Revision gegen Verurteilung wegen erfolgloser Verleitung zum Meineid – Nebenfolgen aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 688/53
- Datum
- 21.01.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen erfolgloser Verleitung zum Meineid kann auch bei fortgesetztem Handeln bestehen, wenn der Täter zumindest die Möglichkeit billigend in Kauf nimmt, dass eine falsche frühere Aussage später vor Gericht eidlich wiederholt wird.
Die gerichtliche Beweiswürdigung, die eine Aufforderung, frühere Aussagen 'nicht zu beschwören', dahin auslegt, dass der Zeuge bei der gerichtlichen Vernehmung eidlich abweichend aussagen soll, ist der freien tatrichterlichen Würdigung unterstellt und nur auf Rechtsfehler zu überprüfen.
Die Feststellung mildernder Umstände (z. B. verhältnismäßige Jugend) liegt im Ermessen des Tatrichters; dieser ist nicht verpflichtet, solche Umstände zwingend als strafmildernd anzuerkennen.
Die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist, soweit gesetzlich vorgesehen, eine Nebenfolge, die im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters zu treffen ist; lässt das Urteil nicht erkennen, ob dieses Ermessen bedacht wurde, ist der Teil des Urteils hierüber aufzuheben und zurückzuverweisen.
Die Anordnung der Eidesunfähigkeit setzt eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage voraus; soweit die einschlägige Norm eine solche Nebenfolge nicht vorsieht, ist der Ausspruch der Eidesunfähigkeit aufzuheben.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 26. Juni 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen den Maurer Günter ███ aus ██, dort geboren am ██ 1927, wegen erfolgloser Anstiftung zum Meineid
hat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Gros als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Seibert, Dr. ███████████ als ███████████ Richter, Staatsanwalt ████████ als Vertreter der ███ ███████████schaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 26. Juni 1953, soweit dem Beschwerdeführer die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt sind, in diesem Umfange aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision mit der Maßgabe verworfen, dass die Aberkennung der Eidesfähigkeit entfällt.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der zur Tatzeit 24 Jahre alte Angeklagte ███ ist wegen unternommener Verleitung zum Meineid, unter Einbeziehung einer früher erkannten Gefängnisstrafe, zu einer Gesamtgefängnisstrafe von zehn Monaten und drei Wochen verurteilt. Ferner ist gegen ihn auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre und auf dauernde Eidesunfähigkeit erkannt worden.
Der Angeklagte hatte auf einem von ihm geführten Motorrad einen Zusammenstoß mit dem Fahrrad des früheren Mitangeklagten ███. Beide Fahrzeuge fielen dabei um und wurden geringfügig beschädigt. Der Zeuge █████ █ ██ hatte den Zusammenstoß beobachtet.
Nachdem ██ in dem gegen den Angeklagten eingeleiteten ████████████████████ polizeilich vernommen war, versuchte dieser, den Zeugen zu veranlassen, „die Sache zu seinen Gunsten hinzubiegen“ und seine Aussage in einem dem Beschwerdeführer günstigen Sinne zu berichtigen. ██ ██ ████████ sich jedoch ablehnend. Einige Zeit später trat der Angeklagte erneut an den Zeugen heran und bat ihn, „doch mal zu sehen, was er bei der Vernehmung für ihn machen könne“.
Schließlich forderte der Beschwerdeführer vor der schöffengerichtlichen Hauptverhandlung vom 24. November 1952 den als Zeugen geladenen ██ auf, seine früheren (polizeilichen) Aussagen auf keinen Fall zu beschwören; er solle nur sagen, dass er sich an nichts mehr erinnern könne. Der Zeuge lehnte jedoch auch diesmal ab.
Das Landgericht hat in diesem Tun des Beschwerdeführers das fortgesetzte Unternehmen der erfolglosen Verleitung zum Meineid (§§ 49a, 159 StGB) gesehen.
Die Revision des Angeklagten erhebt die allgemeine Verfahrens- und Sachrüge.
Das Rechtsmittel ist nur teilweise begründet.
1. Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unbeachtlich.
2. Der Schuldspruch begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach dem festgestellten Sachverhalt konnte es zwar den Anschein haben, als wenn der Angeklagte im ersten Falle den Zeugen nicht zum Meineid, sondern nur zu einer falschen polizeilichen Aussage habe verleiten wollen. Das Entfallen dieses Tatbestandes aus dem Rahmen der fortgesetzten Handlung würde jedoch den Schuldspruch nicht berühren. Im Übrigen ergibt der Zusammenhang der Urteilsgründe (insbesondere die Ausführung zu IV des Urteils), dass der Angeklagte schon damals zumindest mit der ████████keit gerechnet und es gebilligt hat, dass seine falsche Aussage, zu der er verleitet werden sollte, vor Gericht erstattet und zu beeidigen sein werde.
Im letzten Fall, am Morgen vor der Hauptverhandlung, hat der Beschwerdeführer den Zeugen aufgefordert, „seine polizeilichen Aussagen auf keinen Fall zu beschwören“. Dies könnte so aufgefasst werden, dass der Beschwerdeführer den Zeugen nicht zu einem Falscheid verleiten, sondern es vielmehr auf jeden Fall vermeiden wollte, dass er schwor. Die Strafkammer hat dies aber nicht so ausgelegt, sondern dahin, ██ solle bei seiner gerichtlichen Vernehmung eidlich, der Wahrheit zuwider, anders aussagen als vor der Polizei. Diese Beweiswürdigung war rechtlich möglich. Die Revision wendet sich auch nicht besonders hiergegen.
Auch die Annahme einer erfolglosen Anstiftung zum Meineid (§ 49a Abs. 1 i. V. m. § 159 StGB in der damals geltenden Fassung) ist rechtlich nicht zu beanstanden.
3. Auch der Strafausspruch als solcher – von den Nebenfolgen abgesehen – unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Dem Landgericht waren mildernde Umstände nicht ersichtlich. Der Angeklagte hat bei dem Beschwerdeführer keine Umstände erkennen können, die seine Tat in einem milderen Lichte erscheinen lassen.
Das Urteil macht zwar an dieser Stelle einen Zusatz, der zunächst bedenklich erscheinen könnte, wenn man nicht berücksichtigen will, dass der Angeklagte noch verhältnismäßig jung ist. Dies ist jedoch dahin zu verstehen, dass das Landgericht die Berücksichtigung dieses Umstandes erwogen, aber abgelehnt hat. Dagegen lässt sich rechtlich nichts erinnern. Der Tatrichter war nicht genötigt, die verhältnismäßige Jugend des Angeklagten zum Anlass der Zubilligung mildernder Umstände (§ 157 Abs. 2 StGB) zu nehmen.
4. Dagegen sind die Ausführungen der Strafkammer über die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und der Eidesfähigkeit von Rechtsirrtum beeinflusst: Das Landgericht hat sowohl dem wegen Meineids verurteilten Mitangeklagten wie auch dem Beschwerdeführer „gemäß § 161 StGB“ die bürgerlichen Ehrenrechte auf Zeit aberkannt. Die Urteilsfassung („... waren ... abzuerkennen“) lässt die Möglichkeit offen, dass die Strafkammer den Ausspruch dieser Nebenfolge auch bei dem Angeklagten ██ ███ zwingend vorgeschrieben angesehen hat. Das wäre aber nicht richtig. Der Beschwerdeführer ist aus § 159 i. V. m. § 49a Abs. 1 unter Anwendung des § 44 Abs. 1 und 2 und des § 21 StGB zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden. Danach stand gemäß § 161 Abs. 2 StGB die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte im pflichtmäßigen Ermessen des Tatrichters (vgl. BGHSt 1, 244). Da die Urteilsgründe nicht erkennen lassen, ob die Strafkammer sich dessen bewusst gewesen ist, muss das Urteil insoweit aufgehoben werden. Durch die Neuregelung des 3. Strafrechtsänderungsgesetzes ist die Möglichkeit der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte im Fall der erfolglosen Anstiftung zum Meineid unverändert geblieben. Nur dass sie jetzt nicht mehr auf §§ 49a, 161 Abs. 2 StGB, sondern auf § 49a Abs. 1 in Verbindung mit § 161 Abs. 2 StGB, §§ 44, 45 StGB beruhen würde.
Das angefochtene Urteil ist ferner fehlerhaft, soweit es dem Beschwerdeführer die Eidesfähigkeit nach § 161 StGB aberkannt hat. Dies war unzulässig, da der damals allein in Betracht kommende § 161 Abs. 2 StGB eine derartige Maßnahme nicht vorsah (vgl. auch BGHSt 1, 244, 245). Der Ausspruch dieser Nebenfolge war somit von hier aus in Fortfall zu bringen. Mit dieser Maßgabe war die Revision im Übrigen zu verwerfen.
| Gros | Hille | Martin | |||
| Krumme | Seibert |