Revision gegen Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung; Rückverweisung zur neuen Strafbemessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 687/57
- Datum
- 06.02.1958
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Verletzung der Pflicht zur ständigen Beobachtung des Gegenverkehrs begründet fahrlässiges Verhalten, wenn sie kausal für einen Unfall wird.
Ein Verkehrsteilnehmer kann sich nur insoweit auf das Vertrauen in verkehrsgerechtes Verhalten anderer berufen, als er selbst die Verkehrsordnung einhält.
Unterlässt ein Fahrzeugführer bei erkennbarer Gefährdung eine zumutbare Ausweichbewegung, begründet dies eine weitere Form der Fahrlässigkeit.
Hat das Tatgericht mögliche Mitverursachung des Verletzten nicht geprüft, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Landau (i. d. Pfalz), 13. September 1957
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Baustoffgroßhändler Hermann █████, geboren am ██ in █, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 6. Februar 1958, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rothberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Hoepner, Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt Dr. [REDACTED] in der Verhandlung, bei der Verkündung Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Landau (i. d. Pfalz) vom 13. September 1957 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
I. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu 6 Monaten Gefängnis verurteilt und ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Der Verurteilung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Am frühen Nachmittag des 27. März 1957 fuhr der Angeklagte in seinem Personenwagen auf der Landstraße I. Ordnung Nr. 386 zwischen Hagenbach und Maximiliansau auf die letztgenannte Ortschaft zu. Hinter Hagenbach näherte er sich in einer langgezogenen Rechtskurve einer Stelle, an der eine Landstraße II. Ordnung schräg nach links in Richtung auf Worth abzweigt. Die Gabelung beider Straßen bildet einen spitzen Winkel. Die Geschwindigkeit des Angeklagten betrug etwa 60 bis 70 km/std. Als er noch rund 150 m von der Abzweigstelle entfernt war, sah er, dass aus entgegengesetzter Richtung von Maximiliansau her eine Gruppe von Radfahrern auf diese Stelle zufuhr. Die Radler waren in diesem Augenblick noch etwa 120 m von der Gabelungsspitze, demnach 270 m vom Angeklagten entfernt. Dieser glaubte, noch vor ihnen in die Worther Straße einbiegen zu können.
Als er sich der Spitze der Straßengabel auf etwa 50 m genähert hatte, verließ er die rechte Straßenseite, schaltete sein linkes Blinklicht ein und wollte mit nur unmerklich verminderter Geschwindigkeit geradewegs sein Einbiegevorhaben fortsetzen, ohne vorher nochmals den Gegenverkehr genau beobachtet zu haben. Inzwischen war er schon auf der Straßenmitte, nur noch etwa 35 m von der Abzweigstelle entfernt. Da sah er plötzlich, dass ihm aus Richtung Maximiliansau ein Mopedfahrer entgegenkam. Dieser hatte mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/std. die Radlergruppe überholt und fuhr auf seiner äußersten rechten Straßenseite. Obwohl der Angeklagte, der inzwischen die linke Straßenseite erreicht hatte, während des weiteren Einbiegens in die Worther Straße stark bremste, konnte er den Zusammenstoß nicht mehr vermeiden. Der Mopedfahrer schwenkte noch nach rechts in die Worther Straße hinein und prallte schräg auf den Kühler des Wagens des Angeklagten. Er stürzte und erlitt schwere Verletzungen, denen er nach einigen Tagen erlag.
II. Der Angeklagte bekämpft das Urteil mit seiner Revision aus sachlich-rechtlichen Gründen. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.) Auf Grund der Fahrweise des Angeklagten hält es die Strafkammer für erwiesen, dass er zwischen dem Augenblick, in welchem er auf seine Entfernung von 270 m die Radlergruppe bemerkte, und dem Zeitpunkt, von dem er sich anschickte, die für ihn linke Fahrbahnseite der Landstraße Nr. 386 zu überqueren, sich nicht noch einmal vergewisserte, ob ihm nicht außer den Radfahrern etwa ein Kraftfahrer entgegenfuhr, sondern in rascher Fahrt in die Straße nach Worth einbog.
Darin sieht die Strafkammer mit Recht einen für den Unfall ursächlichen und fahrlässigen Verstoß gegen § 8 Abs. 1 Satz 3 StVO, weil der Angeklagte bei gewissenhafter Prüfung der Verkehrslage den Mopedfahrer rechtzeitig hätte sehen können, wovon die Strafkammer überzeugt ist, und dessen Vorbeifahrt hätte abwarten müssen.
Selbst wenn – was zunächst unerörtert bleiben kann – auch der Mopedfahrer verkehrswidrig gehandelt haben sollte, so durfte im Gegensatz zur Meinung der Revision der Angeklagte nicht darauf vertrauen, jener werde sich auf seine, des Angeklagten, Fahrweise einrichten und ihm, etwa durch Verminderung der eigenen Geschwindigkeit, die Möglichkeit einräumen, noch vor ihm, dem Mopedfahrer, in die Worther Straße einzubiegen, oder seine bisherige Fahrtrichtung beibehalten, nicht aber die nach rechts schwenkende und zum Zusammenstoß führende Bewegung machen. Denn der Angeklagte hatte bereits durch seine eigene Verkehrswidrigkeit, nämlich die mangelnde ständige Beobachtung der Entwicklung des Gegenverkehrs, die Grundlage des Vertrauens auf verkehrsgerechtes Verhalten des Mopedfahrers zerstört. Auf den Vertrauensgrundsatz im Verkehr kann sich ein Verkehrsteilnehmer nur dann und solange berufen, als er sich selbst innerhalb der Verkehrsordnung hält. Der Angeklagte aber hatte hier den Mopedfahrer durch seine eigene vorausgehende Verkehrswidrigkeit in eine Lage gebracht, in der dieser sich, wenn überhaupt, infolge des Verkehrsverstoßes des Angeklagten falsch verhielt.
