Treffer
BGH Beschluss

Teilweise stattgegebene Revision: Strafausspruch wegen Schuldfähigkeit aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 690/87
Datum
04.02.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt aber den Strafausspruch und die Gesamtstrafe auf und verweist die Sache zur neuerlichen Strafzumessung an eine andere Kammer zurück. Anlass ist, dass die Urteilsgründe nicht eindeutig zeigen, ob die erheblich verminderte Schuldfähigkeit (§21 StGB) bei der Prüfung eines minder schweren Falles (§250 Abs.2 StGB) einbezogen wurde. Maßregelanordnung und Einziehung bleiben unberührt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Prüfung, ob ein minder schwerer Fall im Sinne von § 250 Abs. 2 StGB vorliegt, sind alle für die Strafrahmenwahl wesentlichen Milderungsgründe zu erörtern und zu berücksichtigen.

2

Die in § 21 StGB geregelte erheblich verminderte Schuldfähigkeit ist ein gesetzlich typisierter Milderungsgrund, der bei der Bewertung eines minder schweren Falles mit einzubeziehen sein kann.

3

Die Prüfung eines minder schweren Falles hat grundsätzlich vor einer eigenständigen Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB zu erfolgen; diese Prüfungen sind in den Urteilsgründen erkennbar zu trennen und zu begründen.

4

Ist aus den Urteilsgründen nicht auszuschließen, dass der Tatrichter einen erheblichen Milderungsgrund (z. B. verminderte Schuldfähigkeit) nur im Rahmen der Strafrahmenverschiebung und nicht bereits bei der Beurteilung des minder schweren Falles berücksichtigt hat, muss der Strafausspruch aufgehoben und zur neuern Entscheidung zurückverweist werden.

Vorinstanzen

Landgericht Braunschweig, 19. August 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 690/87 in der Strafsache gegen Wolfgang Hans Bernd B. aus [REDACTED], geboren am █████████ 1955 in [REDACTED], (zur Zeit in Haft),

wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Februar 1988 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19. August 1987 im Ausspruch über die Einzelstrafe und die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben. Die Nebenstrafe und die Maßregelanordnung bleiben bestehen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und einem Monat verurteilt und das Tatwerkzeug eingezogen. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist von einem Jahr und sechs Monaten für deren Wiedererteilung festgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, der die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

Soweit die Revision den Schuldspruch betrifft, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht die Voraussetzungen des § 20 StGB aufgrund einer Gesamtwürdigung von Erscheinungsbild und Verhalten des Angeklagten während und nach der Tat ausgeschlossen hat, stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH NStZ 1982, 376; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 1, 3 und 4).

Der Strafausspruch kann jedoch keinen Bestand haben. Das Landgericht hat bei der Erörterung eines minder schweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB mehrere mildernde Gesichtspunkte, die sich aus den Tatumständen und der Persönlichkeit des Angeklagten ergeben, angesprochen und dargelegt, dass diese nicht ausreichen, um die Zugrundelegung des Strafrahmens des § 250 Abs. 2 StGB zu rechtfertigen. Im Anschluss daran führt die Strafkammer aus, auch der hohe Alkoholkonsum „allein“ begründe keinen minder schweren Fall; die Kammer habe den Strafrahmen „deswegen bereits“ gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert (UA 12).

Diese Formulierungen lassen nicht erkennen, ob die erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten als wesentlicher mildernder Umstand bei der Prüfung eines minder schweren Falles mit berücksichtigt worden ist. In diese Prüfung, die der Erörterung einer Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB grundsätzlich vorauszugehen hat (BGH NStZ 1984, 357; 1985, 546; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 2), sind vor allem auch die besonderen, gesetzlich vertypten Milderungsgründe des Allgemeinen Teils – wie hier § 21 StGB – einzubeziehen (BGHR StGB § 49 I Strafrahmenwahl 2); denn diese können schon allein (vgl. § 50 StGB) oder aber zusammen mit anderen allgemeinen Milderungsgründen Anlass sein, einen minder schweren Fall zu bejahen (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Strafrahmenwahl 3).

Da der Senat auch nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe nicht ausschließen kann, dass die Strafkammer die erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht bei der Erörterung des § 250 Abs. 2 StGB, sondern nur bei der Strafrahmenverschiebung nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB berücksichtigt hat, kann der Strafausspruch insoweit nicht bestehen bleiben. Das führt auch zur Aufhebung der Gesamtstrafe und der von den Zumessungserwägungen mitberührten weiteren Einzelstrafe, so dass über den Strafausspruch insgesamt erneut zu entscheiden ist. Die Maßregelanordnung und die Einziehung des Tatwerkzeugs sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen und bleiben bestehen.

GoydkeSalgerJahnke
LaufhütteMeyer-Goßner