Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Hehlerei: Teilaufhebung, Einstellung eines Verfahrens und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 688/86
Datum
30.12.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil wegen mehrerer Fälle von Hehlerei ein. Der BGH hob das Urteil in zwei Fällen auf: In einem Fall mangelte es an der zugelassenen Anklage, das Verfahren wurde eingestellt; in einem weiteren Fall fehlten zureichende Feststellungen zur Bereicherungsabsicht. Die übrigen Verurteilungen blieben bestehen, die Gesamtstrafe entfällt; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt für eine dem Angeklagten zur Last gelegte Tat eine in der zugelassenen Anklage enthaltene Beschuldigung, ist eine Nachtragsanklage erforderlich; liegt sie nicht vor, ist das Verfahren insoweit einzustellen.

2

Bei Einstellung des Verfahrens mangels Anklage sind die Verfahrenskosten und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen.

3

Eine Verurteilung wegen Hehlerei setzt feststehende tatsächliche Feststellungen voraus, dass sich der Täter die Sache zur eigenen oder fremden Bereicherung verschaffen wollte; bei Zweifeln fehlt die Grundlage für eine Verurteilung.

4

Wird eine oder werden mehrere Einzelverurteilungen aufgehoben, entfällt der Ausspruch über die Gesamtstrafe; die Strafzumessung ist im Rahmen der erneuten Entscheidung neu vorzunehmen.

Vorinstanzen

Landgericht Dortmund, 16. Mai 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 688/86 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Joachim █████ aus ████████, geboren am ███ ██ 1957 in ████, wegen Hehlerei

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Dezember 1986 einstimmig

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Mai 1986, soweit es ihn betrifft, in den Fällen B II Nr. 3 und 17 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Fall B II Nr. 3 wird das Verfahren eingestellt. Insoweit werden die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse auferlegt.

Im Übrigen wird die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die (weiteren) Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei in sechs Fällen und wegen Beihilfe zur Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des Urteils in den Fällen B II Nr. 3 und 17 der Urteilsgründe (§ 349 Abs. 4 StPO), im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Beschwerdeführer rügt zu Recht, dass es hinsichtlich der Verurteilung des Angeklagten wegen einer zwischen dem 18. und dem 22. Januar 1982 begangenen Beihilfe zur Hehlerei (Fall B II Nr. 3 des Urteils) an einer Verfahrensvoraussetzung fehlt. Nach der zugelassenen Anklage vom 1. März 1985 war dem Angeklagten Joachim █████ weder (Mit-)Täterschaft noch Teilnahme an dieser Tat zur Last gelegt worden. Es wäre daher erforderlich gewesen, wegen dieser Tat hinsichtlich dieses Angeklagten Nachtragsanklage (§ 266 StPO) zu erheben. Mangels Vorliegens von Anklage und Eröffnungsbeschluss war somit das Verfahren in diesem Fall gemäß § 354 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 260 Abs. 3 StPO einzustellen. Die Einstellung hat keinen Verbrauch der Strafklage zur Folge (vgl. Hirxthal in KK, § 260 StPO Rdn. 48).

Die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten waren der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StPO).

Im Fall B II Nr. 17 der Urteilsgründe kann die Verurteilung des Angeklagten wegen Hehlerei keinen Bestand haben, da sich aus den Feststellungen nicht zweifelsfrei ergibt, dass er sich die Kücheneinrichtung verschafft hat, um sich (oder einen Dritten) zu bereichern. Der Mitangeklagte Gerd ███ hatte die Kücheneinrichtung in die Wohnung seines Sohnes verbracht, wo dieser sie teilweise in Gebrauch genommen hatte (UA S. 25). Ob der Angeklagte damit im Einvernehmen mit seinem Vater eine eigene, von diesem unabhängige Verfügungs- oder Mitverfügungsgewalt über die Küche erlangt hat (vgl. Lackner, 16. Aufl. § 259 StGB Anm. 4 a aa), bleibt aber ebenso unklar wie die Frage, ob er sich einen vermögenswerten Vorteil verschaffen wollte. Es ist möglich, dass der Angeklagte die Kücheneinrichtung nur deswegen in seine Wohnung bringen ließ, damit die bereits „sichergestellte und versiegelte“ Küche seinem Vater nicht weggenommen werden sollte. Insoweit käme eine Bestrafung wegen Begünstigung (§ 257 StGB) und/oder wegen – als Täter oder Teilnehmer begangenen – Verstrickungs- und Siegelbruchs (§ 136 StGB) in Betracht.

Die Verurteilung in den Fällen B II Nr. 6, 20, 23, 26 und 28 der Urteilsgründe wird durch die Aufhebung des Urteils im Übrigen nicht berührt. Jedoch entfällt damit auch der Gesamtstrafenausspruch.

KnoblichSalgerLauthitte
HirxthalMeyer-Goßner