2.) Die Strafkammer sieht eine weitere, dem Angeklagten vorwerfbare Verkehrswidrigkeit darin, dass er in dem Augenblick, als er die Gefahr des Zusammenstoßes erkannte, seine Fahrtrichtung beibehielt, anstatt nach rechts auszuweichen. Das sei ihm als einem „routinierten“ Fahrer möglich und zumutbar gewesen. Dadurch hätte sich nach Auffassung der Strafkammer der Unfall mit einer an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit vermeiden lassen.
Auch gegen die Annahme dieser mittelbaren Fahrlässigkeit des Angeklagten bestehen keine rechtlichen Bedenken.
Unverständlich ist die Meinung der Revision, eine Ausweichbewegung des Angeklagten nach rechts hätte zur Folge gehabt, dass dieser „längere Zeit die Fahrbahn des Gegenverkehrs hätte benutzen müssen“. Vielmehr leuchtet ohne weiteres ein, dass er bei eigener Ausweichbewegung nach rechts auf die für den Mopedfahrer linke Seite der Fahrbahn ausgewichen wäre und diesem dessen rechte Seite freigemacht hätte.
3.) Die Strafkammer geht davon aus, dass dem Verunglückten nicht der Vorwurf gemacht werden könne, er habe sich verkehrswidrig verhalten; denn er sei „durch das plötzliche Linksfahren des Angeklagten überrascht“ worden, so dass er keine Zeit mehr gehabt habe, sich auf dessen verkehrswidrige Absicht einzustellen und ihm links auszuweichen. Der Mopedfahrer habe keinen Anlass zu der Annahme gehabt, der Angeklagte werde ihm sein Recht zur Vorbeifahrt nehmen. Es komme daher nicht darauf an, ob er das Blinklicht des Angeklagten bemerkte oder nicht. Denn auch wenn er es wahrgenommen hätte, hätte er, so meint die Strafkammer, daraus nicht schließen müssen, der Angeklagte werde vor ihm die Fahrbahn kreuzen.
Diese Ausführungen sind nicht unbedenklich. Allerdings sprechen verschiedene Umstände für die Richtigkeit der Annahme, dass der Mopedfahrer durch das Verhalten des Angeklagten überrascht wurde. Darauf deutet, wovon die Strafkammer mit Recht ausgeht, besonders die Tatsache hin, dass er noch kurz vor dem Zusammenstoß nach rechts ausbog, also bis dahin glaubte, der Angeklagte werde ihn vorbeifahren lassen.
Nicht geprüft aber hat die Strafkammer die Frage, ob der Mopedfahrer sich nicht durch mangelhafte Beobachtung des Gegenverkehrs, hier des entgegenkommenden Fahrzeugs des Angeklagten, in eine Lage brachte, in der er überrascht wurde und dann die Verkehrssituation nicht mehr meistern konnte.
Wie sich aus den Feststellungen der Strafkammer ergibt, fuhr der Angeklagte ohne merkliche Verminderung seiner Geschwindigkeit von seiner rechten Fahrbahnseite auf die Straßenmitte zu und setzte mit derselben Geschwindigkeit sein Einbiegevorhaben fort, nachdem er vorher sein Blinklicht betätigt hatte. Diese Fahrweise des Angeklagten hätte der Mopedfahrer möglicherweise bei genügender Aufmerksamkeit beobachten können. Dann aber war sein Vertrauen darauf, der Angeklagte werde sein Vorrecht beachten, kaum mehr gerechtfertigt. Möglicherweise musste er im Gegenteil gerade aus der gleichbleibenden, nicht unerheblichen Geschwindigkeit des Angeklagten einen Anhalt für die Annahme gewinnen, dieser werde sein Vorfahrtsrecht nicht beachten. Wenn er trotzdem weiter darauf vertraut haben sollte, so war dieses Vertrauen möglicherweise weder objektiv durch die Verkehrslage gerechtfertigt, noch subjektiv zu entschuldigen.
Anders würde die Frage nach dem Mitverschulden des Mopedfahrers zu beurteilen sein, wenn der Angeklagte, als er sich gegen die Straßenmitte hin einordnete, seine Geschwindigkeit merklich herabgesetzt hätte. Das hätte der Mopedfahrer mit Recht dahin deuten dürfen, der Angeklagte wolle trotz Betätigung seines Blinklichts ihn vorbeifahren lassen.
Den Gesichtspunkt eines etwaigen Mitverschuldens des Mopedfahrers hat die Strafkammer bisher keine Beachtung geschenkt. Deshalb kann der Strafausspruch gegen den Angeklagten nicht bestehen bleiben. Denn es lässt sich nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Berücksichtigung jener Umstände die Frage nach dem Mitverschulden des Mopedfahrers anders beurteilt und dann die Strafe gegen den Angeklagten vielleicht geringer bemessen hätte.
Sollte die Strafkammer bei Berücksichtigung der dargelegten Gesichtspunkte zur Überzeugung gelangen, der Mopedfahrer habe ebenfalls durch verkehrswidriges Fahren zu dem Unfall beigetragen, so wird sie die Richtlinien der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in der in BGHSt 3, 218, 220 veröffentlichten Entscheidung zu beachten haben.
Rothberg Krumme Sauer Bundesrichter Hoepner
Lang-Hinrichsen ist durch Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verhindert.
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