht bei den unter B 2 bis 6 aufgeführten Delikten oder bei den Erwachsenentaten liegt. Für Prüfungen dieser Art werden die in § 43 JGG bezeichneten Maßnahmen wertvolle Beweisgrundlagen schaffen können. Dass der Tatrichter sich ihrer stets und ohne Rücksicht auf die Eigenart des abzuurteilenden Falles bedienen müsste, ist aber nicht vorgeschrieben (BGHSt 6, 326, 327).

Die Revision beanstandet in diesem Zusammenhang zunächst, dass der Vater des Beschwerdeführers nicht vernommen wurde. Gegen ihn war Anklage erhoben worden. Das Hauptverfahren wurde zwar nicht eröffnet, der Verdacht der Beteiligung an den unter Anklage stehenden Straftaten war aber damit nicht ausgeräumt. Nach den Urteilsgründen hat sich der Vater des Beschwerdeführers um die Erziehung seines Sohnes wenig gekümmert. Unter diesen Umständen brauchte sich das Landgericht von der Vernehmung des Vaters des Beschwerdeführers für die Aufklärung des Sachverhalts nichts zu versprechen (vgl. Dallinger, Jugendgerichtsgesetz § 43 Anm. 30).

Die Sachlage gab auch zur Zuziehung eines Sachverständigen (§ 43 Abs. 3 JGG) keinen Anlass. Wenn es auch im Allgemeinen sachdienlich ist, sich des Rates eines solchen Sachverständigen bei der Beurteilung von Jugendlichen oder Heranwachsenden zu bedienen, so ist doch eine Notwendigkeit hierzu nur dann anzuerkennen, wenn Zweifel bei der Wertung des Jugendlichen oder Heranwachsenden bestehen bleiben (BGH LM § 43 JGG Nr. 6; 3 StR 497/54 vom 26. Oktober 1954).

Ein solcher Sachverhalt war hier nicht gegeben. Das Landgericht hatte in dreitägiger Verhandlung Gelegenheit, den Beschwerdeführer eingehend zu beobachten. Es hat seine Frau als Zeugin vernommen, über seine Persönlichkeit konnte auch der in der Hauptverhandlung vernommene Polizeibeamte ███████████ Angaben machen; er hatte schon in dem Ermittlungsverfahren sich eingehend dazu geäußert (vgl. HA Band 18 Bl. 81).

Durch die Beobachtung der Mitangeklagten sowie des Zeugen █████████ konnte der Tatrichter auch die Umwelt, in der sich der Beschwerdeführer zur Zeit der Tatbegehung bewegt hatte und deren Einfluss er damals ausgesetzt war, beurteilen. Wie die Urteilsgründe ergeben, haben alle diese Erkenntnisquellen die Strafkammer instand gesetzt, sich von der Persönlichkeit des Angeklagten, seinen Anlagen, Neigungen und Leidenschaften, seiner geistigen, sittlichen und charakterlichen Entwicklung, seiner Umwelt sowie von den Wurzeln, aus denen die Taten erwachsen sind, ein umfassendes und anschauliches Gesamtbild zu verschaffen. Unsicherheiten in der Beurteilung des Angeklagten sowie seiner Taten und deren Bedeutung lassen sich nirgends erkennen. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Landgericht auf die Schwierigkeiten hinweist, die sich der Entscheidung der Frage entgegenstellten, an welcher geistigen und sittlichen Verfassung sich der Angeklagte vor Vollendung seines 21. Lebensjahres befand. Die Strafkammer hat diese Schwierigkeiten offenbar überwinden können. Die Entwicklung des Beschwerdeführers zeigt endlich keineswegs so hervorstechende Besonderheiten auf, dass schon deshalb die Heranziehung eines Sachverständigen geboten gewesen wäre. Auf das Urteil des OLG Hamm (JMBL. NRW 1955, 190) kann sich die Revision nicht berufen. Diese Entscheidung weist nur allgemein darauf hin, dass nach Lage des einzelnen Falles die Vernehmung eines jugendlichen Mittäters in der Hauptverhandlung unter Umständen nicht ausreichen kann, um diesen als kriminelle Persönlichkeit zu kennzeichnen. Sie besagt nicht, dass der Tatrichter stets einen Sachverständigen zu Rate ziehen muss.

II. Sachrügen

1. Der Schuldspruch wegen Betruges hält auch im Fall B 6 b der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision meint, das Landgericht hätte unter den gegebenen Verhältnissen erhebliche Bedenken gegen die Behauptung des Angeklagten haben müssen, das verkaufte Fahrzeug sei ein ehemaliger Wehrmacht-Kübelwagen. Darauf kommt es indes nicht an. Nach den Urteilsfeststellungen ist dem Angeklagten jedenfalls gelungen, in dem Irrtum hervorzurufen, der Beschwerdeführer sei Eigentümer des Kraftwagens. Im Übrigen trägt die Revision in diesem Zusammenhang Einzelheiten tatsächlicher Art vor, die in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt sind. Sie können daher in der Revisionsinstanz nicht berücksichtigt werden.

2. Im Fall B 4 a hatte der Angeklagte seinem Vetter einen gebrauchten Volkswagen zu beschaffen zugesagt. Nachdem er mit den von seinem Vetter erhaltenen Geldern einen alten Volkswagen nebst Kraftfahrzeugbrief erworben hatte, stahl er einen anderen Volkswagen, schlug dessen Fahrgestellnummer entsprechend dem Eintrag in den erwähnten Kraftfahrzeugbrief um und brachte das Fahrzeug seinem Vetter, der ihm Glauben schenkte, der Wagen sei rechtmäßig erworben, und einen weiteren Geldbetrag als Kaufpreis auszahlte. Die Revision ist der Auffassung, dieses gesamte Geschehen stelle sich als Handlungseinheit dar; das Landgericht hätte daher zwischen Diebstahl und Betrug Tateinheit und nicht Tatmehrheit annehmen sollen. Dem kann nicht zugestimmt werden. Schon der zeitliche Abstand, der zwischen beiden Straftaten liegt, steht dieser Auffassung entgegen. Dass beide Verfehlungen von vornherein geplant und auf dasselbe Ziel gerichtet waren, dem Angeklagten die Kaufsumme zu verschaffen, macht sie für die natürliche Betrachtung noch nicht zu einer Handlungseinheit. Auch die – vom Landgericht nicht ausgesprochene – Verurteilung wegen Urkundenfälschung (Änderung der Fahrgestellnummer) hätte Tateinheit zwischen Diebstahl und Betrug nicht herstellen können.

3. Die Verurteilung wegen Hehlerei (Fall B 15 b) ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, dass der Angeklagte zumindest einen Teil der Sachen, die er dem von █████████ gestohlenen Kraftwagen entnommen hatte, für sich behielt. Er wusste, dass der Kraftwagen gestohlen war. Die Tatbestandsmerkmale des § 259 StGB sind damit in ausreichender Weise dargetan. Die Revision meint zwar, der Angeklagte hätte wegen Personenhehlerei verurteilt werden müssen. Dem steht schon die Feststellung des Landgerichts entgegen, wonach █████████ den Kraftwagen gestohlen hatte, um dem Angeklagten die von ihm benötigten neuen Reifen zu beschaffen. Im Übrigen trägt auch hier die Revision Tatsachen vor, die in dem angefochtenen Urteil nicht festgestellt sind.

4. Zum Strafausspruch können alle Revisionsausführungen, auch soweit sie bei den Verfahrensrügen gemacht werden, keinen Erfolg haben.

a) Insoweit hat sich das Landgericht mit dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 105 JGG befasst. Es hat im Einzelnen die Charakteranlagen des Angeklagten, seinen Werdegang, seine Umwelt, seine Strafempfänglichkeit, seine Taten und deren Wurzeln dargelegt. Es hat dargetan, dass die Verfehlungen nicht als typische Jugendverfehlungen anzusehen sind. Es ist damit den Anforderungen gerecht geworden, die der Bundesgerichtshof aufgestellt hat (LM § 105 JGG Nr. 5, 6).

Wenn dabei den einzelnen Beweisumständen größere oder geringere Bedeutung zugemessen wurde, als die Revision es wünscht, so geschah dies in Ausübung tatrichterlichen Ermessens und kann mit Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Wesentliche Gesichtspunkte hat der Tatrichter entgegen der Auffassung der Revision nicht übersehen. Im Übrigen konnte auch ein etwaiger Rechtsfehler das Urteil nicht gefährden, weil das Landgericht mit Rücksicht auf das Schwergewicht der Straftaten, die der Angeklagte im Erwachsenenalter begangen hat, auf alle Straftaten allgemeines Strafrecht zur Anwendung gebracht hat.

Bei der Prüfung der Frage, zu welchen Straftaten das Schwergewicht liegt, durfte allerdings nicht allein das äußere Erscheinungsbild der Taten oder ihre Anzahl entscheidend sein. Maßgebend war das umfassende Tat- und Täterbild (LM § 1 JGG Nr. 2). Auch insoweit gibt das Urteil zu Bedenken keinen Anlass. Nach den Urteilsausführungen ist der Angeklagte bereits seit seinem 20. Lebensjahr als geformter Krimineller anzusehen, der in allen seinen Taten planmäßig vorgegangen sei. Nunmehr hätten sich seine Verfehlungen in rascher Folge gehäuft. Diese Taten kämen seinem inneren Wesen am nächsten. Die Anwendung allgemeinen Strafrechts auf alle Straftaten ist unter diesen Umständen gerechtfertigt. Das Schwergewicht liegt gerade bei jenen Taten, die dem inneren Wesen eines Täters am meisten entsprechen (Das Deutsche Bundesrecht II B 2e).

Die Beanstandungen der Strafzumessungserwägungen sind nicht begründet. Dass durch das Ausschlachten der gestohlenen Kraftwagen große und bedeutende Werte zerstört werden konnten, ist nicht zu bezweifeln; das Landgericht führt dies im Einzelnen noch näher aus. Im Übrigen ist auch festgestellt, dass der Angeklagte in den Fällen 7, 10 und 11 wertvolle Teile und Gegenstände den gestohlenen Fahrzeugen entnommen hat.

b) Die Nichtanrechnung der in der Sowjetzone erlittenen Untersuchungshaft stellt keinen Rechtsfehler dar. Als sich der Angeklagte in die Sowjetzone begab, konnte er damit rechnen, dass seine Verbringung nach Bielefeld nach einer Wiederverhaftung in Mitteldeutschland gewisse Verzögerungen mit sich bringen werde. Diese hat er somit durch seine Flucht in die Sowjetzone, also durch eigene Schuld herbeigeführt.

Die Revision des Angeklagten ██ ist ebenfalls unbegründet.

Die Angriffe dieser Revision gegen die Strafzumessungserwägungen des Tatrichters sind offensichtlich unbegründet.

Der Bildung einer Gesamtstrafe stand der Umstand nicht im Wege, dass dem Angeklagten ██ durch Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. Juli 1954 mitgeteilt worden war, die mit Urteil vom 7. Februar 1951 ausgesprochene Gefängnisstrafe von 3 Monaten sei gemäß § 17 StFG 1954 erlassen. Bescheide der Strafvollstreckungsbehörden erlangen keine Rechtskraft und binden das Gericht nicht (Brandstetter, StFG 1954, Anm. 72 zu § 17; und die in Fußnote Nr. 153 dort angeführte Rechtsprechung). Das gilt insbesondere dann, wenn die Vollstreckungsbehörde von weiteren Straftaten des Verurteilten keine Kenntnis hatte. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Angeklagte den für ihn günstigen Bescheid der Staatsanwaltschaft etwa erschlichen hatte.

Die Rechtsmittel beider Beschwerdeführer können sonach keinen Erfolg haben.

Aus Billigkeitsgründen ist dem Angeklagten █ die weiterhin erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die erkannte Strafe angerechnet worden.

RotbergDr. Sauer
Dr. AugustinSeibert