Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unzucht mit Abhängigen und tateinheitliche Beleidigung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 691/57
Datum
23.01.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit Abhängigen (§174 Nr.1 StGB) in zwei Fällen und tateinheitlich wegen Beleidigung (§185 StGB) verurteilt; die Revision wurde vom BGH verworfen. Streitfragen betrafen Einverständnis der minderjährigen Opfer und die Fortdauer ehrverletzender Handlungen. Der BGH bestätigt, dass entgegenkommendes Verhalten die Strafbarkeit nicht ausschließt, wohl aber die Strafzumessung beeinflussen kann; Beleidigung kann auch bei Unbewusstheit der Geschlechtsehre vorliegen. Verfahrensrügen waren unsubstantiiert und unbeachtlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Tatbestandsverwirklichung von Unzucht mit Abhängigen (§174 Nr.1 StGB) bleibt gegeben, auch wenn die minderjährige Schutzperson dem Handelnden entgegenkommt; das Einverständnis schließt den Missbrauchsvorwurf nicht aus, beeinflusst jedoch die Strafzumessung.

2

Eine Beleidigung (§185 StGB) kann in unsittlichem sexuellem Umgang und entwürdigenden Briefen liegen; das fehlende Bewusstsein des Opfers für die Gefährdung seiner Geschlechtsehre schließt die Beleidigung nicht aus.

3

Eine tateinheitliche Ahndung von Unzucht und Beleidigung ist möglich, wenn ehrverletzende Handlungen über das Ende des Aufsichtsverhältnisses hinaus andauern oder als eigenständige Kundgabe gegenüber Dritten zu verstehen sind.

4

Revisionsrügen wegen Verfahrensfehlern sind nach §344 Abs.2 S.2 StPO unbeachtlich, wenn sie nicht substantiiert und ausführlich dargelegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 18. September 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den kaufmännischen Angestellten Hans Günter ███ aus Bad ███████, geboren am ██ ███ █████, ████ wegen Unzucht mit Abhängigen u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Januar 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Seibert, Bundesrichter Dr. ████, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █ in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 18. September 1957 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte war vom 1. April 1954 bis September 1956 Abteilungsleiter in einem Kaufhaus. Er hatte unter anderem weibliche Lehrlinge auszubilden und zu beaufsichtigen. Zu diesen gehörten die am 8. April 1939 geborene Christel und deren Freundin Ingrid ██ (geb. am ███ ███ ████). Die beiden Mädchen verlangten nach geschlechtlicher Aufklärung, unterhielten sich untereinander viel über diese Dinge und traten schließlich mit ihren Fragen an den Angeklagten heran. Er gab ihnen zu ihrer Aufklärung eine Art Lehrbuch des Geschlechtslebens mit dem Titel: „Liebes- und Ziebetechnik“. Anschließend verkehrte er von Herbst 1955 bis Februar 1956 mit Christel █ mehrfach geschlechtlich. Der Verkehr fand unter anderem auch im Lagerraum der Firma statt. Als Ingrid ██ im Januar 1956 16 Jahre alt geworden war, wandte sich der Angeklagte ihr zu und verkehrte mit ihr – auch in unartiger Weise – geschlechtlich, und zwar entweder im Lagerraum der Firma, in seiner Wohnung oder im Freien. Nach Annahme einer auswärtigen Stellung im September 1956 setzte er dieses „Liebes- und Ziebespiel“ durch einen hemmungslosen erotischen Briefwechsel mit Ingrid bis Januar 1957 fort. Er verkehrte auch einmal mit ihr in einem Hotel. Der Bruder und Vormund des Mädchens, Hermann ███, entdeckte den Briefwechsel im Januar 1957, erstattete Strafanzeige und stellte für sich und seine Schwester rechtzeitig Strafantrag wegen Beleidigung. Aus den Briefen ging u. a. hervor, dass der Angeklagte Ingrid zum Ungehorsam gegen ihren Vormund aufgefordert hatte.

Das Landgericht hat den voll geständigen Angeklagten wegen Unzucht mit Abhängigen (§ 174 Nr. 1 StGB) in zwei Fällen, darunter in einem Fall ████████ in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt.

Seine Revision rügt „die Verletzung formellen und materiellen Rechts“.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.

Die Sachbeschwerde kann keinen Erfolg haben.

1. Zunächst ist die Verurteilung wegen Verbrechens nach § 174 Nr. 1 StGB – in zwei Fällen – rechtlich unbedenklich (vgl. insbesondere BGHSt 2, 157 ff. betr. minderjährige kaufmännische Lehrlinge). Wie das Landgericht zutreffend ausführt, war der Umstand, dass die Mädchen dem Angeklagten sehr entgegenkamen, für die Schuldfrage (Missbrauch) ohne rechtliche Bedeutung (BGHSt 5, 147, 148; 8, 278 ff.). Bei der Bemessung des Strafmaßes dagegen hat der Tatrichter dem Rechnung getragen.

2. Die im Fall Ingrid ██████ tateinheitlich geschehene Verurteilung wegen Beleidigung hat das Landgericht wie folgt begründet: Die Kränkung der Ehre der Antragsteller (d. h. des Mädchens und ihres Bruders und Vormundes) im Sinne von § 185 StGB (§ 65 Abs. 2 StGB) ergebe sich eindeutig aus dem unsittlichen und widernatürlichen Umgang des Angeklagten als verheirateten Mannes mit der unmündigen, unerfahrenen und ihrer Geschlechtsehre nicht bewussten Ingrid ██████ sowie den an sie gerichteten Briefen, „die von schamloser Geilheit und entsprechenden unsittlichen und widernatürlichen Ansinnen und Zumutungen überquellen“. Da diese Kränkungen über die Beendigung des Aufsichtsverhältnisses zusammen mit dem danach fortgesetzten Unzuchtsverkehr fortdauerten, sei eine tateinheitliche Ahndung beider Tatbestände geboten.

Wie diese Darlegungen ergeben, hat der Tatrichter richtig gewürdigt, dass der § 174 Nr. 1 StGB, soweit er hier in Betracht kam, als der weitere Tatbestand den engeren des § 185 StGB aufzehrte (RGSt 68, 20, 25, 28; BGH LM Nr. 22 zu § 73 StGB). Das Landgericht hat weiterhin Ingrid ██████ als ein unerfahrenes und ihrer Geschlechtsehre nicht bewusstes Mädchen bezeichnet. Die Strafkammer hat damit sagen wollen: Die Beleidigung Ingrids entfiel durch ihr Hinverständnis nicht, weil sie noch nicht erkannte, welche Bedeutung ihrer Geschlechtsehre und deren Verlust zukam (RG, 1. Strafsenat in DStR 1938 S. 390). Diese Annahme war rechtlich möglich. Die Strafkammer macht nun allerdings keine besonderen Ausführungen darüber, ob der Angeklagte erkannte, dass Ingrid nicht imstande war, ihr einverständliches Verhalten als Preisgabe ihrer Geschlechtsehre zu erfassen. Hiervon ist indes der Tatrichter angesichts der Sachlage offenbar ausgegangen. Der Angeklagte hatte sich, trotz des Hinweises in der Hauptverhandlung (Bl. 67 R d. A.), nicht in gegenteiligem Sinne eingelassen; auch seine Revision erhebt insofern – wie auch sonst – keine besonderen Einwendungen. Darauf, ob Ingrid das Verhalten des Angeklagten ihr gegenüber als Beleidigung empfand, kam es nicht an (RGSt 71, 349, 350).

Ferner ist die Annahme einer Beleidigung des Vormundes des Mädchens rechtlich nicht zu beanstanden. Der Tatrichter hat in dem Verhalten des verheirateten Angeklagten gegenüber der minderjährigen Ingrid ██████ zugleich eine vorsätzliche Kundgebung der Missachtung von Hermann ███ gesehen. Diese Annahme war rechtlich möglich (vgl. RG JW 1936, 2229, 2231 Nr. 25; RG HRR 1939 Nr. 394). Besondere Umstände hat das Landgericht insoweit zwar nicht angeführt. Sie ergeben sich jedoch aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe. Dem Angeklagten als Lehrherrn und „Liebhaber“ des Mädchens waren dessen Familienverhältnisse sicherlich bekannt. Insbesondere hat er offenbar gewusst, dass sie zuletzt Vollwaise geworden war und unter Vormundschaft ihres Bruders stand. Der Tatrichter erwähnt auch ausdrücklich, dass der Beschwerdeführer Ingrid █████ mehrfach zum Ungehorsam gegen ihren Vormund aufgefordert hat. Zumindest darin konnte das Landgericht eine bewusste Beleidigung dieses gesetzlichen Vertreters erblicken (vgl. auch BGHSt 7, 129, 131). Insoweit hat die Revision gleichfalls keine besonderen Beanstandungen erhoben.

Nach alledem ist das Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

SeibertKrummeHoepner
SauerLang-Hinrichsen