Treffer
BGH Urteil

Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Rauschtat bei Falschgeldverbreitung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 690/52
Datum
29.10.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Falschgeldverbreitung und Betrug verurteilt. Der BGH hob das Urteil auf, weil das Landgericht unzureichend zu einer möglichen rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit (§ 330a StGB) sowie zur actio libera in causa festgestellt hatte. Es fehlten Vernehmungen von Wirten und Personal sowie ggf. ein sachverständiges Gutachten. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatbestandsmerkmal des ‚Sichverschaffens‘ (§ 147 StGB) setzt keine besondere, auf Erlangung gerichtete Tätigkeit voraus; das wissentliche Inbesitznehmen unechter Geldscheine begründet es.

2

Die Annahme unechter Geldscheine zur Aufbewahrung kann durch Begründung eigener Verfügungsgewalt eine strafbare Zueignung darstellen; auch Unterschlagung genügt als Form des Sichverschaffens.

3

Die Verausgabung täuschend nachgemachter Geldscheine kann Betrug begründen; Falschgeldverbreitung und regelmäßig fortgesetzter Betrug können in Tateinheit stehen.

4

Für die Anwendung des § 330a StGB sind nicht lediglich Erinnerungsfähigkeit oder vereinzelte Indizien maßgeblich; das Gericht muss den Umfang des Alkoholgenusses, Zeitpunkt und Wirkung klären und hierzu Zeugen vernehmen sowie gegebenenfalls einen Sachverständigen hinzuziehen.

5

Unzureichende tatsächliche Feststellungen zur Rauschlage oder zur actio libera in causa begründen einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht und einen sachlich-rechtlichen Mangel, der die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung erfordert.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 29. Oktober 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Kellner Jakob ██, geboren am ██ 1897 in ██, wegen Falschgeldverbreitung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Januar 1954 an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Seibert als sitzende Richter,

Staatsanwalt ███ in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. ███ bei der Verkündung als Vertreter der ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 29. Oktober 1952 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der in dieser Sache wegen Geldfälscherei verurteilte Mitangeklagte ███ stellte 200 falsche Fünf-DM-Scheine her, die echtem Gelde täuschend ähnlich sehen. Der Mitangeklagte ███ nahm etwa 35 solcher Scheine, auf denen noch die Nummern fehlten, heimlich an sich und gab sie im April 1952 dem Angeklagten ██████, in ein Taschentuch gewickelt, sagte ihm dabei, es handle sich um falsche Pfundnoten, die noch nicht fertig seien, er solle sie aufbewahren. ████ öffnete das Bündel und überzeugte sich von seinem Inhalt. Dann lieh er ██ 20 DM echtes Geld.

Im Mai 1952 gab er fünf dieser Scheine in Dortmund in zwei Gastwirtschaften für seine Zechen in Zahlung abzusetzen. Beim Versuch, einen weiteren Schein in Zahlung zu geben, wurde die Fälschung von dem Wirt erkannt. Die Strafkammer hat ██ wegen Falschgeldverbreitung in Tateinheit mit Betrug zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Seine Revision, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen Strafrechts rügt, hat Erfolg.

Der Tatbestand der Verbreitung von Falschgeld ist an sich rechtsirrtumsfrei festgestellt. Der Angeklagte hat die falschen Geldnoten in Kenntnis ihrer Unechtheit in Besitz genommen. Darin ist ein „Sichverschaffen“ im Sinne des § 147 StGB zu erblicken. Dieses Merkmal setzt nicht voraus, dass der Täter eine besondere, auf die Erlangung des Geldes abzielende Tätigkeit entfaltet. Es genügt, wenn er das ihm angebotene Falschgeld zunächst ohne eigenes Interesse in Kenntnis der Unechtheit annimmt und an ihm eine eigene Verfügungsgewalt begründet. Die Absicht, es in den Verkehr zu bringen, brauchte er in diesem Zeitpunkt noch nicht zu haben (BGHSt 5, 154).

Unerheblich ist es auch, dass der Beschwerdeführer das Falschgeld zur Aufbewahrung angenommen hat. Selbst wenn er dem █████ gegenüber, obwohl er ihm dafür 20 DM geliehen hatte, nicht berechtigt gewesen sein sollte, über die Scheine zu verfügen, so würde er die Verfügungsgewalt jedenfalls mit der Zueignungshandlung erlangt haben. Ein begleiteter Erwerb wird im § 147 StGB nicht vorausgesetzt; es genügt auch eine Unterschlagung (RG JW 1937, 3301).

Die Annahme von Betrugshandlungen bei der Verausgabung des Falschgeldes ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat die täuschend nachgemachten Noten dazu benutzt, seine Zechen in den Gaststätten oder ihre Angestellten zu bezahlen. Die Wirte glaubten, sie erhielten echtes Geld, und ließen sich – entsprechend dem Willen des Angeklagten – davon abhalten, auf sofortiger Erfüllung ihrer Forderungen zu bestehen. Zutreffend ist der Tatrichter auch davon ausgegangen, dass zwischen Falschgeldverbreitung und dem fortgesetzten Betrug Tateinheit gegeben ist.

Durchgreifende Bedenken bestehen jedoch gegen die Urteilsausführungen, mit denen die Anwendung des § 330a StGB abgelehnt wird. Das Landgericht hat dem Angeklagten Strafmilderung auf Grund des § 51 Abs. 2 StGB gewährt, weil die im Laufe des Abends von ihm genossenen Getränke – bis 10 Glas Bier und 12 bis 14 Doppelschnäpse – erkennen ließen, dass er „erheblich unter Alkohol stand“. Den Schutz des § 51 Abs. 1 StGB hat es ihm versagt, weil er sich in der Hauptverhandlung noch daran erinnern konnte, dass er mit einem falschen Geldschein an der Theke ein Kotelett bestellt und dem Gastwirt H[REDACTED] vor der Tür versprochen hatte, den diesem zur Bezahlung angebotenen Schein zu zerreißen.

Diese Begründung legt die Vermutung nahe, der Tatrichter habe einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand im Sinne des § 330a StGB mit einer sinnlosen Trunkenheit gleichgesetzt. Das wäre rechtsirrig. Handeln in einem solchen Zustande ohne bestimmte Vorstellungen wäre keine auf einem natürlichen Willen beruhende Handlung und könnte somit die Strafbarkeitsbedingung der Vorschrift nicht auslösen (RGSt 69, 189, 191; 73, 177, 180).

Das Erinnerungsvermögen ist zwar ein beachtliches Merkmal für den Grad der Trunkenheit des Täters zur Tatbegehung, aber keineswegs das einzige und ausschlaggebende Kennzeichen. Selbst ein äußerlich anscheinend vernünftiges, planvolles Handeln schließt die Annahme einer rauschbedingten Zurechnungsunfähigkeit erfahrungsgemäß nicht aus, weil es gleichwohl möglich ist, dass der Täter infolge seines Rausches nicht mehr über das nach § 51 Abs. 1 StGB erforderliche Hemmungsvermögen verfügte (SIZ 1952, 296).

Das Landgericht hätte daher, wie die Revision mit Recht rügt, den Sachverhalt in dieser Richtung aufklären müssen, vor allem durch Anhörung der beiden Gastwirte und der Bediensteten, die dem Angeklagten Speisen und Getränke verabreicht haben. Gegebenenfalls hätte es auch der Zuziehung eines Sachverständigen bedurft. Dieser könnte den damaligen Alkoholgehalt im Blute des Angeklagten unter Zugrundelegung der von ihm genossenen, nicht für widerlegt erachteten Alkoholmengen unter Berücksichtigung der allgemeinen geistigen und körperlichen Verfassung des Angeklagten vor diesem Zeitpunkt annähernd ermitteln. In diesem Zusammenhang ist es auch von Bedeutung, wie viel Alkohol der Angeklagte jeweils zu sich genommen hatte, bevor er die einzelnen Falschgeldnoten nacheinander in Zahlung gab. Möglicherweise war er bei der Verausgabung der ersten Scheine noch voll zurechnungsfähig.

Wesentlich für die rechtliche Beurteilung ist es ferner, ob der Beschwerdeführer die falschen Geldscheine zufällig bei sich trug oder sie im nüchternen Zustand eingesteckt hat, um sie zur Bezahlung der Zechen zu benutzen. Im letzten Falle wäre die Anwendung des § 330a StGB unzulässig. Der Täter müsste alsdann unmittelbar auf Grund der Strafvorschrift verurteilt werden, zu deren Verletzung er sich im zurechnungsfähigen Zustand entschloss (actio libera in causa vgl. RGSt 73, 177, 182; BGHSt 2, 15).

Die unzulänglichen Feststellungen bedeuten nicht nur einen Verstoß gegen die gerichtliche Aufklärungspflicht, sie begründen auch einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils. Dieses unterliegt daher der Aufhebung.

EngelsGroßSeibert
KrummeMartin