Revision verworfen; §315b Abs.3 StGB als Verbrechen, 'Vergehen' im Tenor gestrichen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 6/88
- Datum
- 29.01.1988
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die ausdrückliche Klassifizierung einer Tat im Urteilstenor als „Vergehen“ ist entbehrlich; eine separate Einordnung nach § 12 StGB im Tenor ist nicht erforderlich.
Die in § 315b Abs. 3 StGB geregelte Tat ist als Verbrechen einzuordnen und nicht als Vergehen.
Bei Verwerfung der Revision kann der Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels verpflichtet werden.
Vorinstanzen
Landgericht Schweinfurt, 4. November 1987
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 6/88
in der Strafsache gegen
geboren ██ 1935 ██ Egon ████████ , ████ ██████ Wohnsitz, █ zur Zeit in Haft,
wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 1988 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 4. November 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Bezeichnung der angeführten Straftatbestände als „Vergehen“ entfällt: Die Klassifizierung der Taten nach § 12 StGB im Urteilstenor ist überflüssig.
Im übrigen ist § 315b Abs. 3 StGB kein Vergehen, sondern ein Verbrechen (BGH NStZ 1986, 40).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
| Salger | Goydke | Meyer-Goßner | |||
| Knoblich | Jähnke |