Treffer
BGH Beschluss

Revision verworfen; §315b Abs.3 StGB als Verbrechen, 'Vergehen' im Tenor gestrichen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 6/88
Datum
29.01.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet, da die Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Zugleich wird der Schuldspruch dahingehend berichtigt, dass die Bezeichnung der Tat als „Vergehen“ im Urteilstenor entfällt. Das Gericht stellt fest, dass §315b Abs.3 StGB ein Verbrechen ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Die ausdrückliche Klassifizierung einer Tat im Urteilstenor als „Vergehen“ ist entbehrlich; eine separate Einordnung nach § 12 StGB im Tenor ist nicht erforderlich.

3

Die in § 315b Abs. 3 StGB geregelte Tat ist als Verbrechen einzuordnen und nicht als Vergehen.

4

Bei Verwerfung der Revision kann der Beschwerdeführer zur Tragung der Kosten des Rechtsmittels verpflichtet werden.

Vorinstanzen

Landgericht Schweinfurt, 4. November 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 6/88

in der Strafsache gegen

geboren ██ 1935 ██ Egon ████████ , ████ ██████ Wohnsitz, █ zur Zeit in Haft,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 29. Januar 1988 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 4. November 1987 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass die Bezeichnung der angeführten Straftatbestände als „Vergehen“ entfällt: Die Klassifizierung der Taten nach § 12 StGB im Urteilstenor ist überflüssig.

Im übrigen ist § 315b Abs. 3 StGB kein Vergehen, sondern ein Verbrechen (BGH NStZ 1986, 40).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
KnoblichJähnke