Treffer
BGH Beschluss

Revision führt zur Aufhebung der Verfallsanordnung bei möglichen Opferansprüchen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 687/94
Datum
13.12.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte die Verfallsanordnung über 14.000 USD in der Revision angegriffen; das übrige Urteil bleibt unangefochten. Der BGH hebt die Verfallsanordnung auf, weil nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB Verfall nicht angeordnet werden darf, soweit den Verletzten Ansprüche erwachsen, deren Erfüllung den Wert der Tatbeute aufzehren würde. Die rechtliche Existenz solcher Ansprüche genügt; die Nennung konkreter Geschädigter im Urteil ist nicht erforderlich. Zur Sicherung möglicher Ansprüche verweist der Senat auf die Verlängerung der Beschlagnahme nach § 111i StPO und auf die Behandlung nach § 983 BGB, falls keine Ansprüche geltend gemacht werden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfall nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB darf nicht angeordnet werden, soweit den Verletzten aus der Tat Ansprüche erwachsen sind, deren Erfüllung dem Täter den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde.

2

Für die Prüfung des Ausschlusses des Verfalls ist auf die rechtliche Existenz von Schadensersatzansprüchen abzustellen; es kommt nicht darauf an, ob die einzelnen Geschädigten im Urteil namentlich genannt oder die Geltendmachung der Ansprüche wahrscheinlich ist.

3

Zur Sicherung möglicher Ansprüche Dritter kann die Beschlagnahme zugunsten der Verletzten gemäß § 111i StPO verlängert werden; laufen die Fristen ohne Geltendmachung ab, sind die Sachen nach den Vorschriften des Sachenrechts (z. B. § 983 BGB) zu behandeln.

4

Eine Verfahrensrüge ist gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nur zulässig, wenn sie formgerecht ausgeführt ist; mangelnde Form führt zur Unzulässigkeit der Rüge.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 19. April 1994

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 687/94

vom 13. Dezember 1994 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen Betruges

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 4 StPO am **13. Dezember 1994

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. April 1994 insoweit aufgehoben, als der Verfall von 14.000 US-Dollar angeordnet worden ist.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten in der Revisionsinstanz entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges zu einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Gleichzeitig hat es folgende Bestimmung getroffen:

„Der Verfall der am 13.07.1988 im Büro der Firma B. M. in [REDACTED]str. 30, D-[REDACTED], beschlagnahmten 14.000,00 USD wird angeordnet.“

Gegen diese Verfallsanordnung wendet sich der Angeklagte mit der Revision; das Urteil wird im Übrigen nicht angegriffen. Gestützt wird das Rechtsmittel auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Die Verfahrensrüge ist nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unzulässig.

Die Sachrüge führt zur Aufhebung der Verfallsanordnung.

Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB darf ein Verfall nicht angeordnet werden, soweit dem Verletzten aus der Tat ein Anspruch erwachsen ist, dessen Erfüllung dem Täter den Wert des aus der Tat Erlangten entziehen würde. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte aus dem Betrug von Kunden mehr als zwei Millionen DM erlangt. Im Hinblick darauf ist die Annahme begründet, es könnten Schadensersatzansprüche der Geschädigten in dieser Höhe bestehen, was der Anordnung des Verfalls entgegenstehen würde (BGHR StGB § 73 Anspruch 1). Unerheblich ist, dass die im Einzelfall Geschädigten im Urteil nicht genannt werden. Entscheidend ist allein die rechtliche Existenz dieser Ansprüche, nicht, ob sie voraussichtlich geltend gemacht werden (BGH NStZ 1984, 409/410; BGHR StGB § 73 Tatbeute 1).

Um die Rechte der noch unbekannten Anspruchssteller zu sichern, sieht § 111i StPO die Möglichkeit vor, eine angeordnete Beschlagnahme zugunsten der Verletzten zu verlängern. Falls die dort vorgesehene Frist abläuft, ohne dass ein Berechtigter Ansprüche geltend gemacht hat, sind die Sachen nach § 983 BGB zu behandeln (BGH a.a.O.; Löwe-Rosenberg/Löffler, NJW 1991, 1705, 1709). In Betracht kommt eine entsprechende Anwendung dieser Vorschriften, da der Weg über eine öffentliche Versteigerung bei Zahlungsmitteln ausscheiden muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 3 StPO (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 41. Aufl. § 473 Rdn. 23).

SteindorfMaatzKüffer
Meyer-GoßnerTepperwien