Rückverweisung an OLG wegen Auslegung von §49 StVZO (Geräuschmessung)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 689/76
- Datum
- 30.06.1977
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Aussage eines Oberlandesgerichts begründet nicht ohne Weiteres einen für alle Fälle geltenden Rechtsgrundsatz; frühere Entscheidungen, die Messpflichten betreffen, schließen andere Nachweismöglichkeiten nicht generell aus.
§ 49 Abs. 2 StVZO begründet die Verpflichtung zur Messung nur dann, wenn Anlass zur Annahme einer technisch vermeidbaren Geräuschentwicklung besteht und eine zuständige Person die Messung anordnet; eine generelle Messpflicht folgt daraus nicht.
Die Richtlinien des Bundesministers für Verkehr mit Höchstlautstärkewerten sind nur Anhaltspunkte und keine starren Beweisregeln, die die freie Beweiswürdigung des Tatrichters einengen.
Übermäßige Geräuschentwicklung kann unter Umständen auch ohne Feststellung konkreter Höchstlautstärkewerte durch Messung festgestellt werden, sofern andere tatrichterliche Feststellungen eine technisch vermeidbare Lärmentwicklung belegen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Bußgeldsache
gegen
den Betriebswirt Franz-Josef █ aus ███, dort geboren am ██ 1951, wegen Verkehrsordnungswidrigkeit
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 30. Juni 1977 durch den Vorsitzenden Richter Mayr sowie die Richter Börtzler, Dr. Dr. Spiegel, Mayer und Zipfel
Tenor
Die Sache wird an das Oberlandesgericht Oldenburg zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gründe
I. Das Amtsgericht Cloppenburg hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Zuwiderhandlung nach § 49 Abs. 1, § 69a StVZO, § 24 StVG zu einer Geldbuße von 40,-- DM verurteilt, weil das von ihm gefahrene Kraftfahrzeug infolge einer schadhaften Auspuffanlage übermäßige Geräusche entwickelt hatte.
Der Betroffene hat mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht, dass nicht durch ein Messgerät festgestellt worden sei, ob die Geräuschentwicklung das technisch unvermeidbare Maß überstiegen habe. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, beabsichtigt jedoch, die Verurteilung zu bestätigen. Es vertritt die Auffassung, eine nach dem jeweiligen Stand der Technik vermeidbare Geräuschentwicklung im Sinne des § 49 Abs. 1 StVZO liege jedenfalls dann vor, wenn ein schadhafter Auspuff übermäßige Geräusche entwickelt, das Fahrzeug aber trotzdem weiter benutzt wird, ohne dass es der weiteren Feststellung bedürfe, ob die Höchstlautstärkewerte überschritten werden, die in den Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für die Geräuschmessung an Kraftfahrzeugen angegeben sind.
Das Oberlandesgericht sieht sich an der beabsichtigten Entscheidung durch das in VRS 31, 391 veröffentlichte Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 22. April 1966 – 1 Ss 227/66 – gehindert. In diesem Urteil wird die Auffassung vertreten, dass § 49 Abs. 2 StVZO offenbar davon ausgehe, dass in der Regel nur durch Messungen festgestellt werden könne, ob die Geräuschentwicklung des Fahrzeugs das in § 49 Abs. 1 bezeichnete Maß übersteigt.
Der Generalbundesanwalt, der sich sachlich der Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg angeschlossen hat, hält die Vorlegungsvoraussetzungen nicht für gegeben, da sich die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm nur auf ein Fahren ohne Ansaugfilter beziehe und keine allgemeinen Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 49 Abs. 1 StVZO aufgestellt habe.
II. Die Vorlegungsvoraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind nicht gegeben. Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm steht der beabsichtigten Entscheidung des Oberlandesgerichts Oldenburg nicht entgegen. Das Oberlandesgericht Hamm hat keinen allgemein gültigen Rechtssatz aufgestellt, sondern nur die (zudem eingeschränkte) Auffassung vertreten, dass § 49 Abs. 2 StVZO offenbar davon ausgehe, dass in der Regel nur durch Messungen festgestellt werden könne, ob die Geräuschentwicklung des Fahrzeugs das in § 49 Abs. 1 bezeichnete Maß übersteigt. Es hat damit andere Nachweismöglichkeiten nicht ausgeschlossen.
Der der Entscheidung in VRS 31, 391 vorstehende Leitsatz „Für die Feststellung eines Verstoßes gegen § 49 StVZO ist wesentlich, ob die in den Richtlinien des Bundesministers für Verkehr angegebenen Höchstlautstärkewerte eingehalten werden“ bringt den aus den Urteilsgründen nicht mehr erkennbaren Inhalt zum Ausdruck.
Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts wird die Sache an das Oberlandesgericht zur eigenen Entscheidung zurückgegeben.
Gegen die Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts Oldenburg bestehen im Übrigen rechtliche Bedenken. Die Vorschriften des § 49 Abs. 2 und Abs. 4 StVZO enthalten zwei selbständige Tatbestände, wie sich insbesondere aus § 47 StVZO, § 43 Nr. 4 StVZO und der Fassung des § 69a Abs. 2 Satz 1 ergibt. § 49 Abs. 1 StVZO erfasst eine übermäßige Geräuschentwicklung, § 49 Abs. 2 StVZO setzt die Verpflichtung zum Messen voraus, wenn Anlass zur Annahme einer technisch vermeidbaren Geräuschentwicklung besteht, und zwar nur auf Weisung einer zuständigen Person. Die Verpflichtung zum Messen entfällt, kann nicht im Falle des Satzes 2 eintreten, dass im Falle des Absatzes 1 das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nur durch ein Messgerät festgestellt werden könne. Auch die Richtlinien des Bundesministers für Verkehr für die Geräuschmessung an Kraftfahrzeugen, von denen die Höchstlautstärkewerte enthalten sind, geben nur Anhaltspunkte (vgl. Belke/Boßelmann/Liebers, Straßenverkehrs-Zulassungsordnung, 10. Aufl., § 49 Anm. 7); sie sind keine festen Beweisregeln, die die freie Beweiswürdigung des Tatrichters im konkreten Fall einengen.
Mayr Börtzler Dr. Dr. Spiegel
| Mayer | |
| Zipfel |