Treffer
BGH Beschluss

Revision gegen Mordurteil verworfen; Prüfung Heimtücke und Schuldschwere

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 68/98
Datum
26.02.1998
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle wegen Mordes ein. Streitfragen waren die Bejahung der Heimtücke und die Annahme besonderer Schuldschwere (§57a Abs.1 Nr.2 StGB). Der BGH verwarf die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergab. Die Frage der Heimtücke ließ der Senat offen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nach § 349 Abs. 2 StPO ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen zuungunsten des Angeklagten wirkenden Rechtsfehler ergibt.

2

Die Annahme besonderer Schuldschwere nach § 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB erfordert eine Gesamtwürdigung von Tat und Täter und darf nicht maßgeblich allein auf der bloßen Verwirklichung mehrerer Mordmerkmale beruhen.

3

Lässt sich der Ausgang des Revisionsverfahrens ohne Klärung einer bestimmten rechtlichen oder tatsächlichen Frage beurteilen, kann das Revisionsgericht diese Frage offenlassen, sofern kein Rechtsfehler ersichtlich ist.

4

Der Verurteilte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; notwendige Auslagen der zulässigen Nebenkläger im Revisionsverfahren können dem Angeklagten auferlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Halle, 29. April 1997

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 68/98 vom 26. Februar 1998 in der Strafsache gegen wegen Mordes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Februar 1998 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 29. April 1997 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Landgericht das Mordmerkmal der Heimtücke zu Recht angenommen hat (vgl. etwa BGHR StGB § 211 Abs. 2 Heimtücke 6 und 23); denn angesichts der Gesamtwürdigung von Tat und Täter im Übrigen schließt der Senat aus, dass das Landgericht bei der Annahme besonderer Schuldschwere (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) bestimmend auf die Verwirklichung zweier Mordmerkmale abgestellt hat.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels; ferner hat er die den Nebenklägern Anika F. und Steven F. im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen, nicht jedoch diejenigen der Nebenklägerin Martina F., deren Rechtsmittel unzulässig ist.

AthingMaatzErnemann
Meyer-GoßnerOtten