Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; Berichtigung des Schuldspruchs zu schwerem Raub und Diebstahl

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 6/89
Datum
09.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bochum wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a. ein. Der BGH prüfte die vorgetragenen Revisionsrechtfertigungen und fand keinen zuungunsten wirkenden Rechtsfehler; die Revisionen wurden als unbegründet verworfen. Zugleich berichtigt der Senat die Tatbezeichnung für einzelne Angeklagte auf schweren Raub und Diebstahl; jeder trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung aufgrund der vorgebrachten Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Das Revisionsgericht kann eine unzutreffende Tatbezeichnung berichtigen, soweit die materiellen Feststellungen die geänderte rechtliche Qualifikation rechtfertigen (§ 260 Abs. 4 S. 1 StPO).

3

Wer die Revision verliert, trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

4

Die Berichtigung einer Tatbezeichnung durch das Revisionsgericht beschränkt sich auf die Anpassung der rechtlichen Bezeichnung an die bereits festgestellten Tatsachen; materielle Tatsachenfeststellungen dürfen nicht geändert werden.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 18. August 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 6/89 in der Strafsache

gegen

1. █████, geboren ███████ 1963 in ███████, zur ████ ██ █████ (Türkei),

2. Osman █████, geboren am [REDACTED] 1968 in B, zur Zeit in Haft, in ███ (Türkei),

wegen gemeinschaftlichen schweren Raubes u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 9. Februar 1989 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 18. August 1988 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Schuldspruch bezüglich der Angeklagten [REDACTED] dahin berichtigt, dass sie des schweren Raubes und des Diebstahls schuldig sind (vgl. UA 26; § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO; BGHSt 27, 287, 289; BGHR StPO § 260 Tatbezeichnung 3).

Der Schriftsatz des Verteidigers des Angeklagten Y vom 8. Februar 1989 hat vorgelegen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

JahnkeKnoblichMeyer-Goßner
LaufhütteSteindorf