Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – Verurteilung wegen Unzucht mit einem Kind bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 687/52
Datum
26.02.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem neunjährigen Kind verurteilt; seine Revision rügte Rechtsfehler. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die tatrichterliche Würdigung. Entscheidungsrelevante Tatsachen, die nicht durch die Urteilsgründe gestützt sind, dürfen im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Kinderaussagen und Hinweise auf Alkohol wurden vom Tatrichter prüfbar bewertet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht darf tatsächliches Vorbringen, das nicht durch die Urteilsgründe bestätigt ist, nicht berücksichtigen.

2

Angriffe gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sind nur dann begründet, wenn dabei Denkgesetze oder die allgemeine Lebenserfahrung verletzt werden; ansonsten bleibt die Würdigung der Vorinstanz maßgeblich.

3

Kinderaussagen sind bei der Beweiswürdigung mit besonderer Vorsicht zu behandeln; liegen keine besonderen Anhaltspunkte für Unzuverlässigkeit vor, kann der Tatrichter ihnen Glauben schenken.

4

Zur Feststellung des Vorsatzes können widersprüchliche Entschuldigungsversuche und nachweisbare Unwahrheiten des Beschuldigten herangezogen werden, wenn sie auf wollüstige Absicht schließen lassen.

5

Alkoholisierung führt nicht automatisch zu Schuldunfähigkeit; die Zurechnungsfähigkeit ist anhand aller Umstände gesondert festzustellen und kann trotz Alkoholkonsums bejaht werden.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 29. August 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Gärtner Franz ██ aus ██, geboren den █ in ██, Kreis ██, wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Februar 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███ als █████████ ███████████████████, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 29. August 1952 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der zur Zeit der Tat 54 Jahre alte, einschlägig vorbestrafte Angeklagte ist wegen Unzucht mit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) verurteilt worden, weil er am 4. Juli 1952 die 9 Jahre alte Gisela ██████, die abends in der Dämmerung mit zwei Gespielen in seiner Wohnung weilte, zwischen seine Beine herangezogen, unter ihren Rock gegriffen und über dem Schlüpfer an ihren Geschlechtsteil gefasst habe, um sich geschlechtlich zu erregen.

Seine Revision, die Verletzung des sachlichen Strafrechts rügt, hat keinen Erfolg.

Der Schuldspruch wird von den Feststellungen getragen. Das tatsächliche Vorbringen der Revision kann, soweit es nicht durch die Urteilsgründe bestätigt wird, vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen greifen die Revisionsausführungen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an, die keinen Verstoß gegen die Denkgesetze und die allgemeine Lebenserfahrung erkennen lässt.

Das Landgericht ist der Darstellung des verletzten Kindes, das mehrere unsittliche Berührungen des Angeklagten geschildert hat, nur insoweit gefolgt, als sie mit der Einlassung des Angeklagten bei seiner richterlichen Vernehmung im Vorverfahren übereinstimmt, weil das Mädchen von seiner Mutter schon öfter beim Lügen ertappt worden ist. Während der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen bei seiner früheren Vernehmung zugegeben hatte, den Geschlechtsteil des Kindes berührt zu haben, hat er in der Hauptverhandlung nur die Möglichkeit einer solchen Berührung eingeräumt. Wenn das Urteil bei der Wiedergabe der früheren Einlassung von einem „Anfassen des Geschlechtsteils“ spricht, so ergibt sich aus den weiteren Ausführungen doch, dass der Tatrichter nicht verkannt hat, dass der Angeklagte nur eine „versehentliche“ Berührung zugestehen wollte; denn anschließend werden die von dem Angeklagten angegebenen Gründe eines solchen Versehens, das Beiseiteschieben des Kindes, um vom Stuhl aufstehen zu können, und die Unsicherheit seiner Handbewegungen infolge Alkoholgenusses, widerlegt. Aus der – durch die Umstände und die Aussagen der bei dem fraglichen Vorgang zugegen gewesenen Knaben erwiesenen – Unwahrheit dieser Erklärungen hat der Tatrichter sodann geschlossen, dass es sich um einen vorbedachten, in wollüstiger Absicht geschehenen Griff an den Geschlechtsteil des Kindes handelte. Diese Beweisführung ist denkgesetzlich nicht zu beanstanden.

Das Landgericht war auch rechtlich nicht gehalten, der Bekundung des zehnjährigen Egon ███████, der Angeklagte sei überhaupt nicht vom Stuhle aufgestanden, den Glauben zu versagen, weil der Knabe nach seiner Überzeugung von den Erwachsenen zugunsten des Angeklagten beeinflusst war und deshalb mit seinen Angaben im Übrigen zurückhielt. Der Tatrichter war sich auch des begrenzten Beweiswertes von Kinderaussagen bewusst, wie seine kritische Würdigung der Bekundungen der Gisela ██████ beweist. Die Aussage des Egon ███████ betraf einen geschlechtlich unbetonten Vorgang, dessen Bedeutung für das Gesamtgeschehen nicht ohne Weiteres erkennbar war. Gründe, die nach der Rechtsprechung zu einer besonders vorsichtigen Würdigung der Bekundungen von Kindern nötigen (BGHSt 2, 163), sind nicht hervorgetreten. Gerade Nebensächlichkeiten erscheinen erfahrungsgemäß äußere Umstände, die Kindern leichter im Gedächtnis haften als Erwachsenen. Ein Verstoß gegen den Grundsatz: „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“ ist nicht gegeben, weil das Landgericht an der Richtigkeit der Aussage des Knaben nicht gezweifelt hat.

Davon, dass der Angeklagte, auf dem Stuhle sitzend, bei einem Beiseiteschieben des zwischen seinen Beinen stehenden Mädchens nicht zufällig mit der Hand in die Schamgegend des Kindes kommen konnte, sondern – wie das Urteil ausführt – dazu „tiefer herunterfassen musste, als seine eigenen Oberschenkel vom Erdboden entfernt waren“, konnte sich der Tatrichter in der Hauptverhandlung durch Augenschein überzeugen. Im Übrigen handelt es sich insoweit ersichtlich nur um eine Erwägung, auf der die Verurteilung nicht beruht.

Ebenso konnte sich das Landgericht auf Grund eigener Sachkunde nach dem persönlichen Eindruck des Angeklagten ein Urteil darüber bilden, ob dieser infolge des Genusses von zwei bis drei Flaschen Bier während des Nachmittags im Laufe von acht Stunden noch spät abends so unsicher in seinen Bewegungen sein konnte, dass er mit seiner Hand aus Versehen unter den Rock des Mädchens an dessen Geschlechtsteil geriet. Ohne gegen die Lebenserfahrung zu verstoßen, hat es als Anzeichen für die Sicherheit der Handbewegungen des Angeklagten auch den Umstand verwertet, dass dieser selbst eine Schallplatte auf sein Grammophon aufgelegt und die Nadel des Tonabnehmers aufgesetzt hat, da schon eine leichte Unsicherheit zu einer Beschädigung der Platte führt. Von einer „Auswechslung“ der Nadel ist im Urteil nicht die Rede. Die Angriffe der Revision bewegen sich im Übrigen auf tatsächlichem Gebiet und zielen nur darauf ab, an Stelle der Schlussfolgerungen des Tatrichters eine andere, dem Angeklagten günstigere Auslegung des Sachverhalts zu setzen. Das ist nicht zulässig.

Der nach alledem rechtsbedenkenfrei festgestellte, in wollüstiger Absicht geschehene Griff an die bekleidete Scham des neunjährigen Mädchens, dessen Alter dem Angeklagten nach den Urteilsausführungen bekannt war, stellt ein Unzuchtsverbrechen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar (RG JW 1936, 260 Nr. 20 a. E.).

Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls keinen zum Nachteil des Beschwerdeführers ausschlagenden Rechtsfehler erkennen. Die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zur Zeit der Tat hat das Landgericht unter Berücksichtigung aller in Betracht kommenden Umstände, namentlich des vorhergegangenen Alkoholgenusses und der Einlassung des Angeklagten, nicht betrunken gewesen zu sein, rechtsirrtumsfrei bejaht, ihm aber mildernde Umstände zugebilligt. Die zehn Jahre zurückliegende einschlägige Vorstrafe hat es zulässigerweise strafschärfend gewertet.

Die Revision ist hiernach als unbegründet zu verwerfen.

GroßKrummeDr. Augustin
EngelsHille