BGH: Scheckbetrug aufgehoben wegen fehlender Feststellungen zum bedingten Vorsatz
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 687/53
- Datum
- 05.05.1954
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unbeachtlich, wenn sie entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht substantiiert begründet wird.
Für den Betrugsvorsatz (auch in Gestalt des bedingten Vorsatzes) genügt nicht die Feststellung, der Täter habe mit der Möglichkeit eines Schadenseintritts gerechnet; erforderlich sind tragfähige Feststellungen dazu, dass er den Erfolg für den Eintrittsfall innerlich billigte.
Unterlassene oder unzureichende Erkundigungen über die Zahlungsfähigkeit eines Dritten begründen für sich genommen regelmäßig nur Fahrlässigkeit und können den Betrugsvorsatz nicht ersetzen.
Bei § 48 KWG ist die Erfolgsherbeiführung (Kreditgewährung) für die Tatbestandsverwirklichung unerheblich; die Vorschrift tritt jedoch zurück, wenn nach anderen Gesetzen schwerere Strafen verwirkt sind.
Für den Tatbestand der unzulänglichen Führung von Handelsbüchern nach § 240 Nr. 3 KO genügt fahrlässiges Handeln, wenn der Verantwortliche die Folgen einer unzureichenden Buchführungsorganisation leichtfertig in Kauf nimmt.
Vorinstanzen
Landgericht Bielefeld, 25. Juni 1953
Rubrum
In der Strafsache gegen ██ aus ████, geboren █████████████████, wegen Betrugs u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Januar 1954, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Halle, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Seibert, Dr. █████████████ ████████ als ██████████████, Staatsanwalt Dr. ████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ███ der Verkündung, als Vertreter der ████████████████████, Justizangestellter ███████████████████ als ██████████████,
Leitsatz
(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)
Tenor
Die Revision des Angeklagten ███ ████ gegen das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 25. Juni 1953 sowie der Beschwerde wird mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen vollendeten Betrugs verurteilt ist.
Die Gesamtstrafe wird aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Revision verworfen.
Gründe
Der Angeklagte war von März 1946 ab Geschäftsführer der Kommanditgesellschaft ██ & Co. in ███, die sich mit der Herstellung von Leichtbauplatten und Holzfasern befasste. Diese Gesellschaft geriet seit Ende 1949 in wachsende wirtschaftliche Schwierigkeiten, so dass sie am 30. April 1952 ihre Zahlungen einstellen musste. Am 29. Mai 1952 wurde der Konkurs über ihr Vermögen eröffnet.
In den Jahren 1951 und 1952 ließ der Angeklagte den Personalkredit der Gesellschaft bei der Gemeindesparkasse in ██ zweimal um insgesamt etwa 11.000 DM erhöhen, indem er einen unrichtigen „Liquiditätsstatus“ der Gesellschaft vorlegte. Die Zusatzkredite konnten nicht zurückgezahlt werden. Außerdem ließ der Angeklagte von Geschäftsfreunden und Bekannten Gefälligkeitsschecks ausstellen, die er den Gesellschaftsgläubigern zur Begleichung von Verbindlichkeiten übergab oder der Gemeindesparkasse und der Spar- und Darlehnskasse in ██████ zur Gutschrift auf dem Konto der Gesellschaft und zur Einziehung einreichte. Kurz vor der Fälligkeit gab er den Ausstellern entsprechende Schecks der Kommanditgesellschaft oder anderer Geschäftsfreunde, die als Deckung für die Gefälligkeitsschecks dienten. Sie waren in der Regel wiederum Gefälligkeitsschecks und wurden bei ihrer Fälligkeit in der gleichen Weise durch neue Gefälligkeitsschecks gedeckt. So entstand, besonders seit den letzten Monaten des Jahres 1951, ein großer Scheckumsatz, dem keine wirklichen Geschäfte zugrunde lagen. Ende April 1952 versagte dieses Verfahren. Dem Angeklagten gelang es nicht mehr, für die Deckung der von dem Fuhrunternehmer KD ausgestellten Gefälligkeitsschecks zu sorgen. Sie gingen zu Protest. Auch der Rückgriff gegen die Kommanditgesellschaft misslang, weil sie kein Bankguthaben mehr hatte. Die Spar- und Darlehnskasse in ██ erlitt einen Schaden von 6.000 DM.
Ende April 1952 ließ sich der Angeklagte von einem Kunden als Kaufpreis für Leichtbauplatten mehrere Schecks auf eine Firma ███ in ██████ ausstellen. Einen Scheck über 695 DM girierte er selbst mit dem Namenszug ████. Die Gemeindesparkasse in ██, bei der er den Scheck zur Gutschrift und zum Inkasso einreichte, brachte die Schecksumme dem Konto der Kommanditgesellschaft sofort gut, und der Angeklagte verfügte über den Betrag zur Bezahlung von Gesellschaftsschulden. Der Aussteller lehnte die Einlösung des Schecks bei Fälligkeit ab, weil ihm die Ware nicht mehr geliefert werden konnte. Bei Eröffnung des Konkurses stellte sich heraus, dass die Handelsbücher der Kommanditgesellschaft so unordentlich geführt waren, dass sie keine Übersicht über den Vermögensstand ermöglichten.
Der Angeklagte ist wegen vollendeten Betrugs, wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Krediterschleichung nach § 48 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG) in zwei Fällen und wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtgefängnisstrafe von vier Monaten sowie wegen Vergehens gegen § 240 Abs. 1 Nr. 3 KO zu einer Geldstrafe von 300 DM verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts rügt, kann nur zum Teil Erfolg haben.
Die Verfahrensrüge ist entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht näher begründet und mithin unbeachtlich. Die Sachrüge ist zum Teil unbegründet.
Der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Vergehen gegen § 48 KWG wird von den Feststellungen getragen.
1. Im Juni 1951 gab der Angeklagte der Gemeindesparkasse in ████ die Wechselschulden der Gesellschaft mit ungefähr 5.000 DM an und teilte ihr anschließend schriftlich einen „Liquiditätsstatus“ mit, in dem die Wechselverbindlichkeiten mit 4.883 DM beziffert waren, obwohl sie – wie er wusste – fast 19.000 DM betrugen. Nachdem der Mitgesellschafter Aschoff noch eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von 5.000 DM übernommen hatte, erhielt die Gesellschaft am 19. Juni 1951 den gewünschten Zusatzkredit von 5.000 DM unter Befristung auf den 25. Juli 1951. Das Darlehen wurde weder zu diesem Zeitpunkt noch bis zur Konkurseröffnung zurückgezahlt. Die Nichteinhaltung des Rückzahlungstermins bedeutete schon eine Vermögensschädigung der Gläubigerin, weil diese als Kreditinstitut keine weiteren Kreditgeschäfte mit dem vorenthaltenen Betrag machen konnte.
Durch die Einreichung der bewusst falschen Vermögensübersicht hat der Angeklagte den Tatbestand des § 48 KWG verwirklicht; denn er machte die unwahren Angaben, weil er fürchtete, die wahre Höhe der Wechselverpflichtungen der Gesellschaft würde einen so ungünstigen Eindruck erwecken, dass die erbettete Krediterweiterung gefährdet würde. Durch die Täuschung wollte er diese auf jeden Fall sichern. Ob er damit Erfolg hatte, ist für dieses Vergehen unerheblich. Jedoch entfällt die Verurteilung aus § 48 KWG, wenn nach anderen Gesetzen schwerere Strafen verwirkt sind.
Die Annahme eines vollendeten Betrugs hat das Landgericht rechtsbedenkenfrei abgelehnt, weil es im Hinblick auf die selbstschuldnerische Bürgschaft des Aschoff nicht sicher sei, dass die Sparkasse das Darlehen nicht gewährt hätte, wenn sie die wahre Höhe der Wechselverbindlichkeiten der Gesellschaft gekannt hätte. Stattdessen hat die Strafkammer mit Recht einen versuchten Betrug des Angeklagten für erwiesen erachtet.
Nach dem festgestellten Sachverhalt war sich der Angeklagte darüber klar, dass die pünktliche Rückzahlung des Kredits nicht gesichert war. Er mag zwar gehofft haben, der Zunahme der Bautätigkeit schon in nächster Zeit einen Teil der auf Lager liegenden Hohlsteine absetzen zu können. Dafür hatte er aber keine Gewähr. Ebensowenig konnte er mit Sicherheit darauf rechnen, dass den erwarteten Einnahmen aus einem solchen Verkauf trotz der hohen Wechselverbindlichkeiten der Gesellschaft noch ein Betrag von 5.000 DM würde erübrigt werden können. Er hat dies alles auch erkannt und die etwaige Unmöglichkeit künftiger Rückzahlung des Kredits bewusst in Kauf genommen.
Damit hat der Tatrichter zum Ausdruck gebracht, der Angeklagte habe diese wegen der kurzen Rückzahlungsfrist besonders naheliegende Möglichkeit der Nichtbefriedigung der Gläubigerin billigend in seinen Willen aufgenommen, also mit bedingtem Vorsatz gehandelt; er stellt dazu ausdrücklich fest: „Der Angeklagte war sich auch darüber im Klaren und notfalls damit einverstanden, dass die durch die Täuschung zu erzielende Erweiterung des Kredits zum Schaden der Sparkasse auslaufen konnte.“ Der Absicht der Vermögensbeschädigung bedurfte es entgegen der Ansicht der Revision nicht. Nur die Erzielung des Vermögensvorteils muss vom Täter beabsichtigt sein, und zwar mit dem Bewusstsein, auf ihn keinen Anspruch zu haben. Diese Voraussetzung ist nach den Urteilsdarlegungen erfüllt.
2. In gleicher Weise ging der Angeklagte bei der Inanspruchnahme eines weiteren Zusatzkredits im Februar 1952 vor. Damals war der größte Teil der Hohlsteine verkauft. In zunehmendem Maße erhöhten sich die Schwierigkeiten bei der Erfüllung der fälligen Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Am 8. Februar 1952 konnte für die bei der Gemeindesparkasse fälligen Schecks im Gesamtbetrage von etwa 5.000 DM keine Deckung mehr beschafft werden. Der Angeklagte wünschte eine neue Ausweitung des Kredits und legte wiederum eine unrichtige Vermögensaufstellung der Gesellschaft vor. Er gab die Wechselverbindlichkeiten der Firma, die damals nur noch 700 DM betrugen, mit 36.964 DM an. Das tat er abermals, weil er fürchtete, der wahre Stand dieser Verpflichtungen würde die erstrebte Erhöhung des Kredits gefährden. Auch wusste er, dass die Rückzahlung, die in näherer Zeit erfolgen sollte, keinesfalls gewährleistet war. Er wollte zum Schaden der Sparkasse, mit dessen Eintritt er rechnete und den er billigend in Kauf nahm, durch die unrichtige Angabe die Bewilligung eines weiteren Kredits erreichen, auf den die Kommanditgesellschaft, wie er wusste, keinen rechtlich begründeten Anspruch hatte.
Die Sparkasse hat sich allerdings zur Gutschrift der Schecks in diesem Falle erst entschlossen, nachdem der später zu den Verhandlungen hinzugezogene Mitgesellschafter Aschoff eine gute Sicherheit in Gestalt einer innerhalb der Beleihungsgrenze liegenden Grundschuld von 10.000 DM bestellt hatte. Möglicherweise hat sie hieraus ihre Befriedigung erhalten, so dass ihr ein Vermögensschaden nur durch die verzögerte Rückgewähr der zur Fortführung ihres Geschäftsbetriebs notwendigen Mittel entstanden wäre. Zur inneren Tatseite ergeben sich indes nach dem Urteilszusammenhang keine Bedenken. Der Angeklagte hat die Täuschungshandlung schon vor der Hinzuziehung des Aschoff begangen und noch nach diesem Zeitpunkt auch den mit Aschoff eingehend erörterten Vermögensstand der Gesellschaft, vor allem die Höhe ihrer Wechselverpflichtungen, für die Sicherung aufrechterhalten. Gerade deswegen hat er die Täuschung für wichtig gehalten.
Das Landgericht hat ihn zutreffend nur des versuchten Betrugs für schuldig befunden, weil auch in diesem Falle nicht auszuschließen ist, dass die Krediterhöhung selbst dann bewilligt worden wäre, wenn der Angeklagte den Stand der Wechselverbindlichkeiten richtig angegeben hätte.
Der Tatrichter hat die Strafe in beiden Fällen der Vorschrift des § 48 KWG entnommen, also für den versuchten Betrug eine mildere Strafe als verwirkt erachtet. Alsdann hat die Strafvorschrift des § 48 KWG nicht die Bedeutung einer Hilfsvorschrift; gegen die tateinheitliche Verurteilung aus § 263 in Verbindung mit § 43 StGB bestehen mithin hier keine Bedenken (vgl. Reichardt, Kreditwesengesetz § 48 Anm. 2).
Der Schuldspruch wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung und wegen Konkursvergehens ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden.
Der Angeklagte schrieb auf einem bei der Gemeindesparkasse ███ eingereichten Scheck des Kunden Hef█████ den Namenszug des Bezogenen „C. ███“ nach Art eines Giroquer über die Rückseite. Er wollte dadurch dem Scheck das Aussehen geben, als ob er von ██ blanco giriert worden sei, weil er fürchtete, die Bank werde ihn sonst für ein Gefälligkeitspapier halten und deshalb seine sofortige Gutschrift ablehnen. Aus diesem Beweggrund bezweckte er also eine Irrtumserregung über die Echtheit des Giros. Gegenstand der Täuschung war mithin nicht etwa die Verschleierung eines Gefälligkeitsschecks, der in diesem Falle auch gar nicht vorlag. Der Angeklagte hat somit eine Urkunde falschlich hergestellt und von ihr zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr Gebrauch gemacht (§ 267 StGB). Ob diese Täuschung gelungen ist, ist für den Tatbestand der Urkundenfälschung entgegen der Auffassung der Revision ebensowenig erheblich wie für den des versuchten Betrugs. Übrigens stellt das Urteil ausdrücklich fest, dass die Sparkasse die Fälschung nicht bemerkte.
Der Angeklagte rechnete nach dem festgestellten Sachverhalt auch mit der Möglichkeit einer Vermögensbeschädigung und hat sie billigend in Kauf genommen; denn die Sparkasse hatte, wie er wusste, nicht zwei Wechselschuldner gewonnen, wie es nach dem Aussehen des girierten Papiers schien, sondern nur einen. Außerdem bestand, wie ihm weiterhin klar war, bei einem gefälschten Scheck die Gefahr erschwerter und verzögerter Einlösung; ein solcher ist einem vollgültigen Papier wirtschaftlich nicht gleichwertig.
Der Angeklagte hat auch in der Absicht gehandelt, die sofortige Gutschrift des Scheckbetrages für die Kommanditgesellschaft zu erhalten, auf die diese, wie er gleichfalls wusste, keinen Anspruch hatte.
Einen vollendeten Betrug hat das Landgericht hier nicht angenommen, weil sich nicht feststellen ließ, dass die Sparkasse den Scheck ohne das gefälschte Giro nicht angenommen und nicht sofort gutgeschrieben hätte. Der innere Tatbestand des versuchten Betrugs sind ebenso wie die Merkmale der Urkundenfälschung rechtsirrtumsfrei dargelegt.
Die mangelhafte Führung der Handelsbücher im Zeitpunkt der Konkurseröffnung war ebenfalls vom Angeklagten verschuldet, weil er die mit der Buchführung beauftragten Angestellten trotz ihrer wiederholten Mahnungen nicht über die Scheckumsätze und die ihnen zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgänge sowie über die Wechselgeschäfte unterrichtete, so dass sie den Überblick verloren. Der Angeklagte, der selbst über genügend Buchführungskenntnisse verfügte, wusste auch, dass unter solchen Umständen keine ordnungsmäßige Buchführung möglich war. Er hat die Folgen seines Verhaltens leichtfertig in Kauf genommen. Da zur Verwirklichung des Tatbestands der unzulänglichen Führung von Handelsbüchern nach § 240 Nr. 3 KO ein fahrlässiges Handeln genügt (RGSt 58, 304), ist der Beschwerdeführer auch in diesem Falle zu Recht verurteilt worden.
Die Strafzumessung lässt in allen bisher erörterten Fällen ebenfalls keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen. Insoweit muss die Revision mithin als unbegründet verworfen werden.
Dagegen kann der Vorwurf des Scheckbetrugs von Rechtsirrtum beeinflusst sein.
Der wechselseitige Umsatz von Gefälligkeitsschecks reicht bis zum Jahre 1950 zurück, weil der Mangel an Deckungsmitteln sich seit dem Verlust eines Hauptkunden in wachsendem Maße fühlbar machte. Dieser Scheckverkehr ging bis zum wirtschaftlichen Zusammenbruch der Kommanditgesellschaft gut, weil es dem Angeklagten stets gelang, zum Teil durch Hingabe entsprechender Schecks der Gesellschaft, rechtzeitig für Deckung zu sorgen. Auch waren die Aussteller durchweg willens und in der Lage, notfalls selbst für die Einlösung ihrer Schecks einzustehen. Jedenfalls ging der Angeklagte nach seiner unwiderlegten Einlassung von dieser Vorstellung aus. Deshalb hat die Strafkammer die Annahme eines Betrugs für die Zeit bis Ende April 1952 abgelehnt.
Erst in diesem Zeitpunkt versagte diese Art der Kreditbeschaffung bei dem Fuhrunternehmer KD, für dessen Gefälligkeitsschecks der Angeklagte bis dahin ebenso wie in allen übrigen Fällen vor der Fälligkeit Deckung hatte beschaffen können. Infolge des wirtschaftlichen Zusammenbruchs seiner Firma durch das Ausbleiben einer am 28. April 1952 erwarteten Kaufpreiszahlung von 6.000 DM gelang es ihm nicht mehr, für die Einlösung der von KD am 28. April 1952 ausgestellten Schecks im Gesamtbetrage von 10.000 DM durch Ausgabe weiterer Schecks der Kommanditgesellschaft zu sorgen. Die Spar- und Darlehnskasse in ██████ brachte die ihr eingereichten Schecks in der Erwartung ihrer pünktlichen Einlösung dem Konto der Gesellschaft nach wie vor sofort gut; der Angeklagte verfügte sogleich über die Schecksummen. Die bezogene Bank, die Volksbank in ██████, lehnte aber die Einlösung der Schecks bei Fälligkeit mangels Deckung ab. Da die Spar- und Darlehnskasse auch keinen Rückgriff gegen die Kommanditgesellschaft nehmen konnte, erlitt sie einen Schaden von 10.000 DM, der sich um 4.000 DM ermäßigte, weil die Volksbank sich in dieser Höhe für die Deckung der Schecks verbürgt hatte.
Das Landgericht hat den Angeklagten hinsichtlich dieser nicht eingelösten Schecks des Betrugs gegenüber seiner Bank für schuldig erachtet, ohne festzustellen, ob der Angeklagte diese Urkunden vor oder nach dem 28. April, dem Tage des vergeblich erwarteten Eingangs von 6.000 DM zur Gutschrift vorgelegt hat. Es hat nur allgemein ausgeführt, er habe, um die Gutschrift auf dem Gesellschaftskonto vor Eingang der Scheckbeträge zu erreichen, verschwiegen, dass es sich um Gefälligkeitsschecks eines Ausstellers handelte, dessen Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit keineswegs sicher war. Er habe schuldhaft keine Erkundigungen über die wirtschaftliche Lage des ████ eingezogen, der zwar einen Lastzug besaß, aber schon im Jahre 1951 die für den Anhänger hingegebenen monatlichen Wechselakzepte nicht mehr einlösen konnte.
Dabei hat das Landgericht verkannt, dass die mangelnde Erkundigung nach den bisherigen Urteilsfeststellungen höchstens den Begriff der Fahrlässigkeit erfüllt. Sie betrifft auch die vor April 1952 entgegengenommenen Gefälligkeitsschecks des KD. Hinsichtlich dieser hat die Strafkammer, ebenso wie bei den übrigen Schecks der Geschäftsfreunde des Angeklagten, einen Betrug nicht für erwiesen angesehen, weil der Angeklagte jedenfalls glaubte, die Aussteller würden willens und in der Lage sein, die Schecks notfalls selbst einzulösen.
Wie das Urteil sodann weiter ausführt, kann der Angeklagte die Ausstellung der später zu Protest gegangenen Gefälligkeitsschecks in der allgemeinen Erwartung veranlasst haben, dass es ihm auch dieses Mal wieder gelingen würde, durch neu eingehende Zahlungen oder Gefälligkeitsschecks eines anderen Geschäftsfreundes für rechtzeitige Deckung bis zum Fälligkeitstage zu sorgen. Eine solche Annahme würde dem bisherigen, sich über mehr als ein Jahr erstreckenden, erfolgreichen Verlauf des Scheckumsatzes und der allgemeinen Lebenserfahrung, besonders der vom Landgericht als tatkräftig und optimistisch geschilderten Persönlichkeit des Beschwerdeführers entsprechen. In Übereinstimmung damit spricht das Urteil in anderem Zusammenhang von der „verworrenen, schwierigen Lage der Gesellschaft“ und von der „ernstlichen Hoffnung des Beschwerdeführers, die Kommanditgesellschaft über die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der letzten Jahre hinwegzubringen und den Gläubigern sowie seinen Mitgesellschaftern ihre Vermögenswerte doch noch in wesentlichen zu erhalten“. Der Angeklagte habe bis zuletzt alles in seinen Kräften Stehende getan, um einen Zusammenbruch des Unternehmens zu vermeiden. In den letzten Monaten vor dem Zusammenbruch hatte sein Optimismus neue und anscheinend nicht unbegründete Grundlagen in Verhandlungen mit ██████ und Köln gefunden, die gute Aussicht auf Erfolg gehabt zu haben scheinen.
Im Widerspruch dazu führt es jedoch zur Begründung des Betrugsvorsatzes aus: „Der Angeklagte musste nach den gesamten Umständen mit der Möglichkeit rechnen und diese in Kauf nehmen, dass er für die von KD gegebenen Schecks nicht zur rechten Zeit Deckung beschaffen können würde. Er konnte nicht als sicher ansehen, dass ████ von sich aus die Schecks bei Fälligkeit einlösen würde.“
Dass der Angeklagte den schädigenden Erfolg in diesen Fällen innerlich gebilligt und daher für den Fall seines Eintritts gewollt habe (RGSt 35, 45; 72, 36; 76, 15), ist hier nicht festgestellt. Dies kann auch der Gesamtheit der Urteilsdarlegungen nicht entnommen werden; eine solche Annahme würde mit der bisherigen Sachverhaltsschilderung nicht im Einklang stehen.
Da hiernach der bedingte Vorsatz des Angeklagten, eine Vermögensschädigung der getäuschten Bank herbeizuführen, nicht ausreichend festgestellt ist, muss die Verurteilung wegen Scheckbetrugs aufgehoben werden. Damit wird auch der Gesamtstrafenausspruch hinfällig.
Die Sache ist zur nochmaligen Prüfung des Sachverhalts in der bezeichneten Richtung und zur Bildung einer neuen Gesamtstrafe an das Landgericht zurückzuverweisen. Im Übrigen ist die Revision, wie oben dargelegt, zu verwerfen.
Beschluss
In der Strafsache gegen den Handelsvertreter Emil ███ aus ███ wegen Betrugs u. a. wird das Urteil des 4. Strafsenats des Bundesgerichtshofs infolge eines offensichtlichen Schreibversehens im Urteilsopf dahin berichtigt, dass anstelle der Jahreszahl 1953 die Zahl 1954 zu lesen ist.
Karlsruhe, den 6. März 1954
Bundesgerichtshof, Strafsenat
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