Treffer
BGH Beschluss

Revision: Schuldspruch zu versuchter Nötigung statt räuberischer Erpressung, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 68/99
Datum
16.03.1999
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung ein. Der BGH stellte fest, dass die Urteilsgründe keine hinreichende Feststellung einer Bereicherungsabsicht nach § 253 StGB ergaben. Daher änderte der Senat den Schuldspruch zu versuchter Nötigung mit gefährlicher Körperverletzung, hob den Strafausspruch auf und verwies die Sache zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Tatbestand der räuberischen Erpressung (§ 253 StGB) setzt voraus, dass der Täter mit dem Willen handelt, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern.

2

Fehlt beim Täter die subjektive Überzeugung, die geforderte Forderung stehe ihm zu, fehlt die erforderliche Bereicherungsabsicht, unabhängig von der objektiven Berechtigung der Forderung.

3

Sind die tatsächlichen Feststellungen für die Annahme der Bereicherungsabsicht nicht tragfähig, kann statt Erpressung nur Nötigung in Betracht kommen.

4

Eine Schuldspruchänderung gemäß § 265 StPO ist zulässig, wenn dem Angeklagten dadurch kein neuer Verteidigungsbedarf entsteht.

5

Führt die Schuldspruchänderung dazu, dass nicht ausgeschlossen werden kann, das erstinstanzliche Gericht hätte eine andere Strafe verhängt, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Saarbrücken, 30. Oktober 1998

Rubrum

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 16. März 1999 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 30. Oktober 1998

1. im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der versuchten Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig ist, 2. im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere – allgemeine – Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verurteilung wegen versuchter räuberischer Erpressung hält – wie die Revision zu Recht rügt – rechtlicher Prüfung nicht stand, weil die Urteilsgründe nicht belegen, dass der Angeklagte mit der nach § 253 StGB erforderlichen Absicht, sich oder einen Dritten zu Unrecht zu bereichern, gehandelt hat.

a) Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte dem späteren Tatopfer Roland F. wiederholt Geldbeträge als Darlehen gewährt, deren Gesamthöhe letztlich nicht geklärt werden konnte (UA 3). Der Angeklagte selbst bezifferte gegenüber F. in der Folge bei verschiedenen Rückzahlungsverlangen das Gesamtdarlehen mit 40.000 DM. Unmittelbar vor der Tat forderte er F. nochmals zur Rückzahlung der 40.000 DM auf; dieser erklärte hierauf nur, „dass er momentan nicht in der Lage sei, die Schulden in einem Betrag zu begleichen“ (UA 4), und bot dem Angeklagten Ratenzahlungen an. Während der sich anschließenden körperlichen Misshandlungen des F. verlangte der Angeklagte weiterhin „immer wieder“ Zahlung von 40.000 DM.

b) Aufgrund dieser Feststellungen, insbesondere im Hinblick auf das Verhalten des Angeklagten vor und bei Begehung der Tat, muss zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er der Ansicht war, ihm stehe der geforderte Betrag als Darlehensrückzahlungsanspruch zu; der Angeklagte wollte sich somit nicht „zu Unrecht“ bereichern. Eine Bestrafung wegen (räuberischer) Erpressung scheidet daher aus (BGHSt 4, 105; BGH StV 1984, 422 und NStZ 1986, 1623 jeweils m.w.Nachw.; BGHR StGB § 253 Abs. 1 Bereicherungsabsicht 2 und 6). Darauf, ob dem Angeklagten objektiv eine Forderung in der beanspruchten Höhe tatsächlich (noch) zustand oder aber – wovon das Landgericht ausgeht – diese sich durch Tilgungsleistungen um 5.000 DM vermindert hatte, kommt es nicht an. Für die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe von F. bewusst 5.000 DM mehr verlangt, als ihm tatsächlich zustanden, fehlt es an der erforderlichen tatsächlichen Grundlage, zumal das Landgericht weder die genaue Höhe des Darlehens noch dessen Bedingungen (etwa: Verzinsung) klären konnte. Das Verhalten des Angeklagten erfüllt daher insoweit (nur) den Tatbestand der versuchten Nötigung.

2. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil der Angeklagte sich gegen den geänderten Schuldspruch nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Die Schuldspruchänderung zwingt hier zur Aufhebung des Strafausspruchs, da der Senat trotz der schweren Verletzungen des Tatopfers nicht sicher ausschließen kann, dass das Landgericht bei Zugrundelegung des geänderten Schuldspruchs auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte.

VRiBGH Dr. Meyer-Goßner Kuckein Athing ist wegen Urlaubs ortsabwesend und daher an der Unterzeichnung verhindert.

KuckeinErnemann
Solin-Stojanovic