Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach verworfener Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 689/89
- Datum
- 16.01.1990
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist unzulässig, wenn die gesetzlich vorgeschriebene Revisionsbegründung nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO bei der Vorinstanz eingeht.
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO ist nur dann begründet, wenn die Zurückweisung der Revision durch die Vorinstanz rechtsfehlerhaft war.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 45 Abs. 2 StPO setzt die glaubhafte Darlegung des Hindernisses und die Nachholung der versäumten Handlung voraus.
Ein bloß formales oder unsubstantiiertes Vorbringen ersetzt weder die erforderliche Revisionsbegründung noch die Anforderungen an eine Wiedereinsetzung.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 689/89 in der Strafsache gegen Oliver S██, geboren am █████ 1962 in ███, wegen Raubes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 1990 nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes, versuchten Raubes und wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Durch Beschluss vom 28. August 1989 hat es die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da sie entgegen § 344 StPO nicht begründet worden ist.
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. Januar 1990 zutreffend dargelegt hat – zulässig, der Antrag ist aber nicht begründet. Da innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht keine Revisionsbegründung eingegangen ist, hat dieses die Revision zu Recht als unzulässig verworfen.
Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsgesuch keinen Erfolg haben. Der Angeklagte hat sein Vorbringen weder glaubhaft gemacht, noch hat er die versäumte Handlung nachgeholt, sodass auch ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 2 StPO als unzulässig zu verwerfen wäre.
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