Treffer
BGH Beschluss

Revision teilweise erfolgreich: Änderung des Strafausspruchs zu lebenslanger Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 692/87
Datum
08.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte das Urteil des Landgerichts Saarbrücken wegen Mordes. Der BGH änderte den Strafausspruch dahingehend, dass eine lebenslange Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe nach §54 Abs.1 Satz1 StGB verhängt wird und die Verurteilung zu fünf Jahren entfällt. Die sonstige Revision wurde als unbegründet verworfen, da keine revisionsrechtlichen Fehler festgestellt wurden. Aufklärungsrügen des Sachverständigen zur Bedeutung des Blutalkoholwerts bildeten keine Grundlage des Urteils.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Bundesgerichtshof kann im Revisionsverfahren den Strafausspruch ändern und eine Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 Satz 1 StGB bilden, wenn die sachliche Nachprüfung dies erfordert.

2

Eine weitergehende Revision ist zu verwerfen, wenn die revisionsrechtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

3

Aufklärungsrügen eines Sachverständigen sind nur dann entscheidungserheblich, wenn das Urteil auf den beanstandeten Ausführungen beruht oder diese für die schuld- oder strafzumessungsrelevante Beurteilung maßgeblich sind.

4

Die Kosten des Rechtsmittels trägt regelmäßig der Revisionsführer, wenn die Revision nicht in vollem Umfang stattgegeben wird.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 29. September 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 692/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen [REDACTED] Ernst Friedrich FC, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], zur Zeit in Haft, wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Januar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 29. September 1987 im Strafausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte zu lebenslanger Freiheitsstrafe als Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 Satz 1 █████) verurteilt wird und die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren in der Urteilsformel entfällt.

Die weitere gehende Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsrüge keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Auf den Aufklärungsrügen des Sachverständigen Prof. Dr. L[REDACTED] zur Bedeutung des Blutalkoholwertes für die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit, die mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht in Einklang stehen, beruht das Urteil nicht.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

[Unterschriften]

GeydkeSälgerJahnke
LaufhütteHeyer-Gößner