Revision gegen Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Forstwiderstands verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 689/51
- Datum
- 14.02.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verwirklichung eines gemeinschaftlichen Forstwiderstands genügt ein stillschweigendes Einverständnis, das auch erst während der Tatausführung zustande kommt; eine vorherige Verständigung ist nicht erforderlich.
Für die gemeinschaftliche Tatbegehung ist es nicht erforderlich, dass alle Täter gleichzeitig tätig werden; maßgeblich ist, dass jeder Täter bewusst und gewollt mit dem Ziel zusammenwirkt, die Tat als eigene zu begehen.
Die Tatbestandsmerkmale der §§ 117, 118 StGB sind erfüllt, wenn ein Forstbeamter bei rechtmäßiger Ausübung seines Amtes tätlich angegriffen wird, die Täter dessen Amtstätigkeit erkennen und hierdurch verletzende Einwirkungen eintreten.
Das Unterlassen einer gesonderten Verurteilung wegen eines tateinheitlich begangenen Delikts (z. B. gefährliche Körperverletzung) beeinträchtigt die Rechtskraft der Verurteilung wegen Forstwiderstandes nicht, sofern diese sachlich und rechtlich tragfähig ist.
Vorinstanzen
Landgericht Paderborn, 14. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Bauern ████, geboren am █████ in ██████, 2.) den ███████ Bartholomäus ████████, geboren ca. 1910 in █████████, aus ██████████,
wegen gemeinschaftlichen Forstwiderstandes
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. Februar 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Krome, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███████████ als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der ████████████████,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Paderborn vom 14. Juni 1951 werden verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten sind wegen gemeinschaftlichen Forstwiderstandes zu je vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Ihre Revisionen erheben die allgemeine Sachrüge. Sie ist nicht begründet.
Nach den Urteilsfeststellungen haben beide Angeklagten den Revierförsteranwärter Barton, der als sachlich und örtlich zuständiger Forstbeamter die Angeklagten zur Rede stellte, weil sie am 23. November 1950 gegen 21 Uhr mit einem Traktor im Walde auf dem sogenannten Jägerwege fuhren und dadurch in den Verdacht gerieten, auf Holzdiebstähle auszugehen, während der Ausübung seines Amtes tätlich angegriffen, so dass er blutende Wunden davontrug. Beide Angeklagten hatten sofort erkannt, dass Barton Forstbeamter ist; sie waren sich bewusst, dass er amtlich tätig wurde. Die äußeren und inneren Tatbestandsmerkmale der §§ 117, 118 StGB sind somit dargetan.
Die Angeklagten haben sich gewerbsmäßig Forstwiderstand geleistet (§ 117 StGB). Es ist dazu nicht erforderlich, dass alle Täter gleichzeitig tätig werden, und es bedarf für eine gemeinschaftliche Ausführung auch keiner vorausgehenden Verständigung oder Verabredung; das Einverständnis kann auch stillschweigend und während der Ausführung der Tat erzielt sein. Es ist daher nur erforderlich, dass beide Angeklagten mit dem Ziele, den Forstbeamten tätlich anzugreifen, bewusst und gewollt zusammengewirkt haben, und dass jeder von ihnen die Tat als eigene wollte (RGSt 54, 271). Nach den Urteilsfeststellungen machte der Angeklagte ████ Anstalten, im Verlaufe des Zusammenstoßes gegen den mit dem Angeklagten ███ ins Handgemenge gekommenen Forstbeamten seinerseits vorzugehen, trat zu beiden hinzu und blieb in der Gruppe, als der Beamte durch mehrere Faustschläge des ███ zu Boden gestreckt wurde. Die tatrichterliche Würdigung, die Angeklagten hätten den Angriff in bewusster und gewollter Zusammenarbeit ausgeführt, begegnet mindestens für diesen Teil der ganzen Auseinandersetzung keinen rechtlichen Bedenken, da aus dem dabei gezeigten Verhalten der Angeklagten ihr stillschweigend getroffenes Einverständnis, gemeinsam den Forstbeamten während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes tätlich anzugreifen, entnommen werden konnte. Die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Forstwiderstandes enthält sonach keinen Rechtsfehler. Wenn das Landgericht nicht auch ein damit tateinheitlich begangenes Vergehen der gefährlichen Körperverletzung (§ 223a StGB) angenommen hat (RGSt 42, 317), so sind die Angeklagten dadurch nicht beschwert. Ihre Revisionen können demnach keinen Erfolg haben.
| Groß | Engels | Dr. Augustin | |||
| Krumme | Dr. Hille |