Revision gegen Mordurteil verworfen; Prüfung Heimtücke und Schuldschwere
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 68/98
- Datum
- 26.02.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.
Die Annahme besonderer Schuldschwere nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erfordert eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter und darf nicht maßgeblich allein auf der bloßen Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale beruhen.
Lässt sich der Ausgang des Revisionsverfahrens ohne Klärung einer bestimmten rechtlichen oder tatsächlichen Frage beurteilen, kann das Revisionsgericht diese Frage offenlassen, sofern kein Rechtsfehler ersichtlich ist.
Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; notwendige Auslagen der zulässigen Nebenkläger im Revisionsverfahren können dem Angeklagten auferlegt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Halle, 29. April 1997
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 68/98 vom 26. Februar 1998 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1998 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. April 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke zu Recht angenommen hat (vgl. etwa BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 6 und 23); denn angesichts der Gesamtwürdigung von Tat und Täter im Übrigen schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei der Annahme besonderer Schuldschwere (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) bestimmend auf die Verwirklichung zweier Mordmerkmale abgestellt hat.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels; ferner hat er die den Nebenklägern Anika F. und Steven F. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, nicht jedoch diejenigen der Nebenklägerin Martina F., deren Rechtsmittel unzulässig ist.
| Athing | Maatz | Ernemann | |||
| Meyer-Goßner | Otten |