Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung bei Vergewaltigungsurteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 692/86
Datum
18.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach Verurteilung wegen Vergewaltigung. Der BGH hebt diesen Teil des Urteils auf und verweist die Sache zurück, weil die Strafkammer unzureichend begründet habe. Frühere Verurteilungen wurden nicht als Neigungsbeleg substantiiert dargestellt; mildernde Umstände (Beziehung zum Opfer, minder schwerer Fall) wurden nicht hinreichend gewürdigt. Bei erneuter Entscheidung sind diese Aspekte zu prüfen und nachvollziehbar zu begründen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung setzt eine tragfähige, aus den Feststellungen ersichtliche Prognose voraus; pauschale Feststellungen über einen 'Hang zur Gewalttätigkeit' genügen nicht.

2

Vorstrafen rechtfertigen eine negative Prognose nur, wenn Art, Schwere, zeitlicher Abstand und Relevanz der früheren Taten in den Feststellungen ausreichend dargelegt werden.

3

Bei der Entscheidung über die Strafaussetzung sind mildernde Umstände, die zur Würdigung als minder schwerer Fall führen können, zu berücksichtigen und die Gründe für das Fehlen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB darzulegen.

4

Fehlen hinreichender Feststellungen zur Prognose oder zur Würdigung von Milderungsgründen, ist der entsprechende Teil der Entscheidung aufzuheben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 692/86 in der Strafsache gegen ███ aus █████████, dort geboren am Kurt ██████ 1959, zur Zeit in Haft, wegen Vergewaltigung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 18. Dezember 1986 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom [REDACTED] September 1986 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten verurteilt; im Übrigen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten, die darauf beschränkt ist, daß das Landgericht es abgelehnt hat, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, hat mit der Sachrüge Erfolg.

Die Strafkammer ist der Auffassung, dem Angeklagten könne keine günstige Prognose gestellt werden. Er habe, „einen Hang zur Gewalttätigkeit, der auch in vorliegendem Fall zutage gefordert“ worden sei und „der eine Strafaussetzung nicht mehr rechtfertigen“ könne (UA 11). Diese Erwägungen halten rechtlicher Prüfung nicht stand.

Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, daß der Angeklagte zu Gewalttätigkeiten neigt. Er ist bisher dreimal bestraft worden. Zwei Vorstrafen liegen Taten zugrunde, die mit Gewaltanwendung verbunden gewesen sein könnten. Im Jahre 1979 ist er wegen räuberischer Erpressung zu einer Jugendstrafe und im Jahre 1985 wegen Nötigung, Körperverletzung, Beleidigung und Bedrohung zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Nähere Ausführungen dazu hat das Landgericht aber nicht gemacht. Der bloßen Mitteilung der angewendeten Strafgesetze und der Höhe der Strafen – die erste ist bereits im Jahre 1982 nach Teilverbüßung erlassen worden und die zweite ist nicht gewichtig – kann der Senat nicht entnehmen, daß eine frühere Gewaltanwendung Ausfluß eines Hanges war, dem nunmehr durch die Nichtaussetzung der Freiheitsstrafe entgegengewirkt werden müßte.

Das Landgericht hat zudem bei seiner Entscheidung, ob die Strafe für die dem Angeklagten nunmehr zur Last zu legende Vergewaltigung zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nicht die Milderungsgründe erwogen, die dazu führen, daß die Tat als minder schwerer Fall zu werten ist. Zutreffend hat die Strafkammer dazu ausgeführt, daß das „komplexe Verhältnis“ des Angeklagten zu dem Opfer, seiner langjährigen Lebensgefährtin, zugunsten des Angeklagten zu werten ist. „Zum einen lief [sie] ihm nach, zum anderen schickte sie ihn plötzlich aus unerfindlichen Gründen wieder weg“ (UA 10, 11). Nach ihrer Aussage neigt sie dazu, den Angeklagten „wieder aufzunehmen und gegebenenfalls gar zu heiraten“ (UA 9). Diese Umstände hatte das Landgericht be-

rücksichtigen und das Fehlen der Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB näher begründen müssen.

LaufhütteSalgerGoydke
HirschthalMeyer-Goßner