Revision gegen Betrugsurteil: Teilaufhebung und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 694/51
- Datum
- 21.06.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verletzung der Ladungsfrist nach § 217 Abs. 1 StPO begründet nur dann prozessuale Rechtsfolgen, wenn der Verteidiger rechtzeitig die Aussetzung der Hauptverhandlung nach § 217 Abs. 2 StPO beantragt; die bloße Mitteilung des Nichterscheinens genügt nicht.
Zur Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) ist erforderlich, dass der Tatrichter feststellt, der Täter habe beim Hervorrufen der Vermögensverfügung das Bewusstsein gehabt, die zugesagte Leistung nicht erbringen zu wollen oder objektiv keine Grundlage für eine berechtigte Erfüllungserwartung bestanden habe.
Die spätere Mitteilung Dritter (z. B. des Erziehungsberechtigten) kann die Annahme eines vorsätzlichen Täuschungswillens entkräften; fehlt es an Feststellungen hierzu, ist eine Verurteilung wegen Betrugs nicht ausreichend geklärt.
Unterlässt das Urteil die Prüfung oder ausreichende Feststellung einzelner in der Anklage genannter Taten, ist das Revisionsgericht zur Aufhebung und Zurückverweisung verpflichtet; nicht erörterte oder nicht hinreichend bewiesene Einzeltaten führen gegebenenfalls zum (Teil-)Freispruch oder zur neuerlichen Feststellungserhebung.
Die Aufhebung von Teilverurteilungen berührt die Bestimmung der Gesamtstrafe und die Anrechnung vorläufiger Maßnahmen (z. B. Untersuchungshaft), weshalb diese bei erneuter Verhandlung neu zu beurteilen sind.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 21. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kaufmann Josef ██ ██████ aus ███, geboren 1927 in █████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Betrugs u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Januar 1952, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 21. Juni 1951, soweit der Angeklagte in den Fällen ██, ████ und ██████████ verurteilt worden ist, und der Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anrechnung der Untersuchungshaft aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen mit der Maßgabe, dass der Angeklagte im Falle der Anklage wegen weiterer Betrugshandlungen unter Übernahme der insoweit erwachsenen Verfahrenskosten auf die Staatskasse freigesprochen wird.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Betrugs in sechs Fällen, darunter in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr fünf Monaten Gefängnis unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt worden. Er hat das Urteil in vollem Umfang angefochten und rügt mit der Revision einen Verstoß gegen § 217 StPO sowie die Verletzung des sachlichen Strafrechts.
Zur Verfahrensrüge:
Der Verteidiger, der seine Bevollmächtigung mit Schriftsatz vom 24. Mai 1951 unter Beifügung einer Strafprozessvollmacht angezeigt hatte, ist erst am 15. Juni 1951 zum Hauptverhandlungstermin vom 21. Juni 1951 geladen worden. Die Behauptung der Revision, dass die Ladungsfrist (§ 217 Abs. 1 StPO) nicht eingehalten sei, trifft zwar zu. Der Beschwerdeführer könnte hieraus aber nur dann Rechte herleiten, wenn bis zur Verlesung des Eröffnungsbeschlusses die Aussetzung der Hauptverhandlung beantragt worden wäre (§ 217 Abs. 2 StPO). Das ist nicht geschehen. Der Verteidiger hat vielmehr ausweislich der Sitzungsniederschrift nur mitgeteilt, dass er nicht auftrete.
In dieser Erklärung ist kein Aussetzungsantrag enthalten. Die Bevollmächtigung des Verteidigers hatte sich ersichtlich aus anderen Gründen erledigt. Das ergibt sich namentlich daraus, dass der Verteidiger mehrere Tage nach der Urteilsverkündung seine Bevollmächtigung unter Beifügung einer neuen Strafprozessvollmacht angezeigt hat. Die Verfahrensrüge greift deshalb nicht durch.
Zur Sachrüge:
1. Im Falle ██ begegnet die Verurteilung wegen Betrugs keinen rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte versprochen hat, ███████ das zur Deckung des verlorenen Geldbetrags erbetene Darlehen von 100 DM innerhalb von acht Tagen zurückzugewähren, obwohl er an eine Rückzahlung aus eigenen Mitteln nicht gedacht und gewusst hat, dass er dazu auch nicht in der Lage sein werde. Eine Einlassung, er habe seinem Vater seinen Verlust offenbaren und auf diese Weise für die ordnungsmäßige Rückzahlung des Darlehens sorgen wollen, hat die Strafkammer mit Erwägungen, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen, als unglaubwürdig bezeichnet. Tatsächlich hat der Angeklagte, wie das Landgericht feststellt, seinem Vater von einem Geldverlust nichts erzählt.
Die Annahme der Betrugsabsicht steht entgegen der Ansicht der Revision nicht in unlösbarem Widerspruch mit der Tatsache, dass der Angeklagte damals im Geschäft seines Vaters als Lagerist mit einem Monatslohn von 150 DM tätig war. Es ist möglich, dass der Beschwerdeführer, als er sich von ███████ 100 DM lieh, seinen letzten, vorher bezogenen Lohn schon verbraucht hatte oder zur Abdeckung anderer, dringender Verbindlichkeiten benötigte, und dass er andererseits mit einer neuen Lohnzahlung erst nach Ablauf der vereinbarten Zahlungsfrist rechnen konnte. Die Tatsache, dass der Vater des Angeklagten im Hause des ███████ wohnt und diesem der Beschwerdeführer deshalb gut bekannt war, schließt nicht aus, dass ███████ durch die Täuschungshandlung des Angeklagten zu der Darlehenshingabe veranlasst worden ist.
2. Im Falle ████████ hält die Begründung, mit der das Landgericht den Angeklagten wegen Betrugs verurteilt hat, der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
Zwar hat der Beschwerdeführer, als er die Kleidungsstücke bei ████████ auf Abzahlung kaufte, der Wahrheit zuwider gesagt, dass sein Vater mit dem Kauf einverstanden sei. Das hätte aber der Darlegung bedurft, ob er mit der Erteilung der Zustimmung seines Vaters rechnete, zumal er, wie das Landgericht ausdrücklich feststellt, in diesem Falle seinen Vater tags darauf von der Anschaffung unterrichtete. Die Frage, ob der Angeklagte ████████ vorsätzlich getäuscht hat, ist daher nicht ausreichend geklärt.
Weiterhin ist den bisherigen Urteilsfeststellungen, soweit die Zusage monatlicher Ratenzahlungen in Frage steht, weder eine Täuschungshandlung noch das Bewusstsein von der Zufügung eines Vermögensschadens zu entnehmen. Das Landgericht hat diese Voraussetzungen deshalb als erfüllt angesehen, weil der Vater des Angeklagten mit den Anschaffungen seines Sohnes tatsächlich nicht einverstanden gewesen sei, obwohl er anfangs eine Monatsrate von 50 DM für seinen Sohn gezahlt hatte, und hat in Übereinstimmung unter Berufung auf die Lebenserfahrung angenommen, dass der Beschwerdeführer den Kaufpreis nicht aus eigenen Mitteln habe begleichen wollen. Mit Recht weist die Revision demgegenüber darauf hin, dass der Angeklagte, als er die Kleidungsstücke bei ████████ kaufte, noch im Geschäft seines Vaters als Lagerist beschäftigt war und außer freier Wohnung und Verpflegung einen monatlichen Lohn von 150 DM erhielt. Angesichts dieser Erwerbsstellung liegt die Annahme nahe, dass der Angeklagte zur Durchführung der zugesagten Ratenzahlung – im Gegensatz zum Falle ██████████, in dem er die Rückzahlung von 100 DM binnen acht Tagen versprochen hatte – in der Lage war und auch mindestens damit rechnen konnte, sein Vater werde die Monatsraten von 50 DM unter entsprechender Lohnkürzung an ████████ abführen. Die Berufung der Strafkammer auf die gegenteilige Lebenserfahrung reicht, auch bei Berücksichtigung des strafbaren Verhaltens des Angeklagten in den anderen Fällen, angesichts der besonderen Gestaltung des Sachverhalts im Falle ████████ zur Feststellung des inneren Tatbestandes des Betrugs nicht aus.
3. Im Falle ████ begegnet die Anwendung der §§ 263, 267 StGB keinen Rechtsirrtum. Die Revision ist insoweit auch nicht näher begründet worden.
4. Auch im Falle ███ ist der Revision der Erfolg zu versagen.
Der Angeklagte hat in diesem Falle von einer vorübergehenden Geldverlegenheit gesprochen und die Rückerstattung unter Hinweis auf sein Guthaben bei ██ ████ und auf seine sonstigen Außenstände versprochen. Tatsächlich hatte er aber bei ██ kein Guthaben, sondern eine Schuld. Er hat auf Grund seiner Lack- und Leinenverkäufe Zahlungen erhalten und dennoch den geliehenen Betrag nicht an ███ zurückgewährt. Die Anstellung des Angeklagten als Lagerist im Geschäft seines Vaters hatte schon vor der Aufnahme des Darlehens ihr Ende gefunden. Wenn der Tatrichter unter diesen Umständen zu der Annahme gelangt ist, der Angeklagte habe von vornherein nicht die Absicht gehabt, die entliehenen 20 DM zurückzuzahlen, so begegnet das keinen rechtlichen Bedenken. Den Ausführungen der Revision kann in diesem Falle nicht beigetreten werden.
Dem Angeklagten ist in der Anklageschrift weiter zur Last gelegt, dass er sich auch deshalb des Betrugs schuldig gemacht habe, weil er ███ veranlasst hat, Kraftwagenfahrten für ihn auszuführen. Insoweit hat die Strafkammer den Angeklagten nicht für überführt erachtet. Da dem in der Anklage angenommenen fortgesetzten Betrug eine Einzelhandlung (die Verschaffung des Darlehens über 20 DM) zum Gegenstand der Verurteilung gemacht worden ist, hätte der Beschwerdeführer im Übrigen freigesprochen werden müssen. Dieser Ausspruch ist vom Revisionsgericht nachzuholen.
Außerdem sind in der Anklageschrift Lebensmittel erwähnt, die sich der Angeklagte im Geschäft des ███ vertragswidrig verschafft haben soll. In den Urteilsgründen ist dieser Punkt nicht erörtert worden. Jedoch kann dieses Unterlassen auf sich beruhen, weil die Einbeziehung dieser Einzelhandlung in die zum Gegenstand der Verurteilung gemachte Tat in einer neuen Hauptverhandlung nicht zu einer Schlechterstellung des Angeklagten führen dürfte (§ 358 Abs. 2 StPO).
5. Im Falle █████ ist die Verurteilung wegen Betrugs ebenfalls rechtlich einwandfrei begründet worden. Die Revision hat auch von näheren Ausführungen abgesehen.
6. Im Falle ██████ lässt das Urteil eine klare Feststellung vermissen, welche Angaben der Angeklagte bei seinem Einzug über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat oder ob er sich schon bei Hingabe des Vertrags einer Täuschung schuldig gemacht hat. Das lässt sich daher nicht abschließend beurteilen. In den Urteilsgründen ist nur ausgeführt, der Angeklagte habe sich nach einer Mahnung des ██████ damit entschuldigt, dass er bei seiner früheren Wirtin noch Schulden abzudecken habe. Diese Erklärung ließ keinen Zweifel darüber, dass der Beschwerdeführer in beengten wirtschaftlichen Verhältnissen lebte. Angesichts dieser Offenbarung erscheint es zweifelhaft, ob für die weitere Gewährung von Unterkunft und Verpflegung eine Täuschungshandlung des Angeklagten ursächlich war, zumal der Tatrichter ausdrücklich festgestellt hat, dass ██████ den Angeklagten habe weiter beherbergen und verpflegen wollen.
Mitte Januar 1951 erkrankte der Angeklagte infolge einer Handverletzung und war nunmehr auf Krankengeld angewiesen, von dem er 60 bis 65 DM abführte. Dieser Sachverhalt spricht für die folgende Zeit gegen die Annahme eines Betrugs. Der Beschwerdeführer hat bis zum 11. April 1951 bei ██████ gewohnt. Im Übrigen ist dem Urteil nur zu entnehmen, dass er „eine Zeit lang“ krank gewesen ist und dass er nach seiner Genesung „jeweils einige Tage“ bei zwei Firmen und insgesamt drei Wochen in einer Gärtnerei gearbeitet hat. Hieraus ist nicht zu entnehmen, in welchem Umfang dem Beschwerdeführer ein Betrug zur Last fällt und inwieweit er ohne seine Schuld zur Erfüllung des Vertrags außerstande war. Es hätte nach der Sachlage noch der Klärung bedurft, wie lange der Angeklagte infolge seiner Handverletzung erwerbsunfähig war, wieviel Krankengeld er bezog, in welchen Zeiträumen er erwerbstätig war, wieviel Arbeitslohn er erhielt und warum er für nichts mehr zahlte.
Der festgestellte Sachverhalt lässt die Annahme zu, dass der Angeklagte mindestens nicht in dem vom Landgericht zugrunde gelegten, sondern in geringeren Umfange des Betrugs schuldig ist. Dadurch, dass die Strafkammer ohne ausreichende Prüfung den Beschwerdeführer für den gesamten Schaden des ██████ strafrechtlich verantwortlich gemacht hat, kann der Angeklagte im Strafmaß beschwert sein.
Hiernach ist in den Fällen ██, ████ und ██████████ sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe und die Anrechnung der Untersuchungshaft das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. In den übrigen vier Fällen ist die Revision des Angeklagten mit der aus der Urteilsformel ersichtlichen Maßgabe zu verwerfen.
| Mantel | Krumme | Hille | |||
| Engels | Dr. Augustin | Dr. |