Revision wegen Ablehnung medizinischen Sachverständigenbeweises: Aufhebung und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 689/83
- Datum
- 15.12.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens ist regelmäßig geboten, wenn Parteivortrag Tatsachen darlegt, die auf eine mögliche frühere Gehirnschädigung schließen lassen, welche die Schuldfähigkeit oder persönliche Disposition beeinflussen kann.
Ein Gericht darf einen Beweisantrag auf Vernehmung eines medizinischen Sachverständigen nicht mit der pauschalen Begründung zurückweisen, es verfüge über eigene Sachkunde, soweit die Beurteilung spezialmedizinischer Fragen besondere fachliche Kenntnisse erfordert.
Ein Verfahrensfehler bei der Ablehnung gebotener Beweiserhebung führt zur Aufhebung des Urteils insoweit, als die Entscheidung hierauf gestützt ist; unberührt bleiben dagegen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, soweit sie vom Fehler nicht betroffen sind.
Ist ein Urteil wegen eines Verfahrensfehlers aufzuheben, kann die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, gegebenenfalls an eine andere Strafkammer, zurückverwiesen werden.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 20. Juni 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 689/83 in der Strafsache gegen █ aus A██/Westfalen, — ███ — Udo ████, geboren am █████ 1950 in Do██████, wegen Diebstahls oder Hehlerei u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO am 15. Dezember 1983
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 20. Juni 1983, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen, jedoch mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls oder Hehlerei und wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils mit Ausnahme der Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen.
1. Die Rüge, die schriftlichen Urteilsgründe seien verspätet zu den Akten gelangt, ist – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. November 1983 zutreffend darlegt – unbegründet.
2. Dagegen beanstandet die Revision mit ihrer weiteren Verfahrensrüge zu Recht, dass das Landgericht den Antrag auf Vernehmung eines Sachverständigen mit der Begründung abgelehnt hat, es habe insoweit die erforderliche eigene Sachkunde.
In dem Beweisantrag war behauptet worden, der Angeklagte, der nach den Feststellungen vor den Taten Alkohol getrunken hatte, habe im Jahre 1980 bei einem Unfall „nur relativ geringe Mengen alkoholischer Getränke zu sich nehmen müssen, damit er nicht mehr wusste, was er tat“. Falls diese Behauptung – was das Landgericht möglicherweise nicht geprüft hat – zutrifft, könnte dies auf eine bei dem Unfall erlittene Gehirnschädigung schließen lassen. Bereits in einem solchen Fall ist, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, regelmäßig die Zuziehung eines medizinischen Sachverständigen mit entsprechenden Kenntnissen und Erfahrungen geboten (vgl. BGH NJW 1952, 1969, 1578; BGH, Urteil vom 15. April 1975 – 1 StR 95/75; Beschluss vom 25. Januar 1979 – 4 StR 9/79).
Das Urteil muss deshalb aufgehoben werden.
3. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen, die von diesem Verfahrensfehler nicht betroffen sind, können jedoch bestehen bleiben. Insoweit lässt das Urteil, wie die auf die Sachbeschwerde durchgeführte Überprüfung ergeben hat, keinen Rechtsfehler erkennen.
[Unterschriften]
| Goydke | Salger | Jähnke | |||
| Knoblich | Meyer-Goßner |