Revision teilweise erfolgreich: Änderung des Strafausspruchs zu lebenslanger Gesamtstrafe
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 692/87
- Datum
- 08.01.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Strafausspruch ändern und eine Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB bilden, wenn die sachliche Nachprüfung dies erfordert.
Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Aufklärungsrügen eines Sachverständigen sind nur dann entscheidungserheblich, wenn das Urteil auf den beanstandeten Ausführungen beruht oder diese für die schuld- oder strafzumessungsrelevante Beurteilung maßgeblich sind.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt regelmäßig der Revisionsführer, wenn die Revision nicht in vollem Umfang stattgegeben wird.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 29. September 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 692/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen [REDACTED] Ernst Friedrich FC, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. September 1987 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 1 █████) verurteilt wird und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren in der Urteilsformel entfällt.
Die weitere gehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Auf den Aufklärungsrügen des Sachverständigen Prof. Dr. L[REDACTED] zur Bedeutung des Blutalkoholwertes für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit, die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang stehen, beruht das Urteil nicht.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
[Unterschriften]
| Geydke | Sälger | Jahnke | |||
| Laufhütte | Heyer-Gößner